Treffer
BGH Urteil

Vereidigungsverbot des verdächtigen Zeugen (§60 Nr.3 StPO) und Folgen für Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 220/61
Datum
21.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte GC rügt, dass ein Zeuge in der Berufungsverhandlung trotz bestehendem Tatverdacht vereidigt und nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden sei. Der BGH stellt fest, dass nach § 60 Nr. 3 StPO einem Zeugen die Vereidigung zu versagen ist, wenn er verdächtig ist, die verfahrensgegenständliche Tat begangen zu haben, und die rechtliche Einordnung unerheblich ist. Fehlende Vereidigung oder Belehrung können strafmildernd wirken. Der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 60 Nr. 3 StPO ist einem Zeugen die Vereidigung zu versagen, wenn er verdächtig ist, die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat selbst begangen zu haben.

2

Für die Anwendung des Vereidigungsverbots kommt es auf die tatsächliche Mitwirkung des Zeugen an der verfahrensgegenständlichen Tat an; die rechtliche Einordnung des Verhaltens ist hierfür ohne Bedeutung.

3

Das Unterlassen der Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) und die Verletzung des Vereidigungsverbots können als selbstständige strafmildernde Umstände berücksichtigt werden.

4

Ist durch die teilweise Aufhebung des Urteils die Strafzumessung eines Mitangeklagten in ähnlicher Weise beeinflusst, kann nach § 357 StPO auch dessen Strafausspruch im gleichen Umfang aufzuheben sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Polizeihauptwachtmeister Herbert █████ ██, geboren am ███ in ██████████████, 2. den ████████████████ ████ ██ aus ████ ██, dort geboren am ███ █████████, wegen Meineides u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Leitsatz

Ist ein Zeuge der Tat verdächtig, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, so ist von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 60 Nr. 3 StPO abzusehen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten GC wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1961, auch hinsichtlich des mitverurteilten Angeklagten ████, im gesamten Strafausspruch mit den ██████████████ aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In einem gegen die Polizeibeamten ███████ und ██ wegen Verdachts der Sachbeschädigung eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde u. a. auch der jetzt mitverurteilte Angeklagte ██ am 20. September 1956 von der Kriminalpolizei als Zeuge vernommen. Einige Zeit später erfuhr der Angeklagte GC, ebenfalls Polizeibeamter, von umlaufenden Gerüchten Kenntnis, dass er als möglicher Täter der Sachbeschädigung genannt werde. GC wollte diesem Verdacht entgegentreten und bat █████████, seine erste Aussage zu berichtigen und jene Gerüchte zu entkräften. ███████ war damit einverstanden, weil er seinerseits glaubte, „dass er bei seiner ersten Vernehmung für die beiden Beamten █████████ und ███ von der Wahrheit abweichend zu günstig ausgesagt habe“ (UA 5). GC schrieb nun am 1. Dezember 1956 auf der Schreibmaschine einen Brief an den die Untersuchung führenden Kriminalbeamten und ließ ihn von ██ █████ unterzeichnen. Zugleich schärfte er ████ ██ ein, er (GC) „möchte nicht als Schreiber dieses Briefes in Erscheinung treten“; ███ solle auf entsprechende Fragen erklären, seine Schwester habe den Brief für ihn geschrieben. Am 5. Dezember 1956 wurde ████████ daraufhin ein zweites Mal von der Polizei als Zeuge vernommen.

In dem Verfahren gegen ███ und ████ fand am 27. Juni 1957 die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Minden und am 28. Oktober 1957 die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld statt. Ob die jetzigen Angeklagten ███ und ███ bei ihrer eidlichen Zeugenvernehmung vor dem Schöffengericht auch über den Brief vom 1. Dezember 1956 ausgesagt haben, hat sich nicht klären lassen. Vor der Berufungsverhandlung jedenfalls wirkte ████ auf ██ ein, er dürfe „unter keinen Umständen“ GC als Urheber des Briefes nennen. ███ und ████████ sagten nunmehr vor der Berufungsstrafkammer unter Berufung auf den vor dem Schöffengericht geleisteten Eid wie verabredet die Unwahrheit aus. Sie waren nicht über ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO belehrt worden.

