Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch in Verabredung zum erpresserischen Menschenraub berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 224/89
Datum
23.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wegen schweren Raubes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Zugleich berichtigt der Senat den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte der Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (§§ 30 Abs. 2, 239a Abs. 1 StGB) schuldig ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der dem Angeklagten zugutekommt.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch berichtigen, wenn die vorhandenen Feststellungen eine andere strafrechtliche Qualifikation rechtfertigen.

3

Eine Berichtigung der Tatqualifikation ist auch in einem verwerfenden Revisionsbeschluss zulässig, soweit sie durch die festgestellten Tatsachen getragen wird und diese nicht überschreitet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 28. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/89

in der Strafsache gegen

█, geboren am ██ Ralf K., 1961 in ███, zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte anstelle der Verabredung „zu einem Verbrechen“ der Verabredung zum erpresserischen Menschenraub (§§ 30 Abs. 2, 239a Abs. 1 StGB) schuldig ist (Beschluss des Senats vom 17. Oktober 1985 – 4 StR 516/85).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GoydkeSaigerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf