Aufhebung und Rückverweisung wegen unzulässiger Wahlfeststellung (Raub vs. Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 221/68
- Datum
- 21.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einer Wahlfeststellung zwischen sich gegenseitig ausschließenden Straftatbeständen beruhen.
Wenn denkbar ist, dass der Beschuldigte als Mittäter der Vortat gehandelt hat, scheidet eine Verurteilung als erster Hehler aus.
Lässt das Urteil beide Tatbestandsalternativen ohne eindeutige Feststellung zu, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wahldeutliche Feststellungen sind revisionsrechtlich zu beanstanden, weil sie die rechtliche Grundlage der Verurteilung entziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 23. Januar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 221/68 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ den Stukkateur Klaus ████, geboren am ██ 1943 in [REDACTED], wegen Hehlerei.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil lässt ausdrucklich die Möglichkeit offen, dass sich der Beschwerdeführer an dem von den früheren Mitangeklagten begangenen Straßenraub als Mittäter beteiligt hat (S. 11 d. U.); wäre das der Fall, so könnte er tatbestandsmäßig nicht erster Hehler sein (BGHSt 7, 134, 137). Im Ergebnis handelt es sich somit um eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage. Wahlfeststellung zwischen schwerem Raub und Hehlerei ist aber nicht gültig (BGHSt 21, 152).
[Unterschriften]
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Spiegel |