BGH: Einstellung mehrerer Untreuefälle, teilweiser Revisionsfolg und Herabsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/98
- Datum
- 16.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154 Abs. 2 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, wenn die bisherigen Feststellungen vorsätzliches Handeln nicht ausreichend belegen.
Bei Einstellung einzelner Verurteilungsfälle entfallen die jeweiligen Einzelstrafen; der Gesamtstrafenausspruch ist daraufhin neu zu bilden.
Bei der Bildung oder Änderung des Gesamtstrafenausspruchs sind erhebliche Zeitspannen zwischen Tatbegehung und Aburteilung (Verfahrensdauer) nach § 354 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen und können zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe führen.
Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Überprüfung des Urteils keinen rechtserheblichen Fehler zugunsten des Revisionsführers ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 31. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 221/98 vom 16. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 1998 gemäß §§ **154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 16 der Anklage wegen Untreue verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. Oktober 1997 dahin geändert, dass er wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 11 und 13 bis 16 der Anklage wegen Untreue verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen vorsätzliches Handeln nicht ausreichend belegen. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen zur Folge.
Im Hinblick auf die lange Zeitspanne zwischen Begehung der Taten (Januar 1993 bis März 1995) und ihrer Aburteilung ändert der Senat den Gesamtstrafenausspruch in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin, dass der Angeklagte hinsichtlich der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren (Fall 17) und acht Monaten (Fall 12) dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 1998 entsprechend zu der hier gesetzlich niedrigsten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt wird (§§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |