Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei Zufahren auf Menschen und Fluchtfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 220/56
Datum
09.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil ein, das u.a. wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hatte. Der BGH beanstandet die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes beim gezielten Zufahren auf Personen sowie beim Weiterfahren mit einer Person auf der Motorhaube und beim anschließenden Wegfahren. Zudem rügt er eine unzureichende Prüfung eines besonders schweren Falls und der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil wurde im Schuldspruch teilweise und im Übrigen im Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes darf nicht allein darauf gestützt werden, der Täter habe vor allem fliehen oder ein anderes Ziel erreichen wollen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände.

2

Wer mit einem Kraftfahrzeug überraschend auf einen Menschen zufährt, der nicht rechtzeitig ausweichen kann, muss regelmäßig die Möglichkeit schwerster bis tödlicher Verletzungen in Betracht ziehen; bei verkehrserfahrenen Tätern drängt sich diese Vorstellung typischerweise auf.

3

Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Erfolg für möglich hält und ihn um des erstrebten Zieles willen notfalls hinnimmt; „Billigen“ im Rechtssinn liegt auch vor, wenn der Erfolg an sich unerwünscht ist, der Täter sich aber mit ihm abfindet.

4

Bei der Prüfung eines besonders schweren Falls ist eine Abwägung aller für Tat und Täter bedeutsamen Umstände erforderlich; eine einseitige Hervorhebung lediglich entlastender Gesichtspunkte genügt nicht.

5

Für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht nur auf eingetretene Folgen, sondern auch auf das Maß der konkreten Gefährdung abzustellen; Abschreckung, Sühne und das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit können ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung begründen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aachen, 9. März 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ ████ Josef V. aus Kreis CE in L wegen ███████ tätiger Verkehrsgefährdung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 9. März 1956 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, im vollen Umfang, b) soweit er wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses auf der Bundesstraße 1 am Ortsausgang von HC verurteilt ist, im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am Abend des 19. Oktober 1954 überholte der Angeklagte mit seinem Volkswagen auf der Münchener Straße in ██ in Richtung ███ den Zeugen ██████████, der mit seinem Mercedes-PKW zusammen mit seiner Frau in gleicher Richtung fuhr. Auf der Bundesstraße 1 kurz hinter ███ in Höhe des Klosters wollte █████ seinerseits den Angeklagten überholen und zeigte seine Absicht rechtzeitig durch Hupen sowie durch kurzes Auf- und Abblenden an. Als der Angeklagte die Überholungsabsicht erkannte, sagte er zu seinen Begleiterinnen, dass er den Wagen nicht vorbeilassen und diesem einen Streich spielen wolle. Er erhöhte, als ██████ mit seinem Fahrzeug etwa in gleicher Höhe war, seine Geschwindigkeit, fuhr auf die linke Fahrbahnseite und versuchte, █ durch Versperren der Fahrbahn abzudrängen. Nur durch schnelles Herumreißen seines Wagens konnte dieser einen Zusammenstoß vermeiden, geriet aber hierbei mit den linken Rädern auf den Bürgersteig. Er ließ von seinem Vorhaben nicht ab und konnte den Angeklagten schließlich doch überholen, als dieser nach einiger Zeit seine Geschwindigkeit verringerte. Er hatte schon vor der Überholung bemerkt, dass an dem Wagen des Angeklagten das linke Schlusslicht nicht brannte, und sah jetzt bei der Weiterfahrt, dass die linke Vorderlampe nur Standlicht hatte. Das amtliche Kennzeichen konnte er nicht feststellen. Er fuhr zunächst auf der Bundesstraße weiter bis zu seiner Wohnung, wo seine Frau den Wagen verließ. Hier traf er █████ und ██████, die in seinem Betrieb als Fahrer tätig sind. Mit ihnen fuhr er nunmehr in Richtung █████, um den Verbleib des Angeklagten festzustellen. In Höhe des Flugplatzes ████████ sahen sie den mit gelöschten Lichtern am Straßenrand stehenden Wagen des Angeklagten. Sie stellten diesen zur Rede und warfen ihm vor, ███ und dessen Ehefrau durch seine Fahrweise behindert und gefährdet zu haben, wobei sie ihn auch darauf hinwiesen, dass die Beleuchtung seines Fahrzeugs nicht in Ordnung sei. Da der Angeklagte die Vorwürfe zurückwies, sich auch weigerte, aus dem Wagen auszusteigen und seine Personalien anzugeben, erklärte ihm ████, dass er die Polizei holen werde, und forderte ihn auf, seine Rückkehr abzuwarten. Er fuhr sodann zunächst nach ███. █████ blieb maßgeblich zurück, um zu verhindern, dass der Angeklagte sich inzwischen entfernte.

