Revision: Aufhebung mangels klarer Feststellungen zu §183 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 223/51
- Datum
- 22.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Tatbestandes der öffentlichen Erregung eines Ärgernisses (§183 StGB) ist erforderlich, dass der Täter sich dessen bewusst ist, in der Öffentlichkeit eine auf das Geschlechtsleben bezügliche Handlung vorzunehmen; bloße Unachtsamkeit genügt nicht.
Der Tatrichter hat bei der Feststellung des inneren Tatbilds anzugeben, ob und inwieweit Alkoholisierung Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Reaktionsvermögen beeinträchtigt hat und dadurch Schuldfähigkeit oder Tatvorsatz gemindert sein können (vgl. §51 Abs.2 StGB).
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Handlung öffentlich war und Ärgernis hervorrief, müssen konkrete Feststellungen darüber getroffen werden, ob Betroffene die Handlung nur flüchtig wahrgenommen oder sie eingehend betrachtet haben; unterschiedliche Wahrnehmungsformen sind gesondert zu würdigen.
Sind die Voraussetzungen des §183 StGB nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob die Tat unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§185 StGB) zu werten ist, sofern ein Strafantrag vorliegt.
Tenor
Das Urteil des Landgerichts wird auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte neun Glas Bier getrunken. Er verspürte das Bedürfnis auszutreten, verließ die Straße und ging etwa 1 bis 2 m in einen schmalen Feldweg hinein, der an Fuße der Bahnböschung vorbeiführt. Dort verrichtete er vor einer strauchartigen Ecke sein Geschäft. Er war hiermit fast fertig, als er seitlich hinter sich Stimmen von Kindern (drei Mädchen) hörte. In dem Augenblick, als er gerade mit der Hand sein Wasser aus dem Geschlechtsteil abschüttelte, drehte er sich etwas zur Seite, um nach den Kindern zu sehen, die infolge dieser Bewegung den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten sahen. Der Angeklagte verharrte in dieser Stellung eine kurze Zeit und bewegte mit der Hand seinen Geschlechtsteil weiter. Dabei lächelte er die Kinder an. Der Angeklagte drehte sich dann wieder dem Gebüsch zu, ordnete seine Kleidung und ging an der Bahnböschung entlang nach Hause.
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen öffentlicher Erregung eines Ärgernisses verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) und Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften (§ 183 StGB). Mit der Sachbeschwerde hat sie Erfolg.
Den äußeren Tatbestand des § 183 StGB hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt: Es hat darin, dass der Angeklagte sich nicht sogleich abwandte, als er bemerkte, dass die Kinder seinen entblößten Geschlechtsteil sahen, eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzende Handlung gesehen; sie konnte nach den örtlichen Verhältnissen von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden, ist mithin in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten und hat auch Anlass zu Ärgernis geboten (RGSt 63, 193).
Dass die Kinder in ihren sittlichen Gefühlen verletzt worden sind, konnte die Jugendschutzkammer der Bekundung entnehmen, sie hätten es ihren Eltern mitgeteilt, obgleich dieses Vorhalten auch andere Deutungen zulässt. Der Anhörung der Eltern bedurfte es entgegen der Meinung der Revision nicht.
Das Urteil leidet daran, dass es über die inneren Vorgänge in der Person des Angeklagten nichts mitteilt; erst später erfährt der Revisionsrichter, dass der Angeklagte „sah, dass die Kinder diesen Anblick auch wahrnahmen“, und dass er nicht aus geschlechtlichen Beweggründen, sondern aus Mutwillen handelte.
Um eine Bestrafung nach § 183 StGB mit Recht zu fertigen, muss der Täter sich dessen bewusst sein, dass er eine auf das Geschlechtsleben bezügliche Handlung öffentlich vornimmt; eine dahingehende Feststellung und Willensäußerung des Täters kann bei der Verrichtung eines natürlichen Bedürfnisses nur unter besonderen Umständen des Falles entnommen werden. Das Urteil sagt dazu im Anschluss an die mitgeteilte Entscheidung des Reichsgerichts:
„Dieser geschlechtlichen Beziehung der in der Öffentlichkeit begangenen Schamlosigkeit und der Möglichkeit, es werde an ihr Anstoß genommen werden, ist sich der Angeklagte auch bewusst gewesen.“ Der Tatrichter folgert das daraus, dass der Angeklagte in jener Stellung verharrte, obwohl er erkannte, dass die Kinder seinen entblößten Geschlechtsteil betrachtet haben.
Diese Folgerung bestünde keine Bedenken, wenn die tatsächlichen Feststellungen sich trügen. An anderen Stellen des Urteils ist jedoch nur davon die Rede, dass der Angeklagte habe in der etwas zur Seite gedrehten Stellung „eine kurze Zeit lang“ verharrt; dass die Kinder seinen Geschlechtsteil „gesehen haben“ oder Wahrnehmung, Sehen, Wahrnehmen und Betrachten ist nicht dasselbe; denn die beiden ersten Begriffe erfassen einen nur flüchtigen Sinneseindruck, während der letzte gerade diesen ausschließt und eine eingehendere Beobachtung ausdrückt. Das Urteil enthält demnach an einer entscheidenden Stelle eine Unklarheit.
Ein flüchtiger Blick auf den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten brachte den Kindern noch nicht ins Bewusstsein, dass sein Verhalten nicht mehr einer natürlichen Verrichtung, sondern schon etwas Geschlechtliches Zuführendes war. Die Revision hat recht, wenn sie darauf hinweist, dass eine bloße Unachtsamkeit des Angeklagten den inneren Anforderungen des § 183 StGB nicht genügt. Der Senat vermisst in diesem Zusammenhang vornehmlich eine Stellungnahme zu der naheliegenden Frage, ob sich der übermäßige Alkoholgenuss nicht auf das Wahrnehmungs-, das Vorstellungs- und das Reaktionsvermögen des Angeklagten hemmend ausgewirkt hat, denn eben das wird das Landgericht als Mutwillen gewertet.
Es ist der Wirkung des Alkohols auf die Beurteilung der Persönlichkeit Rechnung zu tragen. Auch bot der Sachverhalt Anlass, sich mit der Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zu befassen. Der Senat verweist schließlich auf die bemerkenswerte Tatsache, dass der Angeklagte abseits des öffentlichen Weges, durch einen Strauch gedeckt, sein Bedürfnis verrichtete, und dass er sich nach der Wahrnehmung der Kinder wieder dem Gebüsch zuwandte, um seine Kleidung zu ordnen. Er hatte also besondere Vorkehrungen getroffen, die Öffentlichkeit auszuschalten; es hätte daher näherer Ausführungen und nicht bloß einer allgemeinen, nicht einmal eindeutigen Feststellung bedurft, warum sich der Angeklagte gleichwohl bewusst war, dass er nicht nur von den drei Mädchen, sondern von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden konnte, und dass er dies auch nur bedingt wollte (RG DR 1940, 640). Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Der Sachverhalt wird, falls ein Vergehen nach § 183 StGB nicht erwiesen sein sollte, unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung (§ 185 StGB) gewertet werden müssen, da die gesetzlichen Vertreter rechtzeitig Strafantrag gestellt haben.
| Dr. Groh | Dr. Engels | ||
| Dr. Brenner | Dr. Schille |