Revision: Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht bei Auslandszeugen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 223/54
- Datum
- 09.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die richterliche Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2, 337 StPO) gebietet, alle sich bietenden Erkenntnisquellen zu erschließen; dazu kann bei Unzugänglichkeit ausländischer Zeugen die gerichtliche Aufforderung zur Abgabe schriftlicher Erklärungen erforderlich sein.
Ein Zeuge ist unerreichbar, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, ihn in absehbarer Zeit beibringen zu können.
Schriftliche, vom Gericht veranlasste Äußerungen im Ausland können gemäß § 251 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesen und als Beweismittel verwertet werden; ihr Beweiswert ist vom Tatrichter zu würdigen.
Verletzt ein Gericht die Aufklärungspflicht derart, dass die ergänzende Beweiserhebung möglicherweise die Überzeugungsbildung beeinflussen könnte, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Else ██████ aus ██████, geboren am ███ █████ in ████████ (Kreis █), wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Amtsgerichtsrat ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. Januar 1954, soweit die Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte kam 1946 aus der Ostzone nach ███████ und gibt sich seitdem als Ehefrau, ihre 1945 geborene Tochter Gitta als eheliches Kind des inzwischen für tot erklärten Heinz A██ aus. Gelegentlich des Aufgebotsverfahrens zur Todeserklärung des Mannes versicherte sie an Eides Statt, dass sie mit diesem am 19. Mai 1944 die Ehe geschlossen habe. Sie bezog vom 1. April 1948 an bis zum 27. Februar 1951 für sich und ihr Kind Gitta Kriegshinterbliebenenrente. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist sie nie mit Heinz A██ verheiratet gewesen.
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in Tateinheit mit Übertretung des § 360 Nr. 8 StGB, ferner wegen Betrugs in Tateinheit mit Verletzung des Personenstandes und mit Übertretung des § 360 Nr. 8 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung auf Bewährung ausgesetzt; im Übrigen ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.
Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und erhebt die Sachrüge; sie hat Erfolg.
1.) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung Zeugenbeweis dafür angeboten, dass die Angeklagte am 19. Mai 1944 in Leipzig-Land die Ehe mit Heinz A██ geschlossen habe. Dieses Beweisangebot hat das Landgericht abgelehnt, weil die Zeugen unerreichbar seien, „auch bezüglich der Zeugen Bu████, weil ein diplomatischer Verkehr zwischen Polen und der Bundesrepublik nicht herrsche“. Damit hat sich der Tatrichter in den ihm vom Gesetz gewiesenen Schranken gehalten (§ 244 Abs. 3 StPO). Unerreichbar ist ein Zeuge, wenn alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen des Gerichts zur Beibringung des Zeugen ohne Erfolg geblieben sind und auch für die Zukunft keine begründete Aussicht besteht, dass er in absehbarer Zeit werde beigebracht werden können (RG JW 1938, 3107; BGH GA 1953, 178). Die von der Verteidigung benannten Zeugen A██, R████ und Be████ sind seit 1945 verschollen. Das Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, dass sie unerreichbar sind. Die übrigen Zeugen haben ihren Wohnsitz in Polen, teils auch in polnisch besetzten deutschen Gebieten. Zwischen der Bundesrepublik und Polen ist aber kein Rechtshilfeverkehr möglich, da die ehemals zwischen dem Deutschen Reich und Polen geschlossenen Staatsverträge als zur Zeit suspendiert anzusehen sind (Gritzner, BA 1952 Nr. 78 S. 8). Eine gerichtliche Vernehmung dieser Personen kann daher auf dem Wege der Rechtshilfe nicht erreicht werden. Dass die in Frage kommenden Gerichte auf formloses Ersuchen eines deutschen Gerichts Vernehmungen von Zeugen durchführen, wie dies in vielen europäischen Staaten der Fall ist, behauptet auch die Revision nicht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die benannten Zeugen einer an sie ergehenden Aufforderung, sich vor der Strafkammer zur Vernehmung einzufinden, Folge leisten werden. Die Ablehnung des Beweisangebots lässt sich sonach mit Rechtsgründen nicht angreifen.
Unter den hier gegebenen Umständen durfte sich der Tatrichter aber nicht damit begnügen, das Beweisangebot aus formell nicht zu beanstandenden Gründen zurückzuweisen. Das das Strafverfahren beherrschende Gebot, die Wahrheit zu ermitteln, legt dem Richter die Pflicht auf, aus allen ihm sich bietenden Erkenntnisquellen zu schöpfen. Ist mangels eines zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs die Vernehmung von Zeugen im Auslande nicht möglich, so kann es nach Lage des jeweils gegebenen Falles zur Wahrheitserforschung notwendig sein, durch eine vom Gericht ausgehende Aufforderung an die im Auslande lebenden Zeugen schriftliche Äußerungen zum Beweissatz herbeizuführen, die in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen und als Beweismittel verwertet werden dürfen. Sache des Tatrichters ist es zu entscheiden, inwieweit ein solches Beweismittel Beweiswert besitzt.
Hier drängt sich die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens auf. Die benannten Zeugen haben in brieflichen Mitteilungen an die Angeklagte ihre Bereitwilligkeit zu Angaben über das Beweisthema zum Ausdruck gebracht. Eine vom Landgericht an sie gerichtete Aufforderung, eine schriftliche Äußerung zum Beweisthema, versehen mit besonderer Versicherung der Wahrheit und einem Beglaubigungsvermerk, dem Gerichte zu übersenden, erscheint daher nicht von vornherein als aussichtslos. Möglicherweise sind die Zeugen auch bereit und in der Lage, vor einem nahe gelegenen Gerichte in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands sich vernehmen zu lassen.
In dieser Hinsicht wird das Landgericht weitere Versuche zur Aufklärung des Sachverhalts machen müssen. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie im Erfolgsfalle die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld der Angeklagten wesentlich beeinflussen, muss die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§§ 244 Abs. 2, 337 StPO) zur Aufhebung des Urteils führen.
Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an; sie sind zudem im Ergebnis unbegründet.
2.) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts gibt noch zu folgenden Bemerkungen Anlass:
Die Tatbestandsmerkmale der §§ 156, 169, 263, 360 Nr. 8 StGB sind irrtumsfrei dargetan. Zu Zweifeln gibt lediglich die Annahme von Tatmehrheit Anlass. Aus welchem Grunde die Angeklagte das Aufgebotsverfahren beantragt hat, ist nicht festgestellt. Möglicherweise geschah dies, um die Weiterzahlung der Hinterbliebenenrente durch Vorlage der Todeserklärung zu sichern. Dann kann aber auch die Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung ein Teilstück des auf Betrug gerichteten gesamten Verhaltens darstellen. In einem solchen Falle wäre Tateinheit zwischen allen Straftaten anzunehmen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob nicht Verjährung der Übertretung des § 360 Nr. 8 StGB im Laufe des weiteren Verfahrens eingetreten ist – richterliche Handlungen i. S. des § 68 Abs. 1 StGB haben in dem Revisionsrechtszuge (außer der Hauptverhandlung) am 15. April 1954 und 10. Juli 1954 stattgefunden. Auch die Anwendung des § 3 StrFrG vom 17. Juli 1954 kann nach den bisherigen Feststellungen in Frage kommen.
Dr. Hille Dr. Peetz Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Hübner Dr. Jagusch
ist infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.