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten █████ ██ wegen Meineides unter Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erkannt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den angeklagten GC hat sie wegen Anstiftung zum Meineid und wegen Meineides zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt (Einzelstrafen je ein Jahr und drei Monate Gefängnis).

Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte GC Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und meint, er habe gemäß § 60 Nr. 3 StPO wegen des damals bestehenden Tatverdachts nicht vereidigt werden dürfen; diesen Umstand hätte die Strafkammer zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigen müssen.

Zum Schuldspuch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat es Erfolg.

1.) Der Beschwerdeführer hat wahrheitswidrig beschworen, er kenne den Brief vom 1. Dezember 1956 nicht, habe ihn nicht veranlasst und ██ auch nicht bei der Abfassung beraten.

Die Strafkammer hat die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert, weil ██ die Unwahrheit beschworen habe, um die Gefahr einer Strafverfolgung von sich abzuwenden. Einmal habe er bei wahrheitsgemäßer Bekundung fürchten müssen, den Gerüchten, er sei selbst an der ████ und ████ vorgeworfenen Sachbeschädigung beteiligt, neuen Auftrieb zu geben und ein deshalb gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren hervorzurufen. Zum anderen habe er damit gerechnet, der in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bielefeld als Zeuge zeitlich vor ihm vernommene Angeklagte ████ habe möglicherweise die vom Beschwerdeführer begangene Anstiftung zum Meineid gedeckt.

Auszugehen ist davon, dass die Zuerkennung des Eidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) nicht ausschließt, ein Übersehen des Vereidigungsverbotes wegen Tat- oder Teilnahmeverdachtes (§ 60 Nr. 3 StPO) oder eine fehlende Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) als selbständigen Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen (BGHSt 8, 186).

a) Die Strafkammer hebt hervor, es sei „Hauptthema“ des gegen ███████ und ██ durchgeführten Strafverfahrens gewesen, die Sachbeschädigungen (Zerbeulen eines Tabletts, Herausreißen einzelner Seiten aus Zeitschriften und einem Telefonbuch) könnten nachträglich, d. h. erst nach dem Weggehen ████████ und ███ aus der Gaststätte, „im Interesse oder unter Mitwirkung des Angeklagten ███ zu Täuschungszwecken inszeniert“ worden sein. „Der Verdacht gegen ihn war umso mehr begründet, als seine Beziehung zur Gastwirtsfrau ███ einen anderen Charakter, ein engeres Verhältnis angenommen hatte als bei gewöhnlichen Gästen. Man konnte annehmen, dass GC an dieser Sache nicht unbeteiligt war.“ (UA 11)

Gegenstand der Untersuchung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO waren die genannten Zerstörungshandlungen. Dieser Vorgang hatte sich nur einmal ereignet. Anders als in den Entscheidungen RGSt 57, 186 (zwei Beleidigungen im Verlaufe des gleichen Gesprächs) und RGSt 59, 166 (zwei Abtreibungshandlungen gegen dieselbe Leibesfrucht) handelte es sich hier nicht um zwei tatsächlich und rechtlich selbständige Taten, deren eine die Angeklagten und deren andere der Zeuge begangen haben sollten, oder um Taten, die rechtlich und tatsächlich einen ganz verschiedenen Inhalt hatten und sich deshalb gegenseitig ausschlossen (RGSt 50, 163). Vorliegend war nicht die Frage nach verschiedenen Taten, sondern die nach der Täterschaft zu beantworten; entweder hatten die Polizeibeamten ████████ und ██ die Beschädigungen vorgenommen, oder der Beschwerdeführer hatte diese Tat begangen. Nicht zwei Tatumstände schlossen einander aus, sondern die mögliche Täterschaft der einen Seite die Täterschaft der anderen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Vereidigung eines Zeugen auch dann zu unterbleiben hat, wenn er verdächtig ist, die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat allein begangen zu haben (RGSt 50, 163).

