Treffer
BGH Urteil

BGH: Meineid bei mehrdeutiger Zeugenfrage („kennen“) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 223/62
Datum
31.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er als Zeuge unter Eid verneint hatte, den früheren Angeklagten über „dienstliche“ Kontakte hinaus zu kennen. Der BGH hielt die Verurteilung für rechtsfehlerhaft, da der Begriff „kennen“ mehrdeutig ist und das Tatgericht nicht geprüft hatte, welches Verständnis der Angeklagte der Frage beimaß und ob er bewusst unwahr aussagte. Zwar war der nicht in Anklage/Eröffnungsbeschluss bezeichnete Teil der Aussage von der prozessualen „Tat“ (§ 264 StPO) umfasst. Das Urteil wurde wegen sachlich-rechtlicher Mängel aufgehoben und zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Anklage wegen Meineids umfasst die prozessuale Tat (§ 264 StPO) grundsätzlich die gesamte unter Eid abgegebene Aussage als einheitlichen Vorgang, auch soweit einzelne Aussageinhalte im Eröffnungsbeschluss nicht ausdrücklich bezeichnet sind.

2

Ist eine an den Zeugen gerichtete Frage mehrdeutig, muss das Tatgericht feststellen, welches Verständnis der Angeklagte der Frage und den verwendeten Begriffen beimaß; ohne diese Prüfung kann Vorsatz hinsichtlich der Unwahrheit nicht tragfähig bejaht werden.

3

Eine Verurteilung wegen (vorsätzlichen) Meineids setzt voraus, dass der Zeuge die Unwahrheit bewusst erklärt oder bewusst eine erkennbar zur Beweisfrage gehörende Tatsache verschweigt; bloße Nachlässigkeit kann nur eine fahrlässige Tat begründen.

4

Das Verschweigen einer Tatsache kann eine Verletzung der Wahrheitspflicht darstellen, wenn der Zeuge erkennt, dass diese Tatsache nach dem erkennbaren Sinn der Frage zur Beweisfrage gehört.

5

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob die falsche eidliche Aussage den Kern der Beweisaufnahme betrifft oder lediglich randständig die Glaubwürdigkeit beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 16. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Zollassistenten Günter Helmuth K. ███ aus ███████, geboren ███████ █████ in ████, wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Sauer, Dr. Lang-Hinrichsen, Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 16. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist, unter Freisprechung vom Vorwurf der Begünstigung und der Anstiftung zu dem vom früheren Mitangeklagten ████████ geleisteten Meineid, wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem hat das Landgericht die dauernde Unfähigkeit des Angeklagten, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.

I. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der frühere Mitangeklagte ███████ war vor dem Amtsgericht Geldern angeklagt worden (4 Ds 24/61), er habe am 15. Dezember 1960 als Fahrer eines Linienbusses nach Verursachung eines Verkehrsunfalls auf der Strecke Straelen–Geldern Verkehrsunfallflucht begangen. In den beiden Hauptverhandlungsterminen vom 21. und 28. April 1961 wurde der Angeklagte ██████, der während der Fahrt im Bus hinter dem Fahrer ██████ gesessen hatte, als Zeuge zu dem Vorwurf gegenüber ███████ vernommen. Er sagte hierbei unter Eid aus, er habe einen Verkehrsunfall nicht wahrgenommen und auch nicht die Rufe anderer Fahrgäste, „es habe sich ein Unfall ereignet, ██ solle anhalten“, gehört. Weiter antwortete er auf die Frage des Richters, ob er den Angeklagten ██████ kenne, er sei nicht persönlich mit ihm bekannt, er kenne ihn nur dienstlich, und zwar wie man als Zollbeamter einen im Linienverkehr tätigen Fahrer kenne. Bei dieser Antwort blieb der Angeklagte █████ auch, als der erste Staatsanwalt Vehrigs die Frage des Vorsitzenden aufgriff und noch einmal dahin stellte, ob er ███ irgendwie kenne.

Tatsächlich war der Angeklagte ██████ aber in der Zeit nach dem Unfall bis zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Geldern mindestens zweimal, und zwar wegen der Unfallangelegenheit, mit ███ zusammen. Er war nämlich vor Mitte März 1961 mit ██████████, dem früheren Mitangeklagten ███████████████, um mit diesem die Unfallangelegenheit zu besprechen, und vor dem 12. April 1961 hat er ebenfalls mit ███ in derselben Angelegenheit dessen Verteidiger aufgesucht.

In rechtlicher Hinsicht würdigt die Strafkammer diesen Sachverhalt dahin, dass sich der Angeklagte K. wegen der falschen Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen ihm und ████████ des Meineids schuldig gemacht habe.

II. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 338 Nr. 2 und 3, 265 StPO) und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

1. Verfahrensrügen

a) Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Schöffe, nämlich der Landwirt Werner ███ aus ██████, mitgewirkt habe, der auch in der Berufungsverhandlung gegen ████ – in deren Verlauf der Angeklagte ihm zur Last gelegte vorsätzliche Falschaussage wiederholt haben soll – beteiligt gewesen sei. Diese Tatsache, so meint die Revision, rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit dieses Schöffen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich bereits in dem früheren Verfahren ein den Angeklagten belastendes Urteil über den in Rede stehenden Sachverhalt gebildet habe. Der Schöffe sei von der Verteidigung nur deshalb nicht abgelehnt worden, weil sie von seiner Beteiligung im früheren Verfahren keine Kenntnis gehabt habe.

Dieser Angriff geht fehl. Der Schöffe ███████ war in dem Verfahren gegen den früheren Angeklagten ███, in dem der Angeklagte K. Zeuge war, tätig. Seine Mitwirkung im nunmehrigen Verfahren gegen ████ wegen eines in dem früheren Verfahren geleisteten Meineids war deshalb nicht gemäß § 23 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, da es sich hierbei nicht um eine durch ein Rechtsmittel angefochtene Entscheidung handelt. Ein Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 2 StPO liegt mithin nicht vor.

Aber auch die Voraussetzungen des § 338 Nr. 3 StPO sind nicht gegeben, da ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Schöffen nicht gestellt worden war. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Mitwirkung des Schöffen █████████ im früheren Verfahren gegen ██████ einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit bildet; denn jedenfalls ist das Ablehnungsgesuch bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teiles der Hauptverhandlung nicht gestellt worden und deshalb nicht mehr zulässig (§ 25 StPO). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Verteidigung erst nach diesem Zeitpunkt von dem Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten hat (BGHSt 1, 298, 301; BGH bei Dallinger in MDR 1952, 659; vgl. auch BGHSt 13, 358, 362).

b) Die Revision rügt weiter, der Angeklagte sei wegen eines Sachverhalts verurteilt worden, der nicht in der Anklageschrift und nicht im Eröffnungsbeschluss enthalten gewesen sei, ohne vom Gericht darauf hingewiesen worden zu sein, dass er auch insoweit wegen eines Meineids bestraft werden könne. Sie erblickt hierin eine Verletzung des § 265 StPO.

Nach dem Eröffnungsbeschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts in Kleve vom 13. Dezember 1961 wurde dem Angeklagten K. zum Vorwurf gemacht, er habe bei einer Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den früheren Mitangeklagten █████ wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht vor dem Amtsgericht Geldern unter Eid bewusst der Wahrheit zuwider bekundet, er habe einen Verkehrsunfall, an dem der Busfahrer ██ beteiligt war, nicht wahrgenommen und auch die Rufe anderer Fahrgäste, „es habe sich ein Unfall ereignet, ███ solle anhalten“, nicht gehört. Das Landgericht hat diesen Vorwurf nicht für erwiesen erachtet, den Angeklagten █████ jedoch gleichwohl wegen Meineids verurteilt, weil er bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht Geldern die Frage des Richters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft, ob er mit dem Angeklagten ███ irgendwie bekannt sei, verneint und erklärt hat, ██ kenne er nicht privat, sondern nur dienstlich, wie man als Zollbeamter einen im Linienverkehr tätigen Fahrer kenne, während er tatsächlich in der Zeit nach dem Unfall bis zur Hauptverhandlung mindestens zweimal mit ████, nämlich wegen der Unfallangelegenheit, zusammen gewesen ist.

