Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung des § 213 StGB (minder schwerer Fall)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 219/92
Datum
23.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Strafausspruch des Landgerichts Bielefeld wegen Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Streitgegenstand war die Frage der Anwendbarkeit des § 213 StGB (minder schwerer Fall). Der Senat bestätigt, dass § 213 1. Alt. insoweit nicht greift, rügt aber die Abwägung des Landgerichts zur 2. Alt. und zur Gewichtung des Nachtatverhaltens und verlangt erneute Würdigung unter Berücksichtigung der verminderten Steuerungsfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 213 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Tötung aus Zorn oder als unmittelbare Reaktion auf eine zuvor erlittene Misshandlung erfolgt; liegt statt dessen vorrangig Angst- oder Panikreaktion vor, greift Abs. 1 nicht ein.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 213 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung vorzunehmen; die bloße Zurechenbarkeit einer Eskalation zum Angeklagten schließt die Annahme eines minder schweren Falls nicht grundsätzlich aus.

3

Tatnachverhalten wie Flucht oder das Verbergen von Spuren ist grundsätzlich nur eingeschränkt strafschärfend zu berücksichtigen; Gewöhnliche Versuche, sich der Strafverfolgung zu entziehen oder Spuren zu verwischen, sind regelmäßig nicht vergleichbar mit einem besonderen Ausdruck der Missachtung des Opfers.

4

Bei der Strafzumessung und der Bewertung nach § 213 StGB sind persönliche Umstände und eine festgestellte verminderte Schuldfähigkeit in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und können zu Gunsten des Angeklagten zu einer geringeren Bestrafung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18. Dezember 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 219/92 vom 23. Juli 1992 in der Strafsache gegen █████████████████ aus B[REDACTED], dort geboren am [REDACTED], Michael [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1992, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Nehm, Dr. Tolksdorf,

die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,

Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau zu einem Streit über den Wunsch des Angeklagten nach einem Kind. Im Laufe der Auseinandersetzung zog sich die Ehefrau des Angeklagten mit der Erklärung, sie wolle ihre Ruhe haben, zurück. Der Angeklagte folgte ihr, obwohl ihm aus Erfahrung bekannt war, dass seine Ehefrau in solchen Situationen zu weiteren Erörterungen nicht bereit war und mitunter aggressiv zu reagieren pflegte. Auf die Versuche des Angeklagten, die Diskussion fortzusetzen, forderte seine Ehefrau ihn zunächst auf, den Raum zu verlassen. Als der Angeklagte der Aufforderung nicht nachkam, wurde sie zunehmend wütend. Schließlich warf sie einen Aschenbecher nach dem Angeