Revision: Teilweise Einstellung nach §154 Abs.2 StPO – Schuldspruch auf 26 Fälle geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/98
- Datum
- 19.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO führt zur Aufhebung des Schuldspruchs und der hierfür verhängten Einzelstrafe in dem eingestellten Tatkomplex.
Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge teilweiser Verfahrenseinstellung wirkt auf die Gesamtstrafenbemessung nur, wenn sich daraus eine für die Gesamtstrafe wesentliche Änderung ergibt; bei Vielzahl und Höhe übriger Einzelstrafen kann dies ausgeschlossen werden.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch ändern und die Zahl der Verurteilungen den eingetretenen Verfahrensänderungen anpassen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung einer teilweisen Einstellung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 10. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 222/98 vom 19. Juni 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1998 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 10 der Urteilsgründe verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Februar 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechsundzwanzig Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in siebenundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II 10 der Urteilsgründe („Frase AGRIA Nr. 34007448“) verurteilt worden ist.
Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe (nicht: „Ersatzstrafe“; vgl. Lackner, StGB, 22. Aufl., § 54 Rdn. 3) von acht Monaten.
Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und die Höhe der übrigen Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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