Treffer
BGH Revisionsurteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Prüfung der Schuldfähigkeit (§ 51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/63
Datum
19.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision den Strafausspruch wegen versuchter Unzucht und Beleidigung, insbesondere die Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB. Der BGH bemängelt die lückenhafte Auseinandersetzung mit früheren Sachverständigengutachten und die unzureichende Würdigung des möglichen Zusammenwirkens von Debilität und Alkohol. Deshalb wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fortsetzungstat setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; ein bloßer Fortsetzungsvorsatz genügt nicht zur Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs.

2

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur bei Rechtsfehlern prüfbar; auf tatrichterliche Überzeugungsbildungen gestützte Feststellungen bleiben bestehen, solange sie nicht willkürlich sind.

3

Bei der Prüfung eines erheblich verminderten Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 2 StGB) hat der Tatrichter alle einschlägigen Tatsachen und Sachverständigengutachten zu würdigen und das Zusammenwirken von psychischer Veranlagung und Alkoholgenuss zu berücksichtigen.

4

Weichen mehrere Sachverständigengutachten in ihren Ergebnissen voneinander ab, muss das Urteil in den wesentlichen Zügen darlegen, warum ein Gutachten den früheren Gutachten sachlich überlegen ist; unterlassene oder lückenhafte Auseinandersetzung mit früheren Gutachten macht den Strafausspruch aufhebungsbedürftig.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 15. Februar 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den Walzwerkarbeiter Günter Alfons █ aus ████, geboren am █████ in ██████, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Februar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Zeit seiner Unterbringung hat ihm das Landgericht auf die Strafe angerechnet. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren mit der Aufklärungsrüge und wendet sich gegen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Strafausspruch begründet.

I. Die Verfahrensrüge

Die nur den Strafausspruch betreffende Aufklärungsrüge kann unerörtert bleiben, weil die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch nötigt.

II. Die Sachrüge

1. Fehl gehen die Angriffe der Revision auf den Schuldspruch.

a) Die von der Strafkammer angenommene Tatmehrheit zwischen der am 7. November 1961 begangenen Straftat des Angeklagten zum Nachteil der Sylvia ██████ sowie der Carola ██████ und der etwa zehn Minuten danach begangenen strafbaren Handlung zum Nachteil der Geschwister Biedler ist rechtsbedenkenfrei. Die rechtliche Annahme einer fortgesetzten Handlung scheitert entgegen den Ausführungen der Revision schon daran, dass die Feststellungen des ange-

fochtenen Urteils das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes ausschließen. Die Strafkammer stellt fest, dass die Taten in deutlichem örtlichen und zeitlichen Abstand voneinander begangen worden sind und jeweils „auf einem neu gefassten Entschluss des Angeklagten“ beruhten. Der Bundesgerichtshof lehnt die im Schrifttum vertretene Ansicht, dass auch der sogenannte „Fortsetzungsvorsatz“ zur Begründung eines Fortsetzungssusammenhangs genüge (Schönke-Schröder, Kom. zum StGB 10. Aufl., Vorbem. 2 b zu § 73 StGB), in ständiger Rechtsprechung ab.

b) Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters im Fall ██████ sind unbeachtlich. Die Strafkammer hat sich ohne Rechtsverstoß von der Richtigkeit der Aussage der den Angeklagten als Zeugin belastenden Angestellten Ursula ████████ ██████████ und das Geständnis des Angeklagten bei der Polizei als Bestätigung der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin angesehen, weil der Angeklagte bei seinem Geständnis „mit eigenen Worten eine detaillierte Schilderung des Tatgeschehens gegeben“ hat (UA S. 9).

c) Auch im Übrigen lassen die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

2. Dagegen begegnet die Begründung, mit der die Strafkammer die Anwendung von § 51 Abs. 2 StGB ablehnt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Begehung seiner Straftaten durch seinen Schwachsinn nicht erheblich vermindert gewesen. Auch hat das Landgericht die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Straftaten insoweit rechtlich unangreifbar begründet, als es im angefochtenen Urteil ausführt, der Angeklagte sei „keinem unwiderstehlichen Drang erlegen.“ Damit hat es aber nur die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ausreichend ausgeschlossen. Die Darlegungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB genügen aber nicht, um auch ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen auszuschließen.

