Revision: Teilaufhebung wegen Zweifeln an Zurechnungsfähigkeit bei hoher Alkoholintoxikation
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/70
- Datum
- 06.08.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblich vermindertem oder möglichem Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit (z.B. Blutalkoholwerte um 2,7–2,82 ‰) muss das Gericht in den Urteilsgründen darlegen, warum die Zurechnungsfähigkeit nicht als ausgeschlossen angesehen wird.
Führt ein Rechtsfehler in der Beurteilung der Schuldfähigkeit zu Zweifeln an der Strafhöhe oder am Strafausspruch, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben von einem rechtsfehlerhaften Schuldfähigkeitsbefund unberührt und können aufrechterhalten werden, soweit sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen sind.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gegen Versäumung von Einlegungs- oder Begründungsfristen der Revision gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei Neufassung des Urteils sind Rückfallvoraussetzungen nach §17 StGB gesondert zu prüfen; die Tat darf nicht ohne nähere Prüfung pauschal als Rückfalltat oder als „schwerer“ Diebstahl bezeichnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 11. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 222/70 in der Strafsache gegen den Dreher Heinrich ███ aus █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1936 in █████ zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. August 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 30. Juni 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 StPO und der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1969 gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall 4 der Urteilsgründe des Diebstahls schuldig ist, b) in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen – ausgenommen die Feststellungen zur äußeren Tatseite – aufgehoben.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen 1 und 2 ist veranlasst, weil das Landgericht bei den hier getroffenen Feststellungen näher begründen musste, warum nach seiner Ansicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war. Bei Blutalkoholwerten von 2,82 ‰ (im Fall 1) oder bei 2,7 ‰ (im Fall 2) können Umstände vorliegen, bei denen damit gerechnet werden muss, dass die Zurechnungsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH VRS 23, 209; 4 StR 49/69 vom 13.6.1969; 4 StR 151/70 vom 11.6.1970). Da möglicherweise die Strafhöhe im Falle 4 von den Strafen in den Fällen 1 und 2 beeinflusst worden ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite in den Fällen 1 und 2 werden von dem festgestellten Rechtsfehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben (BGHSt 14, 31). Das gleiche gilt auch im Fall 4, soweit es für die Straffrage bedeutsam ist, dass die Merkmale des § 243 StGB n.F. erfüllt sind. Damit erhält die
Strafkammer auch Gelegenheit, in der neuen Verhandlung die Rückfallvoraussetzungen nach § 17 StGB n.F. zu prüfen. Bei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die Tat nicht mehr als Rückfalltat, aber auch nicht mehr als „schwerer“ Diebstahl gekennzeichnet werden (vgl. BGHSt 23, 237 und 254).
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