Treffer
BGH Urteil

Fortgesetztes Fahren ohne Führerschein vs. Tatmehrheit – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/65
Datum
14.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Widerstands und mehrerer Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH bestätigt die Tatmehrheit bei den Widerstandshandlungen, hebt jedoch die separate Verurteilung für das Fahren ohne Führerschein am 24.1.1964 auf. Er verlangt nähere Feststellungen zur Frage eines fortgesetzten Vorgehens nach §24 Abs.1 Nr.1 StVG und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fortgesetztes Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG liegt vor, wenn ein Gesamtvorsatz mehrere aufeinanderfolgende Ausführungsakte umfasst; diese sind dann unselbständige Ausführungsakte und nur einmal zu bestrafen.

2

Kommt die Kammer zu der Auffassung, ein Fortsetzungszusammenhang sei durch eine polizeiliche Feststellung unterbrochen, muss sie diesen Eingriff in den Gesamtvorsatz substantiiert begründen.

3

Sind mehrere Handlungen als fortgesetztes Vergehen zu qualifizieren, darf der tatsächliche Unrechtsgehalt der einheitlich begangenen Taten nur strafschärfend bei der Bemessung berücksichtigt werden; die Einzelakte bleiben unselbständige Ausführungen.

4

Bei Aufhebung einzelner Einzelstrafen ist die Sache zur neuen Entscheidung über Straf- und Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuverweisen, wobei § 358 Abs. 2 StPO (Änderungsverbot zum Nachteil des Angeklagten) zu beachten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 19. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Matrosen Rudolf ████ ██ aus ██ ████, ██ geboren am ██ 1940 in █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Kersting, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Fahrens ohne Führerschein am 24. Januar 1964 verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen Fahrens ohne Führerschein in einem weiteren Fall zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Widerstandshandlungen gegen die an etwa 500 m voneinander entfernten Polizeistreifen, rechtlich unangreifbar begründet.

2. Bedenken bestehen jedoch gegen die gesonderte Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein am 24.1.1964. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat sich der Angeklagte im Oktober 1963 einen Personenkraftwagen gekauft. „Seit kurz vor Weihnachten fuhr er mit dem Wagen im öffentlichen Verkehr, ohne einen Führerschein zu besitzen.“

Am 19. Januar 1964 beging er am Steuer seines Kraftfahrzeugs den zweifachen Widerstand gegen die Staatsgewalt, am 24. Januar 1964 war er wiederum mit seinem Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis unterwegs. Bei dieser Sachlage durfte es die Strafkammer nicht ohne jede nähere Begründung bei der bloßen Feststellung bewenden lassen, die Tat vom 24. Januar sei „in Tatmehrheit begangen“. Die Möglichkeit eines fortgesetzten Vorgehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG drängte sich hier vielmehr auf.

a) Sollte die Kammer der Auffassung gewesen sein, der Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit der Fortsetzungszusammenhang sei jedenfalls deswegen unterbrochen, weil der Angeklagte am 19. Januar von der Polizei festgestellt und angezeigt worden war, so musste sie das näher begründen (RGSt 53, 42, 44; 66, 45, 46, 47; LK vorb. B III 2 f zu § 73 StGB). Es ist zwar denkbar, dass unter Eindruck des behördlichen Einschreitens vom 19. Januar das weitere Fahren ohne Fahrerlaubnis am 24. Januar sich nicht mehr als Betätigung des bisherigen Gesamtvorsatzes sondern auf einem neuen Tatentschluss beruht. Es ist jedoch ebenso möglich, dass er seinen urspünglichen Vorsatz trotz der Ereignisse vom 19.1.1964 aufrecht erhalten und das Kraftfahrzeug deshalb auch weiter ohne Fahrerlaubnis genutzt hat.

b) Liegt eine fortgesetzte Handlung hinsichtlich des Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor, umfasste also der Gesamtvorsatz des Angeklagten von vornherein alle nach Anschaffung des Pkw in Aussicht genommenen Verwirklichungen dieses Tatbestandes, so sind alle einzelnen festgestellten Handlungen nur unselbständige Ausführungsakte einer Straftat, die mit beiden Widerstandshandlungen in Tateinheit steht. Sie darf nur einmal bestraft werden, und zwar kann der tatsächliche Unrechtsgehalt der einheitlich begangenen Taten nur strafschärfend bei der Strafbemessung für die in Tateinheit begangenen Taten verwertet werden (vgl. BGH VRS 28, 190, 191).

3. Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen eines weiteren Vergehens nach § 24 Abs. 1 StVG verurteilt worden ist. Auch die Einzelstrafen in den übrigen Fällen bedürfen der Aufhebung. Gelangt die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung zu der Überzeugung, dass ein fortgesetztes Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG vorliegt, so ist sie durch die Aufhebung auch dieser Einzelstrafen in die Lage versetzt, bei deren Neubemessung den Unrechtsgehalt der bisher als selbständige Tat abgeurteilten Einzelakte dort mit zu berücksichtigen. Sie darf hierbei die in der ersten Verhandlung von ihr erkannten Einzelstrafen für die Widerstandsleistungen nach ihrem Ermessen erhöhen. Bei der durch § 358 Abs. 2 StPO gebotenen Beschränkung der Erhöhung sind die in RGSt 67, 236, 244 aufgestellten Grundsätze anzuwenden (vgl. BGH VRS aaO).

4. Auch bei der ebenfalls neu zu bildenden Gesamtstrafe ist die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Strafkammer darf zwar Art und Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern, sie ist jedoch nicht gehindert, wiederum auf dieselbe Strafe zu erkennen.

SandersKrummeKersting
MayrSpiegel