Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung: §315b StGB-Verurteilung aufgehoben, Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/73
Datum
05.06.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen u. a. wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ein. Der BGH hebt die Verurteilung nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB auf, weil die Tat keine derart gewichtige Einwirkung bzw. vergleichbare Gefährlichkeit aufwies. Übrig bleibt eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; die Sache wird zur neuen Entscheidung über Strafausspruch und Kosten zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 315b Abs.1 Nr.3 StGB setzt eine gewichtige Einwirkung in den Straßenverkehr voraus, die eine von bloß fehlerhaftem Verhalten deutlich abgrenzbare grobe Einwirkung darstellt.

2

Die Gefährlichkeit eines Eingriffs nach § 315b Abs.1 Nr.3 StGB muss den in Abs.1 Nr.1 und Nr.2 genannten Verhaltensweisen ähnlich und ebenso gefahrenträchtig sein; bloße Bedrängnis ohne ernstliche Gefährdung fällt nicht darunter.

3

Leichte Eingriffe oder nur geringfügige Gefährdungen, die ohne besondere Schwierigkeiten durch Ausweichen oder Beschleunigen abwendbar sind, sind nicht von § 315b erfasst, sondern als Ordnungswidrigkeiten nach dem StVG zu beurteilen.

4

Angriffe in der Revision, die lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts betreffen, sind unzulässig und rechtfertigen keine Aufhebung der Verurteilung, sofern keine Rechtsfehler dargetan werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bonn, 27. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Automatenaufsteller Manfred ███ aus ███, bei ███ dort geboren am ██████ 1948, wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juni 1973, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Burtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hirxthal und Salger als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bonn vom 27. November 1972 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II 2 b der Urteilsgründe nur wegen Führung eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird, 2. im Strafausspruch in diesem Fall sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem schweren Fall und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Hehlerei und wegen versuchten Diebstahls richtet. Hierzu enthält die Revisionsrechtfertigung nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts.

Rechtlich nicht haltbar ist dagegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Fall II 2 b der Urteilsgründe. Sie beruht auf folgenden Feststellungen: Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, fuhr in den ersten Morgenstunden des 7. Juli 1971 mit einem BMW 2800, der ihm nicht gehörte, in die Nähe des Werks ███ der ███████ AG bei ███. Dort brach er zwei Bauwagen auf, die am Straßenrand standen. Dabei wurde er von den Werkschutzleuten ██ und ██ des Werks ███ beobachtet. Die beiden fuhren mit einem Moped, das ███ lenkte, zu den Bauwagen. Als sie noch etwa 40 Meter entfernt waren, sprang der Angeklagte aus einem der Wagen heraus, stieg in den BMW und fuhr los. Die Werkschutzleute und der Angeklagte fuhren aneinander vorbei. Der Angeklagte kehrte sodann unter Benutzung eines abzweigenden Feldwegs um. Die Werkschutzleute wendeten ebenfalls und wollten zum Werk zurückfahren. Der Angeklagte fuhr nunmehr im ersten Gang und mit Fernlicht von seiner rechten Fahrbahnseite schräg nach links auf das ihm entgegenkommende Moped zu. Dadurch brachte er, wie es im Urteil wörtlich heißt, den Fahrer und den Beifahrer des Mopeds „in Bedrängnis“. Er war sich dessen bewusst, dass er sie „einer gewissen Gefahrenlage“ aussetzte, vertraute aber darauf, dass es zu keinem Zusammenstoß kommen werde. Der Fahrer des Mopeds wich etwas nach rechts aus und gab Gas. Der Angeklagte fuhr dicht an den Moped vorbei, wendete und fuhr den Werkschutzleuten bis zum Werktor nach, ohne sie weiter zu gefährden. Dann entfernte er sich.

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar beschränkte sich, wie das Schwurgericht zutreffend ausführt, das Tun des Angeklagten nicht auf bloßes, sei es auch grob fehlerhaftes, Verhalten im fließenden Straßenverkehr. Vielmehr hat er unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs dieses zu einem vorsätzlichen verkehrsfremden Eingriff, nämlich dazu benutzt, um die beiden Männer, möglicherweise aus Verärgerung darüber, dass sie ihn entdeckt hatten, „in Bedrängnis zu bringen“, ohne durch die Verkehrslage irgendwie zu einem solchen Verhalten veranlasst worden zu sein.

Demnach wäre sein Vorgehen an sich nicht nach § 315 c StGB, sondern nach § 315 b StGB zu beurteilen (BGHSt 23, 4, 6). Jedoch setzt der Tatbestand dieser Strafbestimmung nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung außerdem voraus, dass ein „Eingriff“ in den Straßenverkehr, also eine gewichtige Einwirkung von außen oder eine nicht mehr als bloß fehlerhaftes Verkehrsverhalten zu wertende grobe Einwirkung eines Verkehrsteilnehmers vorliegen muss (BGHSt 22, 365, 366; VRS 40, 104, 105). Der Eingriff muss den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen Verhaltensweisen ähnlich und ebenso gefährlich sein. Diese einschränkende Auslegung der Strafvorschrift ist durch das Erfordernis der tatbestandlichen Bestimmtheit geboten.

Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nach den Feststellungen des Schwurgerichts hier nicht erfüllt. Weder war das Vorgehen des Angeklagten nach Art und Gefährlichkeit den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB beschriebenen Eingriffen vergleichbar, so wie etwa das bewusste Zufahren auf einen Polizeibeamten oder einen anderen Fußgänger mit hoher Geschwindigkeit, um diese zur Freigabe des Weges zu nötigen, oder das Abdringen eines anderen schnell fahrenden Fahrzeugs, noch hat der Angeklagte den Mopedfahrer und seinen Beifahrer wirklich ernstlich gefährdet. Er hat sie nur, seiner begrenzten Absicht entsprechend, „in Bedrängnis gebracht“, indem er im ersten Gang, also langsam auf sie zufuhr. Er hat sie zwar „einer gewissen Gefahr“ ausgesetzt. Dieser konnten aber der Mopedfahrer ohne besondere Schwierigkeit durch Ausweichen und Gasgeben begegnen. Solche Fälle weniger schwerwiegender Eingriffe und leichterer Gefährdung werden von § 315 b StGB nicht erfasst. Sie sind nur als Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG zu beurteilen. In Betracht kommen hier als verletzte Verkehrsvorschriften die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Satz 3 StVO. Da die Tat des Angeklagten aber zugleich den Tatbestand eines Vorgehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt, ist nach § 17 OWiG nur diese Strafvorschrift anzuwenden, so dass sich eine Prüfung erübrigt, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt ist.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend, weil von einer neuen Verhandlung keine Feststellungen zu erwarten sind, die zu einer Verurteilung nach § 315 b StGB führen könnten.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in Fall II 2 b und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Auch über die Bestimmung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat das Landgericht neu zu entscheiden. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ist zu beachten, dass nicht die durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. August 1971, sondern die durch Urteil des Landgerichts Köln von diesem Tage verhängte Strafe einzubeziehen ist.

SpiegelBurtzlerHirxthal
MayrSalger