Auf dem Polizeirevier in ██████ verständigte der diensttuende Beamte den Funkstreifendienst. ███ fuhr sodann entsprechend der Weisung des Polizeibeamten sofort nach ███ zurück. Hier erklärte er in einer für den Angeklagten vernehmlichen Weise, dass ein Streifenwagen kommen werde. Sodann fuhr er zu der in Richtung ████ etwa 500 m entfernt liegenden Gaststätte BC, kam aber schon wenige Minuten darauf zurück. Als er, auf der in seiner Fahrtrichtung gesehenen rechten Straßenseite fahrend, schon ziemlich nahe herangekommen war, glaubte der Angeklagte entkommen zu können. Er fuhr plötzlich auf ███████ und █████ zu, die sich vor seinem Wagen aufhielten. Während █████ und K., die etwas mehr seitlich standen, noch wegspringen konnten, war Gies BC dies nicht mehr möglich, da er unmittelbar vor ihm drohend dem Wagen stand. In Erkenntnis der Gefahr sprang er auf die Vorderhaube des Wagens, wo er sich festklammerte und mit einem Fuß auf der Stoßstange Halt fand. Der Angeklagte fuhr sodann mit ███ auf dem Wagen auf die Fahrbahn, kam hierbei auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit dem Wagen des ██ zusammen. Unmittelbar vor diesem Zusammenstoß ließ sich BC, der befürchtete, zerquetscht zu werden, seitlich auf die Straße fallen. Er erlitt hierbei eine Fleischwunde und eine Prellung an der linken Wade. Am Fahrzeug des ██ wurde der linke Kotflügel beschädigt. █████ richtete sich sogleich auf und sprang vor dem nach dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge mit erhöhter Geschwindigkeit davonfahrenden Angeklagten zur Seite. Er wendete nunmehr sein Fahrzeug und nahm mit ████████ die Verfolgung des Angeklagten auf.

Dieser versuchte mit hoher Geschwindigkeit, die sich meist auf etwa 100 bis 120 km/h und selbst in der Stadt ████ noch auf 70 bis 80 km/h belief, zu entkommen. Auf dem Fluchtwege versuchte er einen Lieferwagen verkehrswidrig zu überholen, drängte den ihm folgenden Wagen ██ mehrmals links ab, fuhr an unübersichtlichen Stellen und Straßenkreuzungen zu schnell, beachtete auch sonst vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht und durchfuhr in seiner Fahrtrichtung durch Lichtsignale gesperrte Straßen, ebenso Einbahnstraßen in verkehrter Richtung, wobei er Menschenleben und Sachgüter gefährdete.

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflucht und Sachbeschädigung (Vergehen gegen §§ 315a Abs. 1 Nr. 1 und 4, 142, 223a, 303, 42m, 74 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worden. Die Strafe ist zur Bewährung bedingt ausgesetzt, die Fahrerlaubnis ist ihm auf die Dauer von fünf Jahren entzogen und die Einziehung des Führerscheins angeordnet worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, im Übrigen gegen den Strafausspruch, und rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.

1) Das Schwurgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz gegenüber K mit der Begründung verneint, dass es dem Angeklagten vor allem darum zu tun gewesen sei, den Zeugen zu entkommen. Bestünden unter diesen Umständen schon erhebliche Bedenken, dass der Angeklagte die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des K in seine Vorstellung aufgenommen habe, so erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass er einen solchen Erfolg auch innerlich gebilligt und in Kauf genommen habe.

Hiergegen erheben sich durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Bestreben des Angeklagten, den Zeugen zu entkommen, das das Schwurgericht als entscheidendes Beweisanzeichen gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes angesehen hat, spricht allein weder für noch gegen einen solchen. Der Angeklagte konnte zwar von einem solchen Bestreben so stark beherrscht sein, dass er die Vorstellung einer tödlichen Verletzung, die sich ihm normalerweise nach Lage der Sache hätten aufdrängen müssen, bei ihm nicht zur Entstehung gelangten. Jedoch brauchte dies nicht notwendig der Fall zu sein. In diesem Falle konnte gerade die Willensentschließung dazu führen, dass er eine tödliche Verletzung billigte, um unbehelligt sein Ziel zu erreichen. Welche von beiden Möglichkeiten vorliegt, hängt von den Umständen ab. Im Allgemeinen wird ein überraschendes Zufahren auf einen Menschen, der nicht mehr in der Lage ist, rechtzeitig zur Seite auszuweichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit einen heftigen Anstoß oder ein Überfahren und damit die Gefahr einer tödlichen Verletzung zur Folge haben. Ein Kraftfahrer, der wie der Angeklagte über Erfahrung im Straßenverkehr verfügt, wird sich gewöhnlich eine solche Folge als wahrscheinlich oder zumindest als möglich vorstellen.

