Treffer
BGH Urteil

Diebstahl in Erbengemeinschaft: Fremdheit, Mitgewahrsam und Zueignungsabsicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/59
Datum
26.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte aus der gemeinsamen Wohnung Kleidungsstücke aus dem Nachlass der Mutter sowie Sachen des Stiefvaters an sich, veräußerte/verpfändete sie und beging zudem Betrug. In der Revision rügte er u.a. fehlenden Strafantrag, Verletzung der Aufklärungspflicht sowie fehlerhafte Annahme (schweren) Diebstahls und der Zueignungsabsicht beim Radiogerät. Der BGH bejahte den erforderlichen Strafantrag (§ 247 StGB) im Freibeweis, sah keine Aufklärungsdefizite und bestätigte Fremdheit der Nachlassgegenstände sowie Mitgewahrsam der Schwester. Hinsichtlich des Radiogeräts trug die Verurteilung, weil der Angeklagte auch eigene Zueignung durch gemeinsames Verpfänden und Teilen des Erlöses erstrebte; die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Diebstähle zum Nachteil von Angehörigen sind gemäß § 247 StGB nur auf fristgerechten Strafantrag verfolgbar; bei mehreren Verletzten ist jeder Antragsberechtigt.

2

Gegenstände eines Nachlasses sind für den einzelnen Miterben „fremd“, soweit sie im Eigentum der Erbengemeinschaft stehen und dem Täter kein Alleineigentum zusteht.

3

Mitgewahrsam kann auch einem in der Wohnung lebenden Angehörigen zukommen, der die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Sachen ausübt; dessen Mitgewahrsam wird durch Wegnahme gebrochen.

4

Schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch unter Mitbewohnern vorliegen, wenn ein verschlossenes Behältnis gewaltsam geöffnet wird, um fremde Sachen zu entwenden.

5

Nimmt der Täter eine Sache nicht nur „für einen anderen“, sondern zur gemeinsamen Verwertung mit eigenem Anteil am Erlös an sich, kann Zueignungsabsicht auch hinsichtlich eigener Zueignung bejaht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 20. Juli 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Heinz R. ███████ aus ███, geboren am ███ ██ ████, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. u. ä. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. C______ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. Juli 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 21. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten teils schweren, teils einfachen Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Als Hermann K. (der Stiefvater des Angeklagten), wegen häufiger Auseinandersetzungen mit diesem die Wohnung verließ, in der er zusammen mit dem Angeklagten und dessen Geschwistern gelebt hatte, ließ er seine Sachen in der Wohnung zurück, u. a. auch seine Kleidungsstücke und sein Rundfunkgerät. Die Kleidungsstücke waren in einem verschließbaren Kleiderschrank untergebracht. In diesem Schrank befanden sich auch die von der verstorbenen Mutter des Angeklagten hinterlassenen Sachen und ferner Kleidungsstücke des Angeklagten selbst und seiner Geschwister. Damit der Angeklagte nicht an die in dem Schrank befindlichen Sachen herankonnte, verschloss seine Schwester Edith das an der Schranktür befindliche Kastenschloss und nahm den dazugehörigen Schlüssel an sich. Da der Angeklagte keiner Arbeit nachging und infolgedessen ohne Einkommen war, beschloss er, die von seiner Mutter hinterlassenen Sachen und die von seinem Stiefvater K. zurückgelassenen Gegenstände sich anzueignen und zu verwerten, und zwar immer dann, wenn er Geld brauchte. Dabei wusste er, dass die Sachen seiner verstorbenen Mutter nicht ihm allein, sondern auch seinen Geschwistern und seinem Stiefvater gehörten. Am 7. 9. 1955, als seine Schwester Edith nach B. zum Einkaufen ging und niemand sonst in der Wohnung war, öffnete er den verschlossenen Kleiderschrank, indem er solange an der Tür des Schrankes rüttelte und zog, bis das Schloss nachgab und die Tür aufsprang. Dann entnahm er dem Schrank einen braunen Damenwintermantel und ein Paar Damenhalbschuhe.

