Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Trunkenheit im Verkehr bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/68
- Datum
- 02.08.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein außerordentlich hoher Blutalkoholgehalt kann bei fahrlässigen Tötungsdelikten als erheblich erschwerender Umstand in der Strafzumessung gewertet werden.
Wiederholte Verkehrsverurteilungen und das Begehen einer weiteren Tat kurz nach einer vorherigen Verurteilung können einen erheblichen charakterlichen Mangel begründen und zu einer erhöhten Gesamtstrafe sowie zu einer längeren Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führen.
Die Berücksichtigung von Milderungsgründen wie eigener schwerer Verletzung des Täters oder Mitschuld des Opfers entbindet das Gericht nicht davon, bei Vorliegen gewichtiger Erschwernisse eine strenge Strafzumessung vorzunehmen.
Die Revisionsinstanz hält an einer vom Tatgericht nachvollziehbar begründeten Straf- und Maßnahmenzumessung nur dann fest, wenn die Strafkammer die maßgeblichen Umstände ausreichend in ihre Erwägungen eingestellt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2. Februar 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Schlosser Helmut ████ geboren am ███████████████████ in ████, Kreis BC, wegen fahrlässiger Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Februar 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und mit Fahren ohne Führerschein unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die Strafzumessung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Die von der Revision hervorgehobenen möglichen Milderungsgründe, nämlich die eigene schwere Verletzung des Angeklagten sowie die erhebliche Mitschuld seines getöteten Bruders, sind im Urteil ausdrücklich berücksichtigt. Wenn das Landgericht andererseits erschwerend gewertet hat, dass sich der Unfall nicht etwa bei der Bewältigung einer Gefahrenlage ereignete, sondern nur als Folge des außerordentlich hohen Blutalkoholgehalts von 2,6 ‰, so ist das nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Strafkammer nur das diesem Unfall unmittelbar vorausgehende Vergehen nach § 316 StGB als erschwerend angeführt; der Angeklagte ist jedoch insgesamt schon dreimal wegen Verkehrsvergehen vorbestraft. Dieser Umstand und der beträchtliche charakterliche Mangel, den das Landgericht zu Recht darin sieht, dass der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat nur 11 Tage nach seiner letzten Verurteilung beging, lassen hier auch die an sich knappe Begründung für die zeitige Höchstdauer der Entziehung der Fahrerlaubnis als ausreichend ansehen. Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.
| Bortzler | Rotberg | Mayr | |||
| Faller | Spiegel |