Weiterhin lässt das Urteil jede Untersuchung darüber vermissen, ob dem weiteren Verhalten, nämlich dem lebensgefährdenden Fahren des Angeklagten mit K auf der Vorderhaube des Wagens, ein bedingter Tötungsvorsatz zugrunde lag. Wenn der Angeklagte mit einem Menschen auf der schrägen Vorderhaube des Fahrzeugs bewusst gegen das Fahrzeug des Zeugen ████████ anfuhr – das Gericht hat hierin eine vorsätzliche Sachbeschädigung erblickt –, so liegt es nahe, dass sich dem Angeklagten die Vorstellung eines Todeserfolges, selbst wenn er sie vorher nicht gehabt haben sollte, nunmehr angesichts der erheblichen Gefahrerhöhung aufdrängte und er diesen für den Fall seines Eintritts, der ihm beinahe unvermeidlich erscheinen musste, billigte.

Entsprechendes gilt für den weiteren Geschehensablauf. Als sich K vor dem Zusammenstoß der Wagen auf die Straße hatte fallen lassen und nunmehr trotz der erlittenen Verletzungen sich aufrichtete und zur Seite springen musste, um nicht jetzt noch vor dem beschleunigt davonfahrenden Angeklagten überfahren zu werden. Auch hier liegt ein bedingter Tötungsvorsatz nahe, weil der Angeklagte sah, dass K vom Wagen heruntergefallen war, und er daher mit Verletzungen rechnen musste, die es dem Zeugen nicht gestatteten, rechtzeitig auszuweichen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Täter auch einen solchen Erfolg billigen kann, der ihm an sich unerwünscht ist: Im Rechtssinn billigt er den Erfolg, wenn er um des erstrebten Zieles willen notfalls, d. h. sofern er es anders nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und er ihn damit für den Fall seines Eintretens will (BGHSt 7, 363, 369).

Da das Urteil den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend würdigt, Erfahrungssätze nicht beachtet und nicht erkennen lässt, ob der Begriff des bedingten Vorsatzes zutreffend angewandt worden ist, war das Urteil, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, im Schuldspruch aufzuheben.

2) In der erneuten Verhandlung wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass in dem bewusst herbeigeführten Zusammenstoß mit dem Wagen des Zeugen ████████ außer der Sachbeschädigung auch der Tatbestand des § 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB erneut erfüllt sein kann.

3) Weiterhin legen die Urteilsausführungen die Annahme nahe, dass der Begriff des besonders schweren Falles im Sinne der §§ 315 und 142 StGB verkannt ist. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände, die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen zur Sühne nicht ausreicht (BGH 5, 124, 130).

Hierbei sind sämtliche Umstände abzuwägen, die für die Beurteilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Die Urteilsgründe führen jedoch nur die den Angeklagten entlastenden Umstände auf. Es hätte auch hier berücksichtigt werden müssen, dass sich der Täter, wie das Schwurgericht an anderer Stelle ausführt, „in äußerst verwerflicher Weise über die primitivsten Anforderungen, die an einen Verkehrsteilnehmer zu stellen sind“, und in besonders „leichtfertiger und mutwilliger Weise über die bestehenden Verkehrsvorschriften hinweggesetzt hat“. Die Annahme einer persönlichkeitsfremden Verfehlung hätte, da das Schwurgericht keine Alkoholbeeinflussung festgestellt hat, nach den gesamten Tatumständen einer eingehenden Begründung bedurft.

Da diese Gesichtspunkte auch, soweit der Angeklagte wegen der ersten auf der Bundesstraße 1 am Ortsausgang von Haaren begangenen Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist (§ 315a Abs. 1 Nr. 1 StGB), für die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles von Bedeutung sind und bei der Beurteilung dieser Tat auch das folgende Verhalten des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben kann, war das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben.

4) In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, sofern die Frage der Strafaussetzung noch in Betracht kommt, Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordert. Die bisherige Begründung reicht unter den gegebenen Umständen zur Verneinung nicht aus. Insbesondere werden die in BGHSt 6, 725 ff. aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen sein. Nach ihnen können die Gesichtspunkte der Abschreckung anderer und der Sühne für das begangene Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordern, auch wenn nach Überzeugung des Gerichts der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben erwarten lässt. Die Forderung nach gerechter Vergeltung kann die Vollstreckung einer Strafe im Rechtsbewusstsein des Volkes zu einem öffentlichen Anliegen machen, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wiegen, dass das Unterbleiben der Strafverbüßung das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung erschüttert und dadurch unmittelbar die vom Staat geschützten Werte gefährdet würden. In solchen Fällen ist die Vollstreckung der Strafe ein Anliegen der Allgemeinheit, also ein öffentliches Interesse.

Wenn das Schwurgericht zur Frage des Unrechtsgehalts auf die geringfügigen Folgen der Tat hinweist, so berücksichtigt es nicht genügend, dass es, wie bei der Strafzumessung (Kohlrausch-Lange, StGB 41. Aufl. Vorbem. vor § 13 IV 1, S. 57), so auch hier nicht allein auf die tatsächlich eingetretenen Folgen, sondern auch auf das im vorliegenden Falle besonders hohe Maß der Gefährdung ankommt. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsdelikten.

SauerDr. Lang-Hinrichsen
Dr. AugustinSeibert