Aufhebung wegen teilweiser Hauptverhandlung ohne Verteidiger (§ 140 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 224/63
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erforderlicher Pflichtverteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein vom Angeklagten erklärter Verzicht auf die Anwesenheit des Verteidigers während eines wesentlichen Verfahrensabschnitts unwirksam.
Führt die Hauptverhandlung zum Teil ohne Verteidiger durchgeführter Beweisaufnahme, liegt hierin ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO.
Das Gericht hat bei Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung die Vorschriften über Bestellung und Mitwirkung des Verteidigers (insbesondere §§ 141 Abs. 1, 145 StPO) zu beachten, um die sachgemäße Verteidigung zu gewährleisten.
Bei neuer Verhandlung ist deutlich kenntlich zu machen, ob die Einlassung des Angeklagten als unbeachtlich oder als widerlegt angesehen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 13. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Geflügelhändler Werner █ aus ███, geboren am █████ 1926 in ███, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Juli 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 4 UWG zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Sie greift jedenfalls durch, soweit sie darauf gestützt wird, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht immer ein Verteidiger zur Seite stand. Der Wahlverteidiger des Angeklagten war nicht erschienen, ein Pflichtverteidiger nicht bestellt, obwohl es sich um ein umfangreiches Verfahren handelte (vgl. BGHSt 6, 199). Denn mit schwieriger Sachlage war die Einstellung von 165 Fällen „in den der Angeklagte nach § 154 Abs. 2 StPO“ in 106 Fällen entsprechender Anwendung zur Last gelegt, die Hauptverhandlung erstreckte sich auf 18 Verhandlungstage, und mehr als 100 Zeugen wurden in ihr vernommen. Die umfangreichen schriftlichen Urteilsgründe konnten erst einen Monat nach der Verhandlung zu den Akten gebracht werden (BGHSt 15, 306, 307). Der Mangel bezog sich auch auf einen wesentlichen Verfahrensabschnitt, die Beweisaufnahme. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Wahlverteidiger des Angeklagten in Einvernehmen mit diesem den Verhandlungstagen fern blieb, weil er die Vernehmung der Zeugen an den Tagen, an denen er nicht erschienen war, für überflüssig hielt. Denn selbst ein dem Gericht gegenüber ausdrücklich erklärter Verzicht des Angeklagten auf Anwesenheit seines Verteidigers ist im Falle einer nach § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Verteidigung, jedenfalls während eines so wichtigen Verhandlungsabschnitts wie der Beweisaufnahme, dann, wenn sie sich wie hier auf die Verurteilung auswirkt,
nach ständiger Rechtsprechung unwirksam, § 140 Abs. 2 StPO bezweckt, Verfahren der in ihm bezeichneten Art allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Denkens entsprechend nur so durchzuführen, dass dem Angeklagten sämtliche Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zur Verfügung stehen (vgl. BGHSt 6, 199, 201). Das Landgericht hätte deshalb §§ 141 Abs. 1, 145 StPO beachten müssen. Wurde die Hauptverhandlung zum Teil ohne Verteidiger fortgeführt, so stellte das einen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar (BGHSt 15, 306, 307, 308). Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Das Vorbringen der Revision gibt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, im Angeklagten könne bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen, die Richter der Strafkammer würden ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit störend beeinflussen könne (vgl. BGHSt 1, 3, 4). Dass die Richter hier oder in einer anderen Sache, die dieser gleicht, eine bestimmte Auffassung vertreten haben, reicht für diese Annahme nicht aus.
Bei neuer Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass in jedem Falle deutlich erkennbar wird, ob die Einlassung des Angeklagten als unbeachtlich oder aber als widerlegt anzusehen ist.
| Justizangestellter | Lang-Hinrichsen | Dr. Weber | |||
| Flitner | Krumme | Bortzler |