Beide Gegenstände gehörten zur Hinterlassenschaft seiner Mutter. Am 9. 9. 1955, als seine Schwester wiederum abwesend war, nahm er aus dem nun nicht mehr fest verschließbaren Schrank einen Herrenwintermantel und einen schwarzen Anzug, die beide seinem Stiefvater K. gehörten, und am 23. 9. 1955 holte er sich noch einen weiteren, ebenfalls zur Hinterlassenschaft seiner Mutter gehörenden Damenmantel aus dem Schrank. Diese Gegenstände verpfändete der Angeklagte jeweils anschließend gemeinsam mit seinem Freund Friedhelm K. (dem Sohn seines Stiefvaters Hermann K. aus dessen erster Ehe) im Stadtleihamt B. gegen Darlehen von insgesamt 35,— DM. Die Damenhalbschuhe verkaufte er für 0,50 DM an einen Altwarenhändler. Den erzielten Erlös teilten der Angeklagte und Friedhelm ██ sich jeweils und verzehrten und vertranken ihn in Gastwirtschaften. Ende September 1955 nahm der Angeklagte auf Zureden des Friedhelm █████ auch das in der Wohnung zurückgelassene Radiogerät seines Stiefvaters an sich, da Friedhelm K. ihm erzählte, er habe noch Forderungen gegen seinen Vater. Das Radiogerät verpfändeten sie bei dem städtischen Leihamt in Essen gegen ein Darlehen von 20,— DM. Auch dieses Geld wurde geteilt und anschließend verzehrt und vertrunken.

Außerdem hat der Angeklagte noch einen Zechbetrug begangen.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich abgesehen vom Betrug des Diebstahls in vier Fällen schuldig gemacht. Die Sachen, die seine verstorbene Mutter hinterlassen habe, hätten nicht dem Angeklagten allein gehört, sondern ihm, seinen Geschwistern und seinem Stiefvater als Erben seiner Mutter. Deshalb seien es für den Angeklagten fremde Sachen gewesen. Diese und die dem Stiefvater gehörenden Kleidungsstücke und dessen Radiogerät habe er unter Bruch fremden Gewahrsams weggenommen. Denn seine Schwester Edith habe zumindest Mitgewahrsam an diesen Gegenständen gehabt, da sie die tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die von ihr im Kleiderschrank eingeschlossenen Kleidungsstücke und über die sonstigen in der Wohnung befindlichen Gegenstände gehabt habe. Diesen Mitgewahrsam seiner Schwester habe er durch die Wegnahme der Sachen gebrochen. Dabei habe er auch in der Absicht gehandelt, sich die Sachen zuzueignen. Denn er habe die entwendeten Sachen unter Ausschluss der wirklichen Eigentümer für sich verwerten und ihren Wert seinem Vermögen einverleiben wollen, und zwar dadurch, dass er sie veräußerte oder verpfändete, ohne den Willen und die Möglichkeit zu haben, die Sachen wieder einzulösen. Denn er habe keine begründete Aussicht gehabt, vor Ablauf der Verfallzeit das zur Einlösung der Pfänder erforderliche Geld zu erwerben. Auch bei der Wegnahme des Radiogeräts habe er in Zueignungsabsicht gehandelt, trotz seiner nicht zu widerlegenden Einlassung, dass er es für seinen Freund Friedhelm K. an sich genommen habe, der behauptet habe, dass er Forderungen an seinen Vater Hermann K. besitze. Denn er habe das Gerät genommen, um es Friedhelm K. zuzuwenden und damit wie ein Eigentümer darüber zu verfügen. Dem Angeklagten habe ein rechtlich begründeter Anspruch auf die entwendeten Sachen nicht zugestanden. Daher sei sein Verhalten rechtswidrig gewesen. Das gelte auch für die Wegnahme des Radiogeräts, wobei es gleichgültig sei, ob Friedhelm K. noch Forderungen an seinen Vater gehabt habe oder nicht. In keinem Fall sei der Angeklagte berechtigt gewesen, das Radiogerät wegzunehmen und dem Friedhelm K. zuzuwenden. Der Angeklagte habe auch in allen Fällen vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass er fremde Sachen an sich nehme und dazu nicht berechtigt sei. Als er am 7. 9. 1955 erstmals den Kleiderschrank eröffnete und aus ihm einen Damenmantel und ein Paar Damenhalbschuhe entwendete, habe er ferner die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Dadurch, dass er solange an der Tür des verschlossenen Schrankes gerüttelt und gezogen habe, bis das Schloss nachgegeben habe und die Tür aufgesprungen sei, habe er in diesem Falle den Diebstahl durch Wegnahme aus einem Gebäude mittels Erbrechens von Behältnissen begangen. Die Rechtswidrigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Angeklagte auch seine eigenen Sachen in dem Schrank gehabt habe. Denn das gewaltsame Öffnen des Schrankes sei nicht zu dem Zweck erfolgt, um seine eigenen Sachen herauszunehmen, sondern in der Absicht, den Diebstahl durchzuführen. Zu diesem Zweck habe er den Schrank nicht gewaltsam öffnen dürfen. Das habe er auch gewusst.

