Revision verworfen; Berichtigung der Urteilsformel nach Neufassung des §243 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/70
- Datum
- 11.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei Einlegung der Revision und in der Begründung ausschließlich materielle Rechtsrüge vorgetragen und eine Verfahrensrüge nur vorbehalten, ist das Rechtsmittel als Sachrüge zu behandeln.
Eine Revision, die sich lediglich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richtet, ist unzulässig; reine Angriffe auf die Sachwürdigung rechtfertigen in der Regel keine Aufhebung des Urteils.
Bei einer gesetzlich bedingten Umgestaltung oder Umbenennung von Tatbestandsmerkmalen kann die Urteilsformel zur Anpassung an die neue gesetzlichen Bezeichnung berichtigt werden; die Qualifikation als "schwerer Fall" betrifft vorrangig die Strafzumessung und muss nicht gesondert in der Urteilsformel bezeichnet werden.
Ändert eine Gesetzesnovelle die Tatbestandsbezeichnungen, ohne den Strafrahmen zu verändern, berührt dies die Strafzumessung nicht; bei Bedarf sind Übergangs- und Berichtigungsregeln anzuwenden, um die Urteilsformel in Übereinstimmung mit dem neuen Recht zu bringen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 220/70 in der Strafsache gegen aus BC ████████ ██ den Arbeiter Hans-Dieter █████ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am █████ in [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1970 auf Antrag der Bundesanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. März 1970 wird verworfen.
Jedoch wird der erste Satz der Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Auffassung der Bundesanwaltschaft, dass mit der Revision des Angeklagten keine Verfahrensrüge, sondern nur die Sachrüge geltend gemacht worden ist, trifft zu.
Bei der Einlegung des Rechtsmittels hat der Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Er hat dabei Verletzung materiellen Rechts gerügt und die Erhebung einer Verfahrensrüge sich nur vorbehalten. In seinem Begründungsschriftsatz vom 23. April 1970 hat er nur Ausführungen „zur Begründung der Revisionsanträge (Aufhebung und Zurückverweisung) und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts“ gemacht. Auch der letzte Satz dieses Schriftsatzes diente ersichtlich nach dem Willen des Verteidigers nur diesem Zweck: die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sollten sachlich-rechtlich als vermeintlich unzureichend beanstandet werden.
2. Auch im Übrigen tritt der Senat der Auffassung der Bundesanwaltschaft bei.
a) Die von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.
b) Sachlich-rechtlich lässt das Urteil, soweit es den Schuldspruch betrifft, keinen Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts hat mit Wirkung vom 1. April 1970 die in § 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB a.F. aufgestellten besonderen Tatbestände beseitigt. Die darin bezeichneten Begehungsweisen des Diebstahls sind zwar auch in § 243 Nr. 1 StGB n.F. aufgeführt. In den Fällen des § 243 StGB n.F. handelt es sich aber nur noch regelmäßig um schwere Fälle des Diebstahls. Die Annahme eines schweren Falles betrifft allein die Strafzumessung.
In der Urteilsformel braucht die Annahme eines schweren Falles nicht gekennzeichnet zu werden. Der Senat berichtigt demgemäß die Urteilsformel.
c) Die Strafzumessung wird von der Änderung des § 243 StGB nicht berührt. Der Strafrahmen war bei Annahme mildernder Umstände nach § 243 StGB a.F. derselbe wie nunmehr nach § 243 StGB n.F. Nach den Urteilsfeststellungen spricht nichts dagegen, sondern alles (Tatausführung, Täterpersönlichkeit) dafür, dass das Landgericht in den Fällen, in denen es die Voraussetzungen des § 243 StGB festgestellt hat, der Regel entsprechend schwere Fälle des Diebstahls annehmen musste.
Auch sonst ist die Strafzumessung nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Dass der Angeklagte die Straftat im Falle I der Urteilsgründe ganz kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, brauchte das Landgericht nicht besonders hervorzuheben und strafmildernd zu beriicksichtigen.
d) Die Berichtigung, dass an Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer tritt, und die Feststellung, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten, beruhen auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG.
| Bortgler | Mayr | Hürxthal | |||
| Meyer | Sanders |