Treffer
BGH Urteil

Revision der Nebenklägerin gegen Freispruch in Notzuchtverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 222/55
Datum
11.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin rügt den Freispruch des Angeklagten wegen angeblicher Nötigung durch Drohung beim außerehelichen Geschlechtsverkehr. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück, da kein Rechtsfehler in der Tatsachenwürdigung des Landgerichts ersichtlich ist. Es bestanden berechtigte Zweifel daran, dass der Angeklagte die Ernstlichkeit des Widerstands erkannt haben musste. Auch die beanstandeten Unterlassungen von Zeugenvernehmungen waren nicht entscheidungserheblich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gegen ein erstinstanzliches Urteil nur dann begründet, wenn aus den Urteilsgründen ein Rechtsfehler bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts hervorgeht; bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung reicht nicht aus.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar; das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsachenwürdigung der Strafkammer treten.

3

Die Nichtvernehmung eines Zeugen begründet einen Verfahrensfehler nur, wenn seine Vernehmung zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich gewesen wäre und willkürlich unterlassen wurde.

4

Zur Verurteilung wegen Nötigung durch Drohung gehört nicht nur, dass der Täter durch Drohung sein Ziel erreicht hat, sondern auch, dass der Täter aus dem Verhalten des Opfers die Ernstlichkeit des Widerstands erkennen musste und dies erkennbar war.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. März 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den ████████ Hans Paul ████████ aus ███, ███ geboren am 1925, wegen Notzucht,

hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

für Recht:

Die Revision der Ehefrau Helma ██ aus Bochum-Hiltrop als Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, die Nebenklägerin in der Nacht zum 10. Dezember 1954 im Stadtpark zu Bochum durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs genötigt zu haben, freigesprochen worden.

Die Revision der Nebenklägerin hat keinen Erfolg.

Die allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Die Urteilsausführungen lassen keinen Rechtsirrtum bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts erkennen. Das Landgericht konnte daran, dass der Angeklagte durch Drohung seinem Ziele gelangt war, nicht überwindende Zweifel hegen. Es hielt ferner den Nachweis nicht für erbracht, dass der Angeklagte aus dem Verhalten der Frau die Ernstlichkeit ihrer Abwehr erkannt hatte.

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung kann von ihrem Standpunkt aus nicht durchgreifen. Dass Frau ██ als „Herumtreiberin“ bezeichnet worden sein soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Revisionsgericht vermag daher nicht nachzuprüfen, ob das Landgericht den Ehemann als „Gegenzeugen“ gehört hat. Die Strafkammer brauchte von der Revision genannten Zeugen darüber nicht zu vernehmen, ob die Nebenklägerin eine anständige und ordentliche Frau ist, da eine entgegengesetzte Behauptung nicht aufgetaucht ist.

Indem nichts ausgesprochen ist, ob das Landgericht in den Urteilsgründen die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Eheleuten ██ gegenüber den Ausdruck gebracht, er sei sich seiner schweren Schuld bewusst und wolle 1.000 DM als Wiedergutmachung an sie zahlen, in der Hauptverhandlung vorgetragen wurde, ist nicht erkenntlich. Daher lässt sich auch nicht beurteilen, ob das Landgericht diese Behauptung auf ihre Richtigkeit hätte untersuchen sollen.

Auch von der Vernehmung der Ehefrau ██ versprach sich der Tatrichter nichts für die Aufklärung des Sachverhalts. Sie hatte zwar den fraglichen Abend in Gesellschaft der Nebenklägerin verbracht, auf dem Heimweg aber die Verbindung mit ihr verloren. Von dem Vorfall im Stadtpark hat sie, wie sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, erst nachträglich von der Ehefrau ██ Kenntnis erhalten. Demnach konnte das Landgericht von ihr eigene Wahrnehmungen über das Aussehen der Kleidung der Nebenklägerin nach jenem Ereignis nicht erwarten. Es bestand auch kein Anlass, hierüber und über die Verletzungen der Frau durch den Polizeibeamten zu vernehmen, dem diese noch in der Nacht Anzeige erstattet hatte. Insoweit konnte sich das Landgericht genügenden Aufschluss von der in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Nebenklägerin verschaffen.

Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht, dass die Strafkammer nicht den Ingenieur ██ als Zeugen gehört hat. Er hat nach den Urteilsfeststellungen Hilferufe der Nebenklägerin in jener Nacht vernommen und die Polizei benachrichtigt, worauf ein Funkstreifenwagen an den Tatort fuhr. Dass die Beschwerdeführerin laut um Hilfe rief, hat das Landgericht selbst angenommen. Es hat aber nicht die Überzeugung gewonnen, dass Frau ██ im weiteren Verlauf des Geschehens ihren Widerstand noch aufrechterhielt. Darüber konnte aber nach Lage der Sache von ██ keine Aufklärung erwartet werden.

Der Tatrichter hat es ferner nicht ausschließen können, dass der Angeklagte das Sträuben der Nebenklägerin und sogar ihre Hilferufe für nicht ernstlich gemeint hielt und ihren nach seiner Meinung nur scheinbaren Widerstand durch Worte und Gewalt überwunden hat.

Auch in dieser Hinsicht versprach eine Vernehmung des ██ keine weitere Sachaufklärung. Wenn die ███████ ██ laut und anhaltend um Hilfe rief, so beweist dies nicht, dass der Angeklagte aus ihrem späteren Verhalten noch die Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkennen musste und auch erkannt hat. Unter diesen Umständen musste sich dem Tatrichter die Notwendigkeit der Vernehmung des ██ nicht aufdrängen.

Das Rechtsmittel kann sonach keinen Erfolg haben.

Dr. Augustin Mantel Dr. Krumme Dr. Mannzen Seibert

ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.

Krumme