Die vier Diebstahlshandlungen stellten eine fortgesetzte Tat dar, da der Angeklagte von Anfang an mit dem Vorsatz gehandelt habe, die von seiner verstorbenen Mutter hinterlassenen Sachen und die von seinem Stiefvater K. noch in der Wohnung befindlichen Gegenstände an sich zu nehmen und für sich zu verwerten.

Die Revision richtet sich gegen das angefochtene Urteil lediglich insoweit, als der Angeklagte wegen fortgesetzten, teils schweren und teils einfachen Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

1.) Zunächst hatte das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen. Da es sich um Diebstähle gegen Angehörige handelt, sind sie gemäß § 247 StGB nur auf Antrag zu verfolgen. Das Urteil selbst enthält keine Feststellung darüber, dass ein Antrag gestellt ist. Aus den Hauptakten, die das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises heranziehen konnte, ergibt sich jedoch, dass Hermann K. am 10. 10. 1955, also rechtzeitig, Strafantrag gestellt hat (HA Bl. 44). Dieser bezog sich ausdrücklich auch auf die zum Nachlass der verstorbenen Mutter des Angeklagten gehörigen Gegenstände. Nach den Urteilsfeststellungen gehörte auch Hermann K. zur Erbengemeinschaft (UA S. 3). Von mehreren Verletzten ist jeder einzelne zur Stellung des Strafantrages befugt.

2.) Der Angeklagte ist der Meinung, dass seine Schwester Edith K. zur Aufklärung des Sachverhalts hätte vernommen werden müssen. Nur durch ihre Vernehmung habe festgestellt werden können, ob tatsächlich die Zeugin den Schrank verschlossen habe, um zu verhindern, dass der Angeklagte an den Schrank herankonnte und ob daher die Voraussetzungen des schweren Diebstahls vorlagen.

Das Landgericht hat zum schweren Diebstahl die erforderlichen Feststellungen getroffen. Auf welchen Beweisgrundlagen diese Feststellungen jeweils im einzelnen beruhen, ergibt das Urteil nicht. Es ist lediglich gesagt, dass die getroffenen Feststellungen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen Hermann ███████ und Ewald ████ beruhen. Die Strafkammer war jedoch nicht verpflichtet, die Beweismittel anzugeben, die den Feststellungen im einzelnen zugrunde lagen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, nachzuprüfen, welche Angaben zu diesem Punkt der Angeklagte selbst gemacht hat und welche Bekundungen die vernommenen Zeugen gemacht haben. Mangels anderer Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass die angeführten Beweismittel die Grundlage für die Bildung der Überzeugung des Landgerichts gegeben haben. Dass das Landgericht seine richterliche Überzeugung auf Beweisgründe gestützt hat, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet und nicht gerügt. Anhaltspunkte sind hierfür auch nicht gegeben. Da die Strafkammer sich mithin ihre volle Überzeugung auf Grund der Hauptverhandlung gebildet hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht noch hätte aufdrängen müssen, die Schwester des Angeklagten zu vernehmen, zumal ein Beweisantrag in dieser Richtung nicht gestellt war.

3.) Der Angeklagte rügt ferner, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es Friedhelm K. nicht als Zeugen vernommen habe. Wie das Urteil ergibt, hat der Tatrichter es als unwiderlegt behandelt, dass Friedhelm K. dem Angeklagten erzählt habe, er habe noch Forderungen an seinen Vater Hermann K. Ob sie tatsächlich bestanden, hat das Landgericht offengelassen. Es hat also der Sache nach zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass möglicherweise solche Forderungen bestanden haben. Danach brauchte sich dem Landgericht die Notwendigkeit, den Zeugen zu vernehmen, nicht aufzudrängen.

