Revision teilweise stattgegeben: Verschlechterungsverbot bei Wiederaufnahme und Umwandlung der Zuchthausstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/71
- Datum
- 18.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO verhindert, dass eine frühere rechtskräftige Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren zum Nachteil des Angeklagten verändert wird.
Wird eine gesetzliche Beseitigung der Zuchthausstrafe angeordnet und nach Art. 86 des 1. StrRG in eine Freiheitsstrafe gleicher Dauer umgewandelt, darf bei erneuter Verurteilung keine Freiheitsstrafe verhängt werden, die diese Dauer übersteigt.
Bei Zweifeln an der Korrektheit oder Tragfähigkeit der vom Tatgericht zur Strafzumessung vorgenommenen Erwägungen ist der Revisionssenat verpflichtet, statt eigenständiger Festsetzung der Einzelstrafe die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Wird eine rechtskräftige Einzelstrafe aufgehoben, ist auch die Gesamtstrafe neu zu bilden; bei der Neubildung sind die maßgeblichen rechtskräftigen Einzelstrafen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 9. Dezember 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 224/71 ████████ in der Strafsache gegen den Koch Franz-Josef ███, geboren █████ 1937 in ████████, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni 1971 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. August 1969 ist auf Antrag des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens teilweise zugelassen worden. In der neuen Hauptverhandlung wurde der Angeklagte im Falle II 2 (Huth) erneut verurteilt. Nach § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO durfte seine frühere Verurteilung in diesem Einzelfall nicht zu seinem Nachteil geändert werden.
Das ist aber hier geschehen. In dem Urteil vom 8. August 1969 war der Angeklagte wegen des Falles II 2 an Stelle einer Gefängnisstrafe von einem Jahr nach § 21 StGB a.F. zu einer Zuchthausstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Nachdem das 1. StrRG die Zuchthausstrafe beseitigt hat, war diese gemäß Art. 86 dieses Gesetzes in eine Freiheitsstrafe von gleicher Dauer umzuwandeln (BGHSt 23, 240). Die Strafkammer durfte deshalb für diesen Fall keine acht Monate übersteigende Freiheitsstrafe verhängen, ohne gegen das Verschlechterungsverbot des § 373 Abs. 2 Satz 1 zu verstoßen.
Der Senat hat davon abgesehen, die Einzelstrafe von sich aus auf acht Monate festzusetzen, weil nicht auszuschließen ist, dass die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus den in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 1971 aufgezeigten Gründen fehlerhaft sind. Die Möglichkeit eines Widerspruchs ist nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen. Mit der Einzelstrafe war auch die Gesamtstrafe aufzuheben, bei deren Neubildung das Landgericht auch hinsichtlich der Höhe der einzubeziehenden rechtskräftigen Einzelstrafen von den Zuchthausstrafen auszugehen haben wird.
Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
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