Revision: Schuldspruch von vollendetem auf versuchten schweren Raub geändert (4 StR 219/97)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 219/97
- Datum
- 03.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vollendeter Raub setzt Zueignungsabsicht gegenüber der weggenommenen Sache voraus; fehlt diese Absicht hinsichtlich eines Transportmittels, kann nur Versuch vorliegen.
Die objektive Zueignungsabsicht muss sich auf den wirtschaftlichen Wert der weggenommenen Sache erstrecken; bloßes Interesse am Inhalt rechtfertigt keine Verurteilung wegen vollendeten Raubes.
Nach § 357 StPO kann das Revisionsgericht den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten ändern, wenn die Änderung die Verteidigung nicht beeinträchtigt.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung, die Unrechts- und Schuldgehalt nicht erhöht und die Tatumstände berücksichtigt hat, macht eine Neuermittlung der Strafzumessung nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Stendal, 26. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 219/97 vom 3. Juni 1997 in der Strafsache gegen ███ Kay-Uwe , geborener ███ aus █████, dort geboren am █████████████ wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. November 1996 auch soweit es den Mitangeklagten █████████████████ – im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall II 2 der Urteilsgründe jeweils des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ██ und ████████ wegen Diebstahls und schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten ██████ bzw. vier Jahren ████ verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel führt zur Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 1997 ausgeführt:
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen der unter II. 2 festgestellten Tat eines schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung für schuldig befunden. Die Urteilsgründe tragen eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes nicht.
Hinsichtlich der geraubten Tasche samt Tresorschlüssel fehlte es den Angeklagten an der Zueignungsabsicht. Ziel des Raubes war es, an Geld zu gelangen. Darauf, dass sie zunächst die Herrschaftsgewalt über die Tasche erlangt hatten, kommt es nicht an, weil sich ihr Zueignungswille nach den Feststellungen darauf offenbar nicht erstreckte. Dafür, dass die Angeklagten sich den wirtschaftlichen Wert der Tasche, wenn auch nur vorübergehend als Transportmittel, hätten zueignen wollen, ergibt sich nichts (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 m. w. N.). Sie hatten vielmehr nur am Inhalt – in Gestalt von Bargeld – und nicht an diesem selbst Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 – 4 StR 166/96 m. w. N.).
Auch wenn die Angeklagten später nur die Tresorschlüssel – die Urteilsgründe sind insoweit unklar – wegwarfen, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass auch ein Interesse an der Tasche bestand. In den Urteilsgründen wird an anderer Stelle hinsichtlich der Beute nur von den Tresorschlüsseln gesprochen (UA S. 18). Die Tasche wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.
Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten ██, der keine Revision eingelegt hat, entsprechend ab. Es ist ausgeschlossen, dass sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Strafkammer der Bemessung der Einzelstrafen zugrunde gelegt hat, nicht. Dass „die Beute“ aus der Tat lediglich aus Tresorschlüsseln bestand, für die die Angeklagten keine Verwendung wussten, war wesentlich dafür, dass die Strafkammer bei beiden Angeklagten jeweils nur einen minder schweren Fall eines schweren Raubes angenommen hat. Da die Tatumstände zutreffend berücksichtigt worden sind, schließt der Senat aus, dass das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es das im Fall II. 2 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gewertet hätte.
| Kuckein | Meyer-Goßner | Athing | |||
| Maatz | Ernemann |