II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

1.) Soweit sich die Ausführungen gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls, begangen am 7. 9. 1955, richten, gehen sie unbeachtlich. Nach den getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die Behauptung der Revision, es fehle eine Feststellung, dass der Angeklagte den Schrank tatsächlich mit dem Vorsatz geöffnet habe, Sachen seiner Mutter herauszuholen, ist unzutreffend. Das Landgericht hat die erforderliche Feststellung ausdrücklich getroffen (UA S. 7). Auch der Mitbewohner einer Wohnung kann durch Erbrechen von Behältnissen schweren Diebstahl gegenüber einem anderen Mitbewohner begehen.

2.) Ebenso ergeben sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls bei den zwei weiteren Einzeltaten vom 9. und 23. 9. 1955 keine Bedenken.

3.) Näherer Erörterung bedarf nur noch der Fall der Wegnahme des seinem Stiefvater gehörenden Rundfunkgeräts. Hier enthält allerdings das Urteil einige Wendungen, die nicht rechtsbedenkenfrei sind. Es ist nicht zutreffend, dass der Angeklagte, wenn er das Gerät von vornherein für Friedhelm K. wegnahm und es diesem übergab, wie ein Eigentümer darüber verfügt hätte. § 242 setzt voraus, dass der Täter die Sache sich zueignen will. Nimmt jemand von vornherein eine Sache für einen anderen weg und übergibt sie diesem, so verfügt er über die Sache nicht „als eigene“. Dem Urteil kann jedoch entnommen werden, dass der Angeklagte das Radiogerät nicht nur für Friedhelm K. weggenommen hat, sondern sich auch selbst zueignen wollte. Denn er verfuhr mit diesem Gerät in der gleichen Weise wie mit den anderen gestohlenen Gegenständen. Das Gerät wurde von beiden gemeinsam verpfändet und der Erlös von beiden geteilt, verzehrt und vertrunken. Dieser Fall unterschied sich in seinem weiteren Verlauf nicht von den übrigen Diebstählen. Die Wegnahme des Funkgeräts hatte nach der dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmenden Überzeugung der Strafkammer nur die Besonderheit, dass er dieses von vornherein auch für Friedhelm ██████ fortgenommen hat. Im Übrigen aber wollte er an der Verwertung ebenso wie in den anderen Fällen teilnehmen, wie es tatsächlich auch geschehen ist. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte die Zueignungsabsicht auch für sich selbst hatte.

Ein weiteres Bedenken könnte in der Richtung bestehen, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, Friedhelm ██████ habe Forderungen gegen seinen Vater Hermann K. gehabt, für nicht widerlegt erachtet, diesen Umstand aber für unerheblich erklärt hat. Eine Erheblichkeit könnte sich dann ergeben, wenn der Angeklagte etwa geglaubt hatte, es seien für die Wegnahme des Geräts die Voraussetzungen der Selbsthilfe nach den §§ 229, 230 Abs. 2 BGB gegeben. Diese Frage, ob also der Angeklagte die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes für die Wegnahme als gegeben angesehen hat, hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft. Dem Gesamtinhalt des Urteils kann jedoch entnommen werden, dass das Gericht die Annahme, der Angeklagte habe sich in einem solchen Irrtum befunden, als nicht gegeben angesehen hat. Es führt in anderem Zusammenhang aus, dass der Angeklagte, wenn er geglaubt hätte, zur Wegnahme von Sachen berechtigt zu sein, nicht jeweils heimlich, also in Abwesenheit seiner Schwester Edith und seiner übrigen Geschwister, gehandelt hätte. Die Erwägungen beziehen sich auch auf diesen Fall. Ferner führt das Landgericht allgemein aus, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass er zur Wegnahme der Sachen nicht berechtigt gewesen sei. Hiermit hat es auch verneint, der Angeklagte habe gemeint, auf Grund eines Rechtfertigungsgrundes das Gerät wegnehmen zu dürfen, also für die Befriedigung von Forderungen Friedhelm K. von Rechts wegen zur Fortnahme von Sachen Hermann K. befugt zu sein.

Auch gegen die Annahme der Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls ergeben sich nach den getroffenen Feststellungen keine Bedenken.

Die Revision war hiernach zu verwerfen.

Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner

Rothberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

JustizangestellterLang-Hinrichsen
RotbergFlitner