Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen §315b StGB mangels verkehrsfeindlicher Absicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/89
- Datum
- 06.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315b Abs.1 Nr.3 StGB) setzt voraus, dass der Täter bewusst verkehrsfeindlich handelt und den Verkehrsvorgang in seiner Sicherheit pervertieren will.
Zur Annahme des Tatbestands des §315b StGB bedarf es konkreter Feststellungen darüber, welches verkehrsfeindliche Ziel der Täter mit seinem Eingreifen verfolgt.
Handelt jemand lediglich darauf hin, einen Verkehrsvorgang zu beeinflussen (z.B. zum Erzwingen des Abbremsens oder Abbiegens), liegt damit noch nicht ohne weiteres ein gefährlicher Eingriff i.S. von §315b StGB vor.
Fehlen dahingehend Feststellungen, kann das Verhalten unter einem anderen Tatbestand (z.B. Nötigung, §240 StGB) zu subsumieren und der Schuldspruch entsprechend zu ändern sein; das Gericht kann in diesem Fall die Einzelstrafe bis auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen, ohne die Gesamtstrafe zu beeinträchtigen, sofern dadurch das Gesamtstrafbild nicht verändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 221/89 in der Strafsache gegen ██ Dierk aus [REDACTED], dort geboren am ██ 1955, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 1988 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Fall II, 4 der Urteilsgründe) entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, (vorsätzlicher) Körperverletzung in fünf Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist bis auf die Verurteilung nach § 315b StGB unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat dazu lediglich festgestellt, der Angeklagte habe als Beifahrer der Fahrzeugführerin plötzlich in das Steuer gegriffen und den Pkw verbotswidrig in eine von links einmündende Straße gelenkt, wo dieser mit einem entgegenkommenden Bus zusammengestoßen ist (UA 21). Das reicht zur Bejahung der Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus. Es fehlen Ausführungen dazu, was der Angeklagte mit seinem Verhalten bezweckt hat. Ein gefährlicher Eingriff im Sinne dieser Bestimmung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu „pervertieren“, es muss ihm darauf ankommen, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Sein Handeln muss durch ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Fahrzeugs gekennzeichnet sein (BGH NStZ 1985, 267 m. w. Nachw.). Soll nur auf einen Verkehrsvorgang Einfluss genommen werden, etwa zur Erzwingung des Abbiegens oder des Anhaltens, ohne dass damit eine bewusste Zweckentfremdung des Verkehrsvorgangs beabsichtigt ist, so sind die Voraussetzungen des § 315b StGB nicht gegeben (Dreher/Tröndle, 44. Aufl. § 315b StGB Rdn. 5; OLG Hamm NJW 1969, 1975, 1976).
Den Urteilsgründen ist auch in ihrem Zusammenhang nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte mit seinem Eingriff in den Lenkvorgang bewusst verkehrsfeindliche Absichten verfolgte. Die Feststellungen tragen insoweit jedoch die Verurteilung wegen Nötigung nach § 240 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. Die für diesen Fall vom Landgericht bestimmte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten (UA 41) setzt der Senat auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat herab. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird dadurch nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts einer Einsatzstrafe von drei Jahren sechs Monaten und weiteren Einzelstrafen mit einer Gesamtsumme von fünf Jahren neun Monaten eine andere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.
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