Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Rückverweisung wegen unzulässiger Wahlfeststellung (Raub vs. Hehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 221/68
Datum
21.06.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei ein. Im Urteil ließ das Landgericht offen, dass der Angeklagte als Mittäter an einem vorausgegangenen schweren Raub beteiligt gewesen sein könnte, wodurch eine Verurteilung als erster Hehler ausscheidet. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache wegen unzulässiger Wahlfeststellung an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nicht auf einer Wahlfeststellung zwischen sich gegenseitig ausschließenden Straftatbeständen beruhen.

2

Wenn denkbar ist, dass der Beschuldigte als Mittäter der Vortat gehandelt hat, scheidet eine Verurteilung als erster Hehler aus.

3

Lässt das Urteil beide Tatbestandsalternativen ohne eindeutige Feststellung zu, ist es aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Wahldeutliche Feststellungen sind revisionsrechtlich zu beanstanden, weil sie die rechtliche Grundlage der Verurteilung entziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 221/68 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ den Stukkateur Klaus ████, geboren am ██ 1943 in [REDACTED], wegen Hehlerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das angefochtene Urteil lässt ausdrucklich die Möglichkeit offen, dass sich der Beschwerdeführer an dem von den früheren Mitangeklagten begangenen Straßenraub als Mittäter beteiligt hat (S. 11 d. U.); wäre das der Fall, so könnte er tatbestandsmäßig nicht erster Hehler sein (BGHSt 7, 134, 137). Im Ergebnis handelt es sich somit um eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage. Wahlfeststellung zwischen schwerem Raub und Hehlerei ist aber nicht gültig (BGHSt 21, 152).

[Unterschriften]

SandersMayrHürxthal
FallerSpiegel