Wohl führt das Urteil aus, es möge dem Angeklagten bei seiner Labilität und seiner gewissen geistig-seelischen Unreife nicht immer leicht fallen, seine Triebregungen zu beherrschen. Doch sei er bei kritischer Würdigung der Untersuchungsbefunde hierzu unter Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte durchaus in der Lage gewesen. Und abschließend: „Er ist aus charakterlichen Mängeln und moralischer Schwäche seinem Wunsch nach derartigen geschlechtlichen Ersatzhandlungen gefolgt.“ Doch geht das Landgericht im Einzelnen nicht darauf ein, welchen Einfluss der im angefochtenen Urteil festgestellte Schwachsinn auf das Hemmungsvermögen gehabt hat. Auch bleibt unerörtert, ob dem Alkoholgenuss des Angeklagten vor seinen Straftaten am 7. November 1961 im Zusammenwirken mit seiner Debilität und Willensschwäche Bedeutung beizumessen ist.

Für ihre Überzeugung, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, führt die Strafkammer an, „dass sich der Angeklagte nach Verbüßung der Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten in 8 Ks 21/57 (Entlassung am 29. Oktober 1958) ungefähr drei Jahre lang straffrei geführt hat, wie sich aus dem Vorstrafenverzeichnis ergibt und wie der Angeklagte auch selbst vorträgt.“ Dagegen lässt sie außer Betracht, dass der Angeklagte, wie im Urteil mitgeteilt ist, nachdem er am 19. Oktober 1962 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden war, schon am 7. November 1961 die beiden ersten der in diesem Verfahren abgeurteilten Straftaten verübt und die dritte bald darauf, am 14. Februar 1962, begangen hat. Auch die schnelle Aufeinanderfolge früherer einschlägiger Straftaten (Frühjahr 1952, Juli 1953, Mai 1955, Dezember 1956) bleibt unberücksichtigt, obwohl dem Angeklagten in den beiden letztgenannten Fällen im Anschluss an die Gutachten der Sachverständigen Medizinalrat Dr. Klug und Medizinalrat Dr. Kister in den Urteilen des Landgerichts in Hagen vom 30. September 1955 und vom 12. Juni 1957 „wegen seiner Minderbegabung vom Grade der Debilität, wegen seiner Willensschwäche und hemmungslosen geschlechtlichen Triebfhaftigkeit der § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt“ worden war.

Die Beweiserwägungen des Landgerichts sind demnach lückenhaft, weil es im Urteil festgestellte Tatsachen, die geeignet sein könnten, eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung herbeizuführen, nicht bei ihrer Überzeugungsbiidung berücksichtigt hat (Löwe-Rosenberg, Kom. zur StPO 20. Aufl. Anm. 6 a. E.). Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge haben muss.

Dazu nötigt auch die nicht zureichende Auseinandersetzung mit den in den früheren Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten. Insoweit beschränkt sich die Strafkammer auf den Hinweis, der im vorliegenden Verfahren als Sachverständige gehörte Dr. Oberbeckmann habe im Gegensatz zu den früheren Gutachten Gelegenheit gehabt, den Angeklagten im Krankenhaus sechs Wochen zu beobachten. Wenn Dr. Oberbeckmann auf Grund dieser längeren Untersuchung in seinem eingehend begründeten Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass eine verminderte Zu-

rechnungsfähigkeit nicht vorliege, so überzeuge sie das. Wenn auch einem auf längerer Beobachtungszeit beruhenden ärztlichen Gutachten häufig der Vorzug zu geben sein mag, so entbindet das den Tatrichter doch nicht von der Verpflichtung, die in den verschiedenen Gutachten dargelegten Gründe zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Das ist hier ersichtlich nicht geschehen. In derartigen Fällen muss in den Urteilsgründen mindestens in den wesentlichen Grundzügen dargelegt werden, warum der in Anspruch genommene Gutachter sachlich von den früheren Sachverständigen abweicht und seine Begründung die größere Überzeugungskraft hat.

Es wird sich empfehlen, dass das Landgericht sich um einen auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft besonders erfahrenen Sachverständigen, z. B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, bemüht, der auch den Einfluss des Alkoholgenusses auf das Hemmungsvermögen bei der Veranlagung des Angeklagten zuverlässig beurteilen kann.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfallen auch die Nebenentscheidungen.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

FlitnerKrummeDr. Börtzler
Lang-HinrichsenWeber