Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 221/51
Datum
02.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Zuhälterei und Kuppelei verurteilt; seine Revision richtete sich ausschließlich gegen die Zuhälterei-Verurteilungen. Er rügte eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO, weil Zeuginnen nicht über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt worden seien. Der BGH verwirft die Revision: selbst bei unterbliebener Belehrung seien die Verfahrensrechte des Angeklagten nicht verletzt; die tatrichterlichen Feststellungen belegen die ausbeuterische Zuhälterei überzeugend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterlassung der Belehrung eines Zeugen über sein Aussageverweigerungsrecht berührt die Verfahrensrechte des Angeklagten nur dann, wenn durch sie eine entscheidungserhebliche Beeinträchtigung des Verteidigungsrechts dargetan wird; fehlt ein solcher Zusammenhang, begründet dies keine erfolgreiche Revision.

2

Zuhälterei setzt voraus, dass der Täter die gewerbliche Prostitution einer Person ausnutzt, indem er eine auf Dauer angelegte persönliche Beziehung unterhält und sich an den Einkünften beteiligt oder dadurch eigene Aufwendungen erspart.

3

Für den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei ist es unerheblich, dass der Täter zugleich eigenes Einkommen erzielt; maßgeblich ist, dass durch Verwendung der Einkünfte aus der Gewerbsunzucht eigene Unterhaltsaufwendungen in erheblichem Umfang erspart werden.

4

Beweiswürdige tatrichterliche Feststellungen, die den objektiven Tatbestand und die subjektive Täterschaft tragen, rechtfertigen die Bestätigung der Schuldsprüche, soweit keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Max ██████████████ ███, geboren ██████████ 1891 in Westpreußen, wegen Zuhälterei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hirschner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Dezember 1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei in zwei Fällen und wegen Kuppelei verurteilt worden. Seine Revision wendet sich lediglich gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei.

Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO, weil die vernommenen Zeuginnen nicht darauf hingewiesen worden sind, dass sie ihre Aussage verweigern konnten. Ob zu einer solchen Belehrung angesichts der Straflosigkeit der Gewerbsunzucht lediglich im Hinblick auf § 361 Nr. 6 und 6a StGB nach Lage der Sache überhaupt Anlass bestand, kann unerörtert bleiben; denn selbst wenn die Belehrung der Zeuginnen vorschriftswidrig unterblieben wäre, so würde das die Verfahrensrechte des Angeklagten nicht berühren. Die Befugnis, als Zeuge etwaige eigene Verfehlungen geheim zu halten, ist ein Persönlichkeitsrecht, das außerhalb der Beziehung zu dem Rechtskreis des Angeklagten steht. Die Unterlassung einer Belehrung hierüber kann daher den Angeklagten nicht beschweren und somit seine Revision nicht begründen (BGHSt 1, 39).

Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben nämlich einwandfrei, dass der Angeklagte nacheinander die Gewerbsunzucht der zwei Dirnen A____ und C____ bewusst als Erwerbsquelle ausgenutzt hat, indem er zu jeder von ihnen eben um ihres unsittlichen Gewerbes willen eine auf die Dauer gedachte persönliche Beziehung unterhielt, um an dem Ertrage ihres unsittlichen Gewerbes beteiligt zu sein und daraus zur Verbesserung seines Lebensunterhalts Nutzen zu ziehen (vgl. RGSt 63, 88; 72, 126; 73, 184; RG HRR 1939 Nr. 980).

Beide Dirnen ließ er als seine Wirtinnen oder Haushälterinnen in seinem Zimmer mitwohnen und dort ihr unsittliches Gewerbe ausüben. Er förderte diese Gewerbsunzucht seines wirtschaftlichen Vorteils wegen; er gab den Frauen nämlich kein Wirtschaftsgeld, sondern erwartete und verlangte, dass sie die Lebensmittel und die übrigen Haushaltsbedürfnisse aus ihrem unsittlichen Erwerb bezahlten. So wurde von beiden Dirnen insgesamt jährlich der größte Teil des Lebensunterhalts für den Angeklagten, wie er wusste, von dem aus der Gewerbsunzucht herrührenden Gelde mitbestritten.

Demgegenüber ist es ohne Belang, dass der Angeklagte auch selbst gearbeitet und gut verdient hat, und dass er mit Frau A____ eine Zeitlang verlobt war. Abgesehen davon, dass der Angeklagte den weitaus größten Teil seines Lohnes alsbald nach dem Lohntage vertrank, genügt es für den Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei bereits, dass durch Verwendung der Einkünfte aus der Gewerbsunzucht eigene Aufwendungen des Angeklagten für seinen Lebensunterhalt in erheblichem Umfange erspart werden sollten und auch erspart wurden; ob die Bezüge, die der Angeklagte auf Grund seiner Arbeitstätigkeit hatte, an sich zu seinem Unterhalt ausgereicht hätten, ist unerheblich (vgl. RGSt 35, 92).

Die Verlobung mit der taubstummen Frau ███████ ist der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer ausschließlich ihrer hohen Einkünfte aus der Gewerbsunzucht wegen eingegangen; nicht die nebenher gepflegten Liebesbeziehungen, sondern die wirtschaftlichen Erträge des unsittlichen Gewerbes, zu dessen Teilhaber der Angeklagte sich machte, waren demnach der eigentliche Zweck der Verbindung (vgl. RG HRR 1939 Nr. 980).

Beide Schuldsprüche wegen Zuhälterei werden somit durch die tatrichterlichen Feststellungen getragen.

Auch die Strafzumessung lässt keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten.

GroßDr. EngelsDr. Augustin
Dr. HirschnerDr. Hille