Revision verworfen: Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 220/64
- Datum
- 31.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beleidigung (§185 StGB) liegt vor, wenn durch Worte oder Verhalten eine Ehrverletzung zum Ausdruck gebracht wird; das Zumuten, sich geschlechtlich hinzugeben, kann eine solche Ehrverletzung darstellen.
Für die Feststellung des subjektiven Tatbestands (Bewusstsein der Ehrverletzung) können frühere gleichgelagerte Taten oder Verurteilungen sowie das Gesamtbild des Verhaltens zum Schluss herangezogen werden.
Für die Bejahung der Beleidigung ist ein tatsächlicher Geschlechtsverkehr nicht erforderlich; herabsetzende Zumutungen oder Äußerungen genügen, um den äußeren Tatbestand zu erfüllen.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung kann mit Blick auf Schwere der Tat und einschlägige Vorstrafen abgelehnt werden; dies rechtfertigt eine strengere Strafzumessung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 11. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren den Maurer Willi ███ am █████ 1942; wegen Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███████████████████ bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beleidigung (§ 185 StGB) der zur Tatzeit 16 Jahre alten Edeltraut H.(______) verurteilt worden, weil er, ohne dass es zu einer geschlechtlichen Vereinigung mit ihr gekommen wäre, mit Gewalt auf sie eingewirkt hat, um sie zum Geschlechtsverkehr zu bringen.
Die die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Rechtsbedenkenfrei hält das Landgericht den äußeren Tatbestand der Beleidigung für verwirklicht, weil der verheiratete Angeklagte der – wie ihm bekannt – unberührten Edeltraut ███ zumutete, „sich ihm am ersten Tage eines näheren Zusammenseins in einem dunklen Hof geschlechtlich hinzugeben“.
Dass der Angeklagte auch das Bewusstsein hatte, sein Verhalten stelle eine Missachtung Edeltrauts dar, durfte die Strafkammer rechtsirrtumsfrei daraus folgern, dass der Angeklagte am 26. November 1959 wegen Beleidigung bestraft worden ist, weil er am 27. Februar 1959 eine Frau mit dem Arm umfasst und an sich zu ziehen versucht hatte.
Die Strafzumessungserwägungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da das Landgericht auch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlich unangreifbar abgelehnt hat, ist die Revision zu verwerfen.
Krumme Bortzler Flitner zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden Bundesrichter
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