Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen trotz Verwertungsverstoß durch telefonische Arztauskunft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/97
Datum
19.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren die Verwertung einer telefonisch eingeholten Auskunft seines Hausarztes. Der BGH erkennt einen Verstoß gegen § 261 StPO, hält die Revision jedoch für unbegründet, weil die in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Berichte die maßgeblichen Tatsachen belegen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Verwertung einer telefonisch eingeholten Auskunft eines Arztes zu Beweiszwecken kann einen Verstoß gegen § 261 StPO darstellen.

3

Ein Verwertungsverstoß nach § 261 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf dieser rechtswidrigen Beweiserhebung beruht; sind die maßgeblichen Tatsachen durch anderweitig ordnungsgemäße, in der Hauptverhandlung verlesene Arztberichte belegt, bleibt das Urteil bestehen.

4

Die Verlesung und Verwertung ärztlicher Behandlungsberichte in der Hauptverhandlung kann die Beweislage so tragen, dass sonstige Verwertungsfehler unschädlich sind.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 224/97 vom 19. Juni 1997 in der Strafsache gegen K ██ aus ██████, geboren am ██████ 1966, Sevket in █████ █████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zwar stellt die Verwertung der telefonisch eingeholten Auskunft des Hausarztes des Angeklagten zu Beweiszwecken einen Verstoß gegen § 261 StPO dar. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht, da durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Berichte des Arztes, der den Angeklagten nach dessen Arbeitsunfall behandelt hat, erwiesen ist, dass der Angeklagte keine schwerwiegenden Kopfverletzungen erlitten hat. Die Verlesung dieser Urkunden und ihre Verwertung zu Beweiszwecken hat die Revision nicht beanstandet.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Athing Solin-Sojanović

Ernemann