Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Teilaufhebung: Entfall der Entführungsverurteilung mangels Strafantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 223/80
Datum
08.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde auf seinen Antrag in den vorigen Stand zur Begründung der Revision wiedereingesetzt; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt er. Die Revision führte teilweise zum Erfolg: Die Verurteilung wegen Entführung in den Fällen II 1 und 2 entfällt, weil der hierfür erforderliche Strafantrag (§ 238 StGB) fehlt. Hinsichtlich der aufgehobenen Teile wurde die Sache zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines strafantragsbedürftigen Delikts ist nicht haltbar, wenn innerhalb der gesetzlichen Strafantragsfrist kein Strafantrag gestellt worden ist (§ 238 StGB).

2

Werden bestimmte Schuldsprüche aufgehoben, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafenaussprüche und der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben, soweit sie hierauf beruhen.

3

Das Revisionsgericht kann die Sache insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverweisen.

4

Eine Verurteilung in einem anderen Fall kann bestehen bleiben, wenn auszuschließen ist, dass deren Strafzumessung durch die aufgehobenen Feststellungen beeinflusst worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb.), 15. November 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 223/80 RS.

in der Strafsache gegen den Bicker Frank-Dieter ████████ aus ███, geboren am █████ in █████████ ███, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 1980 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 15. November 1979 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 6. Februar 1980 ist damit gegenstandslos.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 15. November 1979

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) entfällt;

b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich der Nebenfolgen mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, vorsätzlicher Körperverletzung und fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fortgesetzter vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten kann keinen Bestand haben, da es an dem erforderlichen Strafantrag (§ 238 StGB) fehlt. Das Opfer, das die Strafanzeige nicht selbst erstattet hat, hat weder bei seiner Vernehmung noch zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Strafantragsfrist einen Strafantrag gestellt.

Im Übrigen hält der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. April 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, zutreffend ausgeführt hat, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Dagegen kann der Einzelstrafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe bestehenbleiben, da auszuschließen ist, dass die Bemessung dieser Einzelstrafe von der Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten beeinflusst worden ist.

KnoblichSalgerEngelhardt
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