aa) Wegen der unrichtigen Darstellung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und ██████ konnte – da dieser Vorgang weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt ist – eine Verurteilung nur erfolgen, wenn dieser Vorgang zur Tat im Sinne des § 264 StPO gehört. „Tat“ bedeutet in diesem Zusammenhang – anders als bei der sachlich-rechtlichen Abgrenzung gemäß §§ 73, 74 StGB – den vom Eröffnungsbeschluss erfassten geschichtlichen Vorgang in seiner Gesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet (BGH NJW 1955, 1240; vgl. auch BGHSt 16, 200, 202). Der Tatrichter muss die ihm zur Entscheidung unterbreitete Tat unter Heranziehung aller in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aburteilen. „Demnach hat das erkennende Gericht bei einer Anklage wegen Meineids, da die Beeidigung der ganzen Aussage einen einheitlichen Vorgang bildet, die Verletzung der Eidespflicht abzuurteilen, die in einem vom Eröffnungsbeschluss nicht angeführten Teil der Aussage nachgewiesen wird“ (RGSt 61, 225; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. 1958 Anm. 4a zu § 264 StPO).

Die von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung gehöriger Anklageerhebung und Eröffnung liegt hier vor. Die den Gegenstand der Verurteilung bildende Aussage des Angeklagten bezog sich damals auf eine einheitliche Beweisfrage. Dass die Frage nach den persönlichen Beziehungen nicht in die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluss aufgenommen worden war, erklärt sich daraus, dass der Angeklagte zunächst in dem Verdacht stand, im Kern seiner Aussage vor dem Amtsgericht Geldern Falsches bekundet zu haben, während das Bekanntschaftsverhältnis lediglich am Rande des Beweisvorgangs stand und nur hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des damaligen Zeugen ████ von Bedeutung war. Es handelte sich mithin um einen einheitlichen Lebensvorgang, sodass unbeschadet der Nichterwähnung im Eröffnungsbeschluss auch dieser Teil der Aussage Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO sein musste. Er war von Anklage und Eröffnungsbeschluss umfasst. Für eine Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO wäre daher kein Raum gewesen.

bb) Ob die Strafkammer insofern gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen hat, als sie – wie der Beschwerdeführer meint – ihn nicht in gebührendem Maße auf die veränderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen oder weil sie das Verfahren nicht ausgesetzt hat (§ 265 Abs. 4 StPO), um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, seine Verteidigung hierauf einzurichten, kann dahinstehen, weil das Urteil aus sachlich-rechtlichen Mängeln aufgehoben werden muss.

2. Sachrüge

a) Die Revision wendet sich gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Sinn der Frage nach seinen persönlichen Beziehungen zu █████████████ erkannt und sei sich klar darüber gewesen, dass es dabei nicht nur um die Zeit bis zum Unfall gehe. Sie meint, der Angeklagte habe die an ihn gestellte Frage subjektiv richtig beantwortet, und wenn er genau gefragt worden wäre, ob er nach dem Unfall mit ████ noch zusammengekommen sei, so hätte er dies zugegeben, wie er auch auf Frage sofort eingeräumt habe, mit K. zusammen zum zweiten Hauptverhandlungstermin gekommen zu sein. Es sei möglich, so führt die Revision fort, dass es dem Gericht und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft bei ihrer Frage nach den persönlichen Beziehungen zu ███████ auch darauf angekommen sei, zu erfahren, ob der Angeklagte nach dem Unfall noch mit █████ zusammengekommen sei, und es sei weiter möglich, dass der Angeklagte dieses Interesse des Gerichts hätte erkennen können; doch hätte dann allenfalls eine Verurteilung nach § 163 StGB erfolgen dürfen. Nach dieser Richtung habe das Landgericht den Sachverhalt aber nicht geprüft.

