Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Behandlung der Wahrunterstellung (§ 244 StPO) bei Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 222/51
- Datum
- 07.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahrunterstellung i.S.v. § 244 Abs. 3 StPO liegt nur vor, wenn das Gericht die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und in vollem Umfang ohne Einengung zugunsten des Angeklagten als bewiesen behandelt.
Nimmt das Gericht eine Wahrunterstellung vor, hat es in den Urteilsgründen die daraus folgenden Auswirkungen auf Glaubwürdigkeits- und Schuldwürdigkeitsfragen darzustellen; unterbleibt dies, liegt ein erhebender Verfahrensfehler vor.
Wird ein Beweisantrag (z.B. auf dermatologisches oder erbbiologisches Gutachten) gestellt und ist dessen Ergebnis für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung entscheidungserheblich, muss das Gericht die Erheblichkeit und die Folgen der Beweiswürdigung nachvollziehbar behandeln.
Ein Verfahrensfehler, der die Behandlung einer Schutzbehauptung nur als bloße Möglichkeit statt als zugestandene Tatsache belässt und dadurch die Schuldfrage beeinflussen kann, führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 8. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Sparkassenangestellten Heinrich He███, geboren am ███ 1929, wohnhaft in ███, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß – als Vorsitzender – Bundesrichter Dr. Kromme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eille Bundesrichter Dr. Jagusch – als ███████████ Richter – Amtsgerichtsrat ████ als █████████ am Bundesanwaltschaft Justizoberinspektor ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Januar 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Angeklagte hat als Partei in einem Rechtsstreit am 9. Juni 1950 vor dem Amtsgericht in Brakel beschworen, er habe mit der Kindesmutter Konstantine ███ zuletzt am Sonntag, den 8. August 1948, geschlechtlich verkehrt. Die Strafkammer sieht hingegen als erwiesen an, dass der Angeklagte den letzten Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter am Sonntag, den 26. September, vollzogen, und dass er dies zumindest für möglich gehalten habe, als er seine Aussage beschwor. Sie hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu den in § 161 StGB vorgesehenen Nebenfolgen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verfahrensmängel und Verletzung sachlichen Rechts.
2. Der Verteidiger hatte am Schluss der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, ein dermatologisches und ein erbbiologisches Gutachten einzuholen; nach den Urteilsgründen wollte er damit unter Beweis stellen, dass der Angeklagte entgegen der Darstellung der Kindesmutter als Erzeuger nicht in Betracht komme und diese daher unglaubwürdig sei. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag im Urteil dahin beschieden, sie unterstelle als wahr, dass der Angeklagte nicht der Vater des Kindes der Haustochter ██ sei. Die Revision rügt, die weiteren Urteilsgründe trügen dieser Wahrunterstellung nicht oder doch nicht ausreichend Rechnung.
3. Die Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die Frage der Vaterschaft für die Entscheidung der Frage, wann der letzte Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, unerheblich ist; der Senat vermag sich daher nicht die Auffassung der Revision zu eigen zu machen, die Strafkammer hätte nach § 244 Abs. 2 StPO aufklären müssen, wer eigentlich der Vater des Kindes sei.
4. Würde für die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████ der Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit abgestritten, so wäre das Beweisthema der Verteidigung erheblich (RG in HRR 1939 Nr. 668), wie das Landgericht nicht verkannt hat. Es hat auch den Hilfsantrag aus einem nach § 244 Abs. 3 StPO statthaften Grunde abgelehnt; es bestehen jedoch Zweifel, ob es die Wahrunterstellung folgerichtig auch als solche gehandhabt hat.
5. Aus der Tatsache, dass das Landgericht unterstellte, der Angeklagte sei nicht der Vater des Kindes, ergab sich naturgemäß die Folgerung, dass die Kindesmutter wenigstens noch einem anderen Manne die Beiwohnung in der gesetzlichen Empfängniszeit gestattet hatte, und logisch der Schluss, dass die Zeugin mindestens objektiv, wahrscheinlich aber auch subjektiv falsch geschworen hat, als sie ihre Aussage, sie habe während jener Zeit nur mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehrt, vor der Strafkammer mit dem Eide bekräftigte. Von dieser Sachlage aus musste sich die Strafkammer mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin auseinandersetzen, wenn sie den Beweisantrag der Verteidigung inhaltlich voll erschöpfen wollte. Sie hat aber nur erklärt, dass sie den Bekundungen der Zeugin über ihre geschlechtlichen Beziehungen zum Angeklagten auch dann folgen würde, wenn sie verschwieg, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit auch noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
6. Das Landgericht ist also anscheinend nur von der Möglichkeit, nicht aber von der Tatsache ausgegangen, dass die Zeugin nicht die Wahrheit gesagt hat, als sie den Verkehr in Abrede stellte und die Bekundung eidlich bekräftigte. Von einer Wahrunterstellung im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO kann aber nur dann die Rede sein, wenn das Gericht die behauptete Tatsache in ihrem wirklichen Sinne und vollem Inhalt ohne jede Einengung und Verschiebung oder sonstige Änderung zugunsten des Angeklagten wie bewiesen behandelt (vgl. RG in JW 1932, 3101 Nr. 54). Die Fassung des Urteils schließt nicht aus, dass die Strafkammer diese Pflicht und daher die Tragweite der Schutzbehauptung des Angeklagten über die Glaubwürdigkeit der Zeugin verkannt hat; sie war allerdings an die Wahrunterstellung nicht gebunden (vgl. OGHSt 1, 208, 210).
7. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten. Es musste daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Verfahrensbeschwerden noch ankäme.
Dr. Groß Dr. Kromme Dr. Engels Dr. Eille Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Jagusch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.