Treffer
BGH Urteil

Revision: Vollendeter Diebstahl, Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/67
Datum
07.09.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf, als der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden war, und den Strafausspruch insgesamt auf. Das Gericht stellte fest, dass die Wegnahme bereits vollendet war, weil eigener Gewahrsam begründet wurde; auch vorübergehender Gewahrsam genügt. Ferner beanstandete der Senat die fehlerhafte Nichtbeurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und ordnete wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung neue Beweisaufnahme an. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wegnahme einer Sache ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt ist; auch vorübergehender oder ungesicherter Gewahrsam begründet Gewahrsam.

2

Ob ein Täter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB einzustufen ist, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten; die Höhe des angerichteten Schadens ist hierfür nicht allein ausschlaggebend.

3

Der Begriff des Gewohnheitsverbrechers umfasst nicht nur arbeitsscheue Berufsverbrecher; wiederholte Vermögensdelikte infolge verminderter innerer Widerstandskraft oder unter Einfluss von Alkohol können eine Gefährlichkeitsprognose begründen.

4

Zur Feststellung alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB sind konkrete Feststellungen zum Blutalkoholgehalt zur Tatzeit erforderlich (ggf. Rückrechnung und ärztliche Aussage); bloße Messwerte Stunden nach der Tat genügen nicht ohne Weiteres.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 14. November 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Zimmermann Georg ███████ aus █████████████, dort geboren ███ ████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████ Rechtsanwalt ████████████, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstandes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, ihn nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher beurteilt und die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat.

Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist in vollem Umfang begründet.

1. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe an dem Telefongerät noch keinen eigenen Gewahrsam begründet gehabt, als er von dem Kriminalmeister [REDACTED] gestellt wurde, beruht auf Rechtsirrtum. Die Wegnahme einer Sache ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Diebes gelangt ist. Die Sachherrschaft des Täters braucht keine gesicherte zu sein; auch eine nur vorübergehende oder ungesicherte Sachherrschaft ist Gewahrsam. Der Diebstahl kann daher vollendet sein, obwohl der Täter bei der Wegnahme beobachtet und alsbald gestellt worden ist (RGSt 52, 75; 53, 174; BGHSt 16, 271, 272 f.). Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte das Telefongerät aus dem von ihm aufgebrochenen fremden Kraftwagen herausgeholt, in Zueignungsabsicht an sich genommen und sich damit vom Tatort entfernt. Damit hatte er eigenen Gewahrsam an dem Gerät begründet und den Gewahrsam des Eigentümers aufgehoben. Dass er keine Aussicht hatte, seinen Gewahrsam längere Zeit aufrechtzuerhalten, weil er von einem Polizeibeamten vor und nach der Wegnahme beobachtet worden war, ist unerheblich.

2. Auf rechtsirrigen Erwägungen beruht auch die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte sei zwar möglicherweise ein Gewohnheitsverbrecher, als solcher aber nicht gefährlich. Sie sind beeinflusst von der unzutreffenden Annahme, der Angeklagte habe sich nur eines versuchten schweren Diebstahls schuldig gemacht. Rechtlichen Bedenken begegnet vor allem die Auffassung, wegen des geringen vom Angeklagten angerichteten Schadens fehle es an der Verhältnismäßigkeit zwischen der abzuurteilenden Tat und den sich aus § 20a StGB ergebenden schwerwiegenden Rechtsfolgen. Ob ein Straftäter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten, insbesondere auch seiner früheren Straftaten, zu entscheiden. Dabei ist die Höhe des von ihm jeweils angerichteten Schadens nicht allein von ausschlaggebender Bedeutung. Die Taten, auf die sich das Urteil stützt, müssen zwar wegen der einschneidenden Folgen solche von erheblichem Unrechts- und Schuldgehalt sein, und es müssen von dem Täter auch in Zukunft Straftaten zu erwarten sein, die den Rechtsfrieden erheblich stören.

Es herrscht aber kein Streit darüber, dass alle gegen das Eigentum gerichteten Straftaten, die über bloße Belästigungen hinausgehen, den Rechtsfrieden erheblich stören (RGSt 68, 98; BGH GA 1964, 245; 1967, 111).

Der Angeklagte hat einen Kraftwagen aufgebrochen und daraus ein Gerät von nicht unerheblichem Wert gestohlen. Bei Einbruchdiebstählen aus Kraftwagen ist der am Wagen angerichtete Schaden für den Eigentümer oft höher und lästiger als der Wert der Beute. Auf frischer Tat betroffen, hat der Angeklagte einen Polizeibeamten mit einem Stein tätlich angegriffen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass seine Tat den Rechtsfrieden nur unerheblich gestört habe.

Die Meinung der Strafkammer, der Angeklagte sei nicht gefährlich, weil er kein Gewohnheitsverbrecher aus Arbeitsscheu, sondern ein Vermögensverbrecher aus mangelnder innerer Widerstandskraft sei, beruht ebenfalls auf einer unzutreffenden Rechtsansicht. Der Hang des Gewohnheitsverbrechers zu Straftaten braucht nicht auf Arbeitsscheu zu beruhen; er kann auch auf ererbter oder erworbener Willensschwäche beruhen (RGSt 72, 259). Gewohnheitsverbrecher kann ferner sein, wer unter dem Einfluss von Alkohol immer wieder Straftaten begeht, wenn sein innerer Hang zum Verbrechen ihn dazu treibt. Die arbeitsscheuen Berufsverbrecher bilden zwar den Hauptanteil des strafrechtlichen Typs der Gewohnheitsverbrecher. Dieser umfasst aber auch die wiederholt rückfälligen Gewohnheitsverbrecher aus verminderter Widerstandskraft (Seelig, Lehrbuch der Kriminologie, 3. Aufl. S. 69, 105).

II. Die Revision des Angeklagten ist nur insoweit begründet, als sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter der Einwirkung von Alkohol stand. Es hat jedoch nur den Blutalkoholspiegel festgestellt, den die Blutproben ergeben haben, die dem Angeklagten zweieinhalb und drei Stunden nach der Tat entnommen worden waren. Eine Rückrechnung auf die Tatzeit hat es nicht vorgenommen. Daher ist die Ansicht, bei dem „festgestellten“ Blutalkoholgehalt könne man nicht von einer derartigen Enthemmung sprechen, die eine Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen würde, bisher nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Eine Rückrechnung des Alkoholgehalts auf die Tatzeit würde nach allgemeiner Erfahrung ohne Berücksichtigung von etwaigen Besonderheiten des Falles einen Blutalkoholgehalt von bis zu 2,15 ‰ ergeben, bei dem eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht von vornherein auszuschließen wäre. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung den Arzt, der die Blutprobe entnommen hat, als Zeugen über etwaige klinische Anzeichen von Betrunkenheit beim Angeklagten zu vernehmen. Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten würde allerdings die Anwendung des § 20a StGB nicht ausschließen.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler.

Mai Mayr Rotberg Hürxthal Spiegel