Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen fehlendem Rechtsfehler; Subsummation unter § 182 statt § 177

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/99
Datum
05.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Halle ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Gericht merkt an, dass zwar fälschlich auf § 177 StGB eingegangen wurde, der Sachverhalt aber aus den Urteilsgründen als Ausnutzung einer Zwangslage im Sinne von § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erkennbar ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Unzutreffende gesetzliche Bezugnahmen in den Urteilsgründen führen nur dann zur Aufhebung, wenn hieraus ein für den Verurteilten nachteiliger Rechtsfehler folgt.

3

Ergeben die Urteilsgründe insgesamt die tatsächlichen Voraussetzungen einer anderslautenden einschlägigen Vorschrift, kann die fehlende ausdrückliche Nennung dieser Vorschrift die Rechtskraft der Entscheidung nicht beeinträchtigen.

4

Die Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers stellt einen tatbestandsrelevanten Umstand dar, der die Subsummation unter eine einschlägige Norm rechtfertigen kann.

5

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 7. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Statt der neben der Sache liegenden Ausführungen zu § 177 StGB, die nicht der Gesetzeslage entsprechen, hätte die Strafkammer den Sachverhalt im Einzelnen unter § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB – der im Urteil nicht genannt wird – subsumieren müssen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch noch, dass der Angeklagte bei dem Tatgeschehen eine „Zwangslage“ des Tatopfers „ausgenutzt“ hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic