Revision verworfen – Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Missbrauchs (§176 Abs.3 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/53
- Datum
- 30.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nur dann zu beachten, wenn sie die gesetzlichen Formerfordernisse des §344 Abs.2 StPO erfüllt; andernfalls ist sie unbeachtlich.
Eine Sachrüge in der Revision ist zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg haben kann.
Fehlt im Urteil die nähere Darlegung, ob Einsichtsfähigkeit oder Hemmungsvermögen wesentlich vermindert waren, führt dies nur dann zur Aufhebung, wenn der Begründungsmangel den Verurteilten in seinen Rechten tatsächlich beschwert.
Bei Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit kann das Tatgericht die Strafe nach §51 Abs.2 StGB herabsetzen; dies kann auch in der Festsetzung einer Einzelstrafe auf die gesetzliche Mindeststrafe seinen Ausdruck finden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 30. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Walter █████ bei ███ geboren am █████████████████ in Ostpreußen, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grog, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter ████████, als beisitzende Richter, Gerichtsassessor Dr. ███████████████████, als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 30. Januar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der als Flüchtling beim Bauer ███ wohnte, hat mit dessen am November 1943 geborenen Tochter Maria 1947 und 1952 unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Mädchen 1948 zur Vornahme einer solchen Handlung verleitet.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
Die Strafzumessung erscheint zunächst bedenklich.
Das Landgericht hat für die Tat des Jahres 1948, die unter Alkoholeinfluss geschah, beim Beschwerdeführer eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angenommen, ohne allerdings dabei darzulegen, ob die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Täters wesentlich vermindert war. Doch wird der Angeklagte durch diesen Mangel des Urteils (vgl. JZ 1952 S. 296) nicht beschwert. Dem Vorderrichter erschien es angezeigt, „die Strafe nach der in § 51 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit der Herabsetzung nach Versuchsgrundsätzen festzusetzen“; er erkennt dann auf eine Einzelstrafe „in Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe“ von sechs Monaten. Das könnte auf einen Widerspruch hindeuten.
Indessen wollte der Tatrichter erkennbar zum Ausdruck bringen, dass, obwohl sich der Angeklagte schon zum zweitenmal und wesentlich schwerer als 1947 an dem Kinde vergangen hatte, er der vorerwähnten und im dritten Falle dann auch ausgesprochenen Verschärfung der für die erste Tat verhängten Strafe von sechs Monaten absehen und auch hier nur auf eine Strafe erkennen wolle, die in ihrer Höhe der Mindeststrafe des Gesetzes entspricht, weil diese Tat unter verminderter Verantwortung des Beschwerdeführers begangen worden sei.
Die Ausführungen des Urteils entbehren daher eines solchen zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs hätte führen müssen.
| Groß | Martin | ||
| Hille | Dr. Augustin |