Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen § 315b StGB; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 223/73
Datum
05.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung; der BGH änderte den Schuldspruch und hob den Strafausspruch auf. Streitfrage war, ob rückwärtses Hin- und Herfahren des Taxis einen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ (§315b Abs.1 Nr.3 StGB) darstellt. Der Senat verneinte dies, weil nur grobe Eingriffe in den Verkehrsablauf bzw. erhebliche Gefährdungen den Tatbestand erfüllen. Folge: Wegfall der §315b-Verurteilung, Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" i.S.v. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf oder eine sonstige erhebliche Gefährlichkeit des Verhaltens.

2

Geringfügige Verstöße gegen Verkehrsregeln oder weniger gewichtige Eingriffe genügen nicht, um das Merkmal des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs zu erfüllen.

3

Fällt ein im Schuldspruch enthaltener Taterfolg weg, ist der Strafausspruch einschließlich damit zusammenhängender Maßnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Maßnahmen zurückzuverweisen.

4

Die Prüfung der Revision auf sachliche Rechtsfehler führt zur Bestätigung von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung, sofern keine rechtsfehlerhaften Feststellungen oder Rechtsanwendungsfehler ersichtlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Januar 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 223/73 Ke. 72

in der Strafsache gegen den Taxifahrer Prvoslav ████ █████ aus █████, geboren █████████ 1944 in M[REDACTED] (Jugoslawien), wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal und Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin █████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1973 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung (§§ 223, 223a, 240, 73 StGB) verurteilt wird, b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit sowohl mit Nötigung als auch mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 223, 223a, 240, 315b Abs. 3, 73 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Führerscheine wurden eingezogen. Die Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis hat das Landgericht auf ein Jahr festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung im Schuldspruch und zur Aufhebung im Strafausspruch.

1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie die wegen Nötigung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Bedenken bestehen indessen gegen die Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Die Handlungsweise des Angeklagten, nämlich das rückweise Hin- und Herfahren des Taxis, um den Fahrgast, der sich wegen seiner Rückzahlforderung auf den Kotflügel gestützt hatte, abzuschütteln, stellt noch keinen „ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" in die Sicherheit des Straßenverkehrs i. S. von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Der Senat hat wiederholt ausgeführt, dass nur eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf, dass nur eine erhebliche Gefährlichkeit dieser Einwirkung das Tatbestandsmerkmal des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs zu erfüllen vermag (vgl. BGHSt 22, 365, 366; BGH VRS 40, 104, 105). Verstöße geringeren Gewichts wie der hier vorliegende reichen noch nicht aus.

3. Der Wegfall der Verurteilung aus § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, der die Änderung des Schuldspruchs zur Folge hat, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Maßnahmen nach § 42m und § 42n StGB.

BörtzlerSpiegelSalger
MayrHirxthal