Revision verworfen trotz Verwertungsverstoß durch telefonische Arztauskunft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/97
- Datum
- 19.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Verwertung einer telefonisch eingeholten Auskunft eines Arztes zu Beweiszwecken kann einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellen.
Ein Verwertungsverstoß nach § 261 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf dieser rechtswidrigen Beweiserhebung beruht; sind die maßgeblichen Tatsachen durch anderweitig ordnungsgemäße, in der Hauptverhandlung verlesene Arztberichte belegt, bleibt das Urteil bestehen.
Die Verlesung und Verwertung ärztlicher Behandlungsberichte in der Hauptverhandlung kann die Beweislage so tragen, dass sonstige Verwertungsfehler unschädlich sind.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 224/97 vom 19. Juni 1997 in der Strafsache gegen K ██ aus ██████, geboren am ██████ 1966, Sevket in █████ █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar stellt die Verwertung der telefonisch eingeholten Auskunft des Hausarztes des Angeklagten zu Beweiszwecken einen Verstoß gegen § 261 StPO dar. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht, da durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Berichte des Arztes, der den Angeklagten nach dessen Arbeitsunfall behandelt hat, erwiesen ist, dass der Angeklagte keine schwerwiegenden Kopfverletzungen erlitten hat. Die Verlesung dieser Urkunden und ihre Verwertung zu Beweiszwecken hat die Revision nicht beanstandet.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Athing Solin-Sojanović
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