Dabei ist es gleichgültig, ob die Tat, wenn sie der Zeuge begangen hatte, für ihn rechtlich anders zu würdigen wäre als beim Angeklagten (RGSt 11, 300, 302). Denn das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO beruht auf der Erwägung, dass ein der Straftat verdächtiger Zeuge bei seiner Bekundung nicht genügend unbefangen und deshalb für die Wahrheitserforschung von vornherein weniger geeignet sei und dass auch eine Eidesleistung seine geringere Glaubwürdigkeit nicht erhöhen könne (BGHSt 4, 368, 371; 10, 65, 67).

Kommt es demnach für die Glaubwürdigkeit ausschließlich auf die tatsächliche Mitwirkung des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat an, so ist der rechtlichen Einordnung seines Handelns für die Frage der Vereidigung keine Bedeutung beizumessen. Das Vereidigungsverbot galt damit auch für den Beschwerdeführer, obwohl die Tat, deren er verdächtig war, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nur – wie für ████ und ███ – den Tatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB), sondern zusätzlich noch in Tateinheit den des Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) erfüllte.

Weitere Voraussetzung für die Nichtvereidigung war allerdings, dass der Beschwerdeführer verdächtig gewesen wäre, die Tat in strafbarer Weise begangen zu haben. Die möglicherweise erteilte Einwilligung der Gastwirtseheleute ███ hatte aber hier die Tat nicht rechtfertigen können, weil neben der Sachbeschädigung, für die sie von Bedeutung sein konnte, noch der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat in Frage kam. Über das durch diese Strafbestimmung geschützte Rechtsgut konnten sie aber nicht verfügen; eine Einwilligung wäre deshalb insoweit bedeutungslos gewesen (BGHSt 5, 66, 68; 6, 232, 234; 9, 203, 216).

Es kann daher offen bleiben, ob die Einwilligung auch für den Tatbestand der Sachbeschädigung deshalb ohne Belang gewesen wäre, weil durch dieses Handeln eine andere Straftat vorgetäuscht werden sollte, die Tat somit gegen die guten Sitten verstieß und daher – entsprechend dem nach herrschender Meinung in § 246a StGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatz – die Rechtswidrigkeit nicht einbüßte (a. A. Schönke/Schröder StGB 10. Aufl. Vorbem. III 7 b delta vor § 51).

Diese Umstände hätten die Berufungsstrafkammer veranlassen müssen, den Angeklagten GC wegen Verdachts der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Die Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift stellt auch dann einen strafmildernden Umstand dar, wenn die Berufungskammer damals über die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung schuldlos geirrt haben sollte (vgl. Senatsurteil NJW 1958, 1852 Nr. 11).

b) Ähnliche Erwägungen gelten hinsichtlich der fehlenden Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen bezüglich des Briefes konnte dem Angeklagten ███ die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Anstiftung zum Meineid zuziehen.

Dieser Milderungsgrund würde allerdings dann nicht durchgreifen, wenn der Beschwerdeführer schon von vornherein entschlossen gewesen wäre, auch im Falle der Belehrung vor der Berufungsstrafkammer unter Eid die Unwahrheit auszusagen (Senatsurteil GA 1959, 176). Dann käme nur die Vergünstigung des Eidesnotstandes (§ 157 Abs. 1 StGB) in Betracht, die ihm die Strafkammer bereits zuerkannt hat; ferner eine Strafmilderung wegen Unzulässigkeit der Vereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO).

2. Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer wegen Meineides verurteilt worden ist.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wegen Anstiftung zum Meineid ausgesprochene Strafe in ihrer Höhe durch den aufgehobenen Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst worden ist, war der gesamte Strafausspruch zu beseitigen.

3.) Die teilweise Aufhebung des Urteils beim Angeklagten ███ nötigt gemäß § 357 StPO dazu, diese Entscheidung im gleichen Umfang auch bezüglich des Angeklagten ██████ aufzuheben. Die Strafkammer hat ihm gegenüber denselben sachlich-rechtlichen Fehler bei der Strafzumessung begangen, allerdings nur wegen der fehlenden Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), nicht auch wegen des Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 3 StPO. Der erforderliche Zusammenhang beider Verurteilungen ist gegeben, weil beide Angeklagten nach vorheriger Absprache in der gleichen Hauptverhandlung inhaltlich gleichlautende Falschaussagen beschworen haben.

Die Bundesrichter Dr. Sauer und Martin sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

RotbergLang-Hinrichsen
Bortzler