Revision verworfen: Kein verpflichtender Sachverständigenbeizug bei Zeugenaussagen Jugendlicher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/67
- Datum
- 30.06.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen obliegt in erster Linie dem Tatrichter; er ist im Allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.
Bei jugendlichen Zeugen ist die Hinzuziehung eines Jugendpsychologen nur dann geboten, wenn besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Merkmale die Beurteilung besonders erschweren.
Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht sich für hinreichend sachkundig hält und der Antragsteller keine konkreten Umstände vorträgt, die besondere Sachkunde erforderlich machen.
Die Revision ist zu verwerfen, sofern die sachliche Nachprüfung keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung oder sonstigen Verfahrensentscheidungen ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 224/67
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl-Heinz ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1967, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Februar 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Verführung Jugendlicher zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten, ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Zeugen ███████████ und SC__ einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, dass sie sich selbst für hinreichend sachkundig halte. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Beurteilung des Beweiswertes, insbesondere der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, ist in erster Linie Aufgabe des Richters. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, auch nicht bei jugendlichen Zeugen. Selbst wenn diese im Alter der Vorpubertät sind und über geschlechtsbezogene Vorgänge, wie ein an ihnen verübtes Sittlichkeitsverbrechen, aussagen, kann der Richter die Unterstützung eines Sachverständigen entbehren, wenn er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung Jugendlicher in diesem Entwicklungsstadium vertraut ist, mag auch in solchen Fällen besondere Vorsicht geboten sein (BGHSt 2, 163; 3, 27; 3, 52). Ob die Beiziehung eines Jugendpsychologen notwendig ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Falles. BGH NJW 1961, 1636.
Sie wird insbesondere dann, in der Regel aber auch nur dann geboten sein, wenn ein jugendlicher Zeuge besondere, aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge zeigt und seine Aussage nicht in anderen Umständen eine gewichtige Stütze findet (BGHSt 3, 27; 52).
Dass die Strafkammer im vorliegenden Fall nicht über die zur Beurteilung von Aussagen Jugendlicher erforderliche Erfahrung und Sachkunde verfügt hätte, ist nicht ersichtlich, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Er hat auch sonst keine Umstände vorgetragen, die die Würdigung der Zeugenaussagen in diesem Fall als besonders schwierig erscheinen lassen könnten. Dass die Zeugen im Vorpubertätsalter sind, ist insbesondere bei sonst normalen mündlichen Jugendlichen kein solcher Umstand. Für die anfängliche Zurückhaltung des Zeugen Horst ███ ██ und die zögernde und stockende Aussageweise des Zeugen Jürgen SC____ hat die Strafkammer einleuchtende Erklärungen gefunden. Die Urteilsgründe lassen auch keineswegs erkennen, dass sie Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen gehabt hätte. Die Wendung, die Darstellung der Zeugen sei „an sich glaubhaft“, bedeutet in dem Zusammenhang, in dem sie steht, dass der Aussageninhalt nicht schon in sich unglaubhaft sei. Nach allem hat die Strafkammer den Beweisantrag mit Recht unter Hinweis auf ihre eigene Sachkunde zurückgewiesen.
Da auch die sachlichrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
| Mayr | Bortzler | Hirxthal | |||
| Sanders | Pikart |