b) Dieser Angriff der Revision muss im Ergebnis Erfolg haben. Die Strafkammer kann insofern einem Irrtum erlegen sein, als sie davon ausgegangen ist, dass die Frage an den Angeklagten, ob er █████████████ kenne, eindeutig zu verstehen war. Möglicherweise hat sie der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, dass der Begriff „kennen“ mehrdeutig ist und ihm von verschiedenen Menschen ein verschiedener Inhalt beigelegt wird. Falls der Angeklagte unter „kennen“ nur ein engeres persönliches Verhältnis versteht, kann nicht gesagt werden, dass er damit vom Sinn dieses Begriffs, der ihm in breiten Bevölkerungskreisen beigelegt wird, abweichen würde. Es ist nach der Lebenserfahrung durchaus möglich, dass jemand nur dann von „kennen“ spricht, wenn er ein weitergehendes persönliches Verhältnis zu jemandem unterhält oder unterhalten hat. Es ist deshalb auch möglich, dass der Angeklagte die beiden Unterredungen mit ████ nach dem Unfall nicht als so geartet angesehen hat, dass sie ihn berechtigten zu sagen, er „kenne“ █████.

Die Strafkammer hat es unterlassen, zu prüfen, was der Angeklagte unter „kennen“ verstanden hat. Dies wäre aber Voraussetzung für die Beurteilung dafür gewesen, ob der Angeklagte bewusst die Unwahrheit gesagt hat. Die Unterlassung dieser Prüfung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der zu seiner Aufhebung nötigt.

Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung prüfen müssen, was der Angeklagte unter der Antwort, er kenne █████ nur dienstlich, nämlich so, wie man als Zollbeamter einen im Linienverkehr eingesetzten Busfahrer kenne, verstanden hat. Ordnete der Angeklagte auch die beiden Unterredungen mit ██████████ dem Unfall unter das von ihm als dienstlich bezeichnete Bekanntschaftsverhältnis ein, hat er möglicherweise sogar die volle Wahrheit gesagt. Falls der Angeklagte die vom Richter und Staatsanwalt gestellte Frage aber in dem Sinn verstehen musste, ob er nach dem Unfall nochmals mit ███████ zusammengekommen sei und den Unfall besprochen habe, dies aber aus Nachlässigkeit nicht erkannt hat, so ist zu prüfen, ob der Angeklagte sich eines fahrlässigen Falscheids im Sinne des § 163 StGB schuldig gemacht hat. Möglich ist allerdings auch, dass der Angeklagte erkannt hat, dass der Sinn der Frage weiter ging, er also wusste, was das Gericht von ihm wissen wollte, und dass er die beiden Zusammenkünfte mit K. nach dem Unfall bewusst verschwiegen hat. In diesem Fall hätte er sich auch dann eines Meineids schuldig gemacht, wenn er sonst unter dem Begriff „kennen“ nur ein weitergehendes persönliches Bekanntschaftsverhältnis versteht; denn auch durch Verschweigen einer erkennbar zur Beweisfrage gehörenden Tatsache kann ein Zeuge die Wahrheitspflicht verletzen (BGHSt 1, 23).

c) Falls das Landgericht wiederum zu einer Verurteilung kommt, wird es bei der Strafzumessung auch berücksichtigen müssen, dass die den Gegenstand der Verurteilung bildende Aussage des Angeklagten nicht den eigentlichen Kern der Beweisaufnahme in dem Strafverfahren gegen K. getroffen hat, sondern eine am Rande des Geschehens liegende Begebenheit, die nur für die Frage der Glaubwürdigkeit des damaligen Zeugen K. Bedeutung haben konnte. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht diesen Gesichtspunkt, der zu einer milderen Beurteilung hätte führen können, nicht erwogen hat.

Bei der Zurückverweisung hat der Senat von seiner Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Bundesrichter Dr. Sauer Rotberg Krumme ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergBortzler
Lang-Hinrichsen