Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur Gewaltunzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 223/63
- Datum
- 05.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestands der (versuchten) Gewaltunzucht ist erforderlich, dass der Täter körperliche Gewalt entfaltete, die geeignet ist, einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
Überraschende Griffe ohne Vorliegen oder Erwartung eines Widerstands begründen nicht ohne Weiteres ‚Gewalt‘ im strafrechtlichen Sinn; es bedarf konkreter Feststellungen zum Widerstandsbeginn und zur Wirkungsweise der Zwangsausübung.
Erweist sich in der Revision, dass wesentliche Tatbestandsmerkmale unzureichend aufgeklärt sind, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und den Sachverhalt zur ergänzenden Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein erhöhter Blutalkoholwert allein begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit; die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit kann auf Beobachtungen des Verhaltens des Täters und auf ärztliche Erfahrungssätze gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. März 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef S. ███ aus ███, dort geboren am 1930, wegen versuchter Gewaltunzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, █████████████████████████ ███ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angesichts eines Blutalkoholgehalts von 2,21 ‰ für gegeben erachtet, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen beschränkt gewesen sei.
Der Angeklagte hatte am 28. August 1962, nachdem er in verschiedenen Gastwirtschaften dem Alkohol zugesprochen hatte, im Eingang des Kaufhauses „Kepa“ in der Nähe des Viehofer Platzes in Essen Frau Marianne ███ stehen sehen, die bis 24 Uhr in einem Hotel als Serviererin gearbeitet hatte und nunmehr auf die Straßenbahn wartete. Er ging zunächst an ihr vorbei. Nach wenigen Minuten kehrte er zurück, sprang unvermittelt mit den Worten: „Dreckige Sau, jetzt kommt doch niemand mehr“ auf sie zu und ergriff mit der einen Hand das Kleid in der Höhe des Kragens, mit der anderen Hand versuchte er unter ihren Rock zu fassen. Frau ███████ wehrte ihn jedoch heftig mit ihrer Handtasche ab und stieß ihn zurück, so dass es ihm nicht gelang, ihren Geschlechtsteil zu berühren. Hierauf floh er, wurde aber bald von der Polizei gefasst.
Mit der Revision erhebt er die Verfahrens- und die Sachrüge. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es jedoch nicht, da bereits die Sachrüge durchgreift.
Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, dass der Angeklagte Gewalt, also eine zur Überwindung eines Widerstands entfaltete körperliche Kraft, angewendet hat. Die beiden Griffe an das Kleid und unter den Rock können überraschend vorgenommen worden sein, ohne dass in diesem Augenblick ein Widerstand vorhanden war. Es ist auf Grund der Urteilsdarlegungen auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nicht einmal Gewalt anwenden wollte, um einen von ihm erwarteten Widerstand zu brechen. Wie das Urteil bei der Strafzumessung ausführt, hat der Angeklagte auf Grund der örtlichen Verhältnisse Frau ███ für eine Prostituierte gehalten. Möglicherweise hat er deshalb anfangs damit gerechnet, dass sie seinen Griffen keinen Widerstand entgegensetzen werde. Dafür spricht, dass er, als Frau ███████ sich wehrte, sogleich von seinem Vorhaben abgelassen hat und floh. In dieser Hinsicht muss der Sachverhalt noch eingehender durchleuchtet werden.
Sollten die Merkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben sein, so käme eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht. Der hierfür erforderliche Strafantrag ist gestellt (HA Bl. R).
Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass die übrigen Revisionsangriffe nicht durchgreifen. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zurechnungsfähig war. Es führt aus, er habe sich sicher bewegt, als er kurz nach der Tat zur Polizeiwache gebracht worden sei. Sein Benehmen sei beherrscht und heiter gewesen. Auch habe er nicht getorkelt. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung kommen, dass bei der Höhe des Blutalkoholgehalts von 2,21 ‰ die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht gegeben waren, da nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft regelmäßig bei einer solchen Alkoholbeeinflussung noch kein Vollrausch eintritt. Eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen liegt nicht vor.
| Krumme | Flitner | Börtzler | |||
| Lang-Hinrichsen | Sanders |