Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Unzucht mit Kindern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/65
- Datum
- 27.11.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung hat mit den im Urteil festgestellten Tatsachen in Einklang zu stehen; erhebliche Widersprüche zwischen Strafzumessungsgründen und Sachverhaltsfeststellung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Zubilligung mildernder Umstände setzt tragfähige, aus dem Urteil ersichtliche Gründe voraus; bloße Mutmaßungen über verminderte Gefährlichkeit oder innere Hemmungen genügen nicht.
Die gesetzliche Folge des Widerrufs einer bedingten Entlassung (Verbüßung des Strafrests) darf nicht als Strafmilderungsgrund für eine neue Tat gewertet werden; der Rückfall kann strafschärfend berücksichtigt werden.
Bei Versuchsstrafen ist die Milderung wegen Versuchs nach § 44 StGB zu berücksichtigen, ersetzt diese Pflicht jedoch nicht die fehlerfreie Prüfung sonstiger Strafzumessungsgründe.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. November 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 220/65 URTEIL
In der Strafsache gegen ██ ██ aus ██ dort, den Kraftfahrer Erich, geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. November 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern (§§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) in drei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die nach dem Inhalt der Revisionsbegründung auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Die Strafzumessungsgründe stimmen mit dem festgestellten Sachverhalt nicht überein. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß die Handlungen des Angeklagten nur der Beginn von Unzuchtshandlungen waren, die nach seiner Vorstellung weitergehen und länger dauern sollten. Zu solchen ist es nur deswegen nicht gekommen, weil die Kinder den Angeklagten sofort abwehrten oder sich losrissen und er von Gewalt absehen wollte, ihm daher, wie der Zusammenhang ergibt, eine Fortsetzung der Verführungshandlungen zwecklos erschien, und weil er in zwei Fällen Entdeckung befürchtete. Damit sind die Strafzumessungserwägungen, die Handlungen des Angeklagten seien ihrer Zielrichtung nach nicht auf so intensive Peinigung wie früher (Afterverkehr) gerichtet gewesen, bei ihm seien durch die Teilverbüßung einer früheren einschlägigen Vorstrafe so starke Hemmungen wachgerufen worden, daß er vor einer massiven gleichgeschlechtlichen Unzucht, wie er sie früher begangen hat, zurückschreckte, nicht ohne weiteres zu vereinen. Dafür, daß der Angeklagte, wenn die Kinder gefügig gewesen wären, mit ihnen nicht ebenso schwere Unzuchtshandlungen begangen hätte wie in den früheren Fällen, ergeben die Urteilsgründe nichts. Die Zubilligung mildernder Umstände, die auf den angegebenen Gründen mit beruht, ist daher, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, von Rechtsirrtum beeinflußt. Dieser Fehler hat sich auch bei der Bemessung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens ausgewirkt. Die Tatsache, daß es in allen drei Fällen bei einem Versuch geblieben ist, hat das Landgericht ohnehin gemäß § 44 StGB berücksichtigt, wie es in den Gründen hervorhebt.
Rechtlich nicht unbedenklich ist es ferner, daß das Landgericht die „unabweisbare Folge des Widerrufs der im Vorverfahren gewährten Strafaussetzung zur Bewährung“ als Strafmilderungsgrund beriicksichtigt hat. Die frühere Strafe hat der Angeklagte ebenfalls u. a. wegen Unzucht mit Kindern männlichen Geschlechts erhalten. Daß er den bedingt erlassenen Strafrest nun wird verbüßen müssen, ist die gesetzliche Folge davon, daß er die bei der bedingten Ent-
lassung in ihn gesetzte Erwartung nicht erfüllt, sondern sich neuerdings an Kindern vergriffen hat. Mit Recht hat daher das Landgericht als strafschärfend gewertet, daß er schon wenige Tage nach der bedingten Entlassung rückfällig geworden ist. Damit ist es nicht zu vereinen, wegen der gesetzlichen Folge dieses Rückfalls die Strafe für die neuen Taten wieder zu mildern. Die bedingte Entlassung, die den Verurteilten durch die Wirkung der drohenden Verbüßung des Strafrestes zu einem gesetzmäßigen und geordneten Leben anhalten soll, würde ihren Zweck verfehlen, wenn er damit rechnen dürfte, daß bei einer neuen Verurteilung der drohende Widerruf der bedingten Entlassung als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werde.
Aus diesen Gründen ist das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Willms | Mayr |