Revision verworfen; Schuldspruch in Verabredung zum erpresserischen Menschenraub berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/89
- Datum
- 23.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der dem Angeklagten zugutekommt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch berichtigen, wenn die vorhandenen Feststellungen eine andere strafrechtliche Qualifikation rechtfertigen.
Eine Berichtigung der Tatqualifikation ist auch in einem verwerfenden Revisionsbeschluss zulässig, soweit sie durch die festgestellten Tatsachen getragen wird und diese nicht überschreitet.
Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 28. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 224/89
in der Strafsache gegen
█, geboren am ██ Ralf K., 1961 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte anstelle der Verabredung „zu einem Verbrechen“ der Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (§§ 30 Abs. 2, 239a Abs. 1 StGB) schuldig ist (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 1985 – 4 StR 516/85).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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