Revision: Einstellung dreier Anklagefälle mangels Eröffnungsbeschluss; Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/72
- Datum
- 24.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt für einen angeklagten Sachverhalt ein Eröffnungsbeschluss, ist das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen.
Sind Verfahren verbunden und liegen für bestimmte Teiltaten keine Eröffnungsbeschlüsse vor, sind darauf beruhende Verurteilungen unzulässig.
Unzulässige Verurteilungen in einzelnen Fällen können die Strafzumessung in den übrigen Fällen derart beeinflussen, dass der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist, wenn eine Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung kann zur Zurückweisung weitergehender Revisionsrügen führen, soweit kein zu Lasten des Angeklagten gehender Rechtsfehler festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 222/72
in der Strafsache gegen den Elektrotechniker und Krankenpfleger Wolf B. ██ aus ██████, geboren am ███ 1944 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 1973 gemäß **§ 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. November 1972 aufgehoben
1. in den Fällen II 1 (Tierschutzverein cc), II 2 (Hotel RO) und II 3 (Gast im Hotel) der Urteilsgründe; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt;
2. im gesamten übrigen Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu.
Im Umfang der Aufhebung zu 2 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen sowie wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Hinsichtlich der im Urteilsspruch näher bezeichneten drei Betrugsfälle (II 1–3 der Urteilsgründe) ist das Hauptverfahren nicht eröffnet worden, so dass das Verfahren insoweit wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist (BGHSt 15, 40, 44). Diese Fälle sind angeklagt worden im Verfahren 2 Ms 39/72 vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bochum, das später durch Beschluss der II. Strafkammer des Landgerichts Bochum mit dem dort anhängigen Verfahren 2 KMs 2/72, das die übrigen Fälle des angefochtenen Urteils zum Gegenstand hat, verbunden worden ist. Nur hinsichtlich dieser übrigen Fälle ist Eröffnungsbeschluss ergangen (vgl. HA Bd. 2 Bl. 189).
Die unzulässige Verurteilung in den Fällen II 1 bis 3 der Urteilsgründe kann die Strafzumessung auch in den übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Das Urteil ist mithin im gesamten übrigen Strafausspruch aufzuheben. Auf die insoweit erhobene Aufklärungsrüge braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Darüber hinaus hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 7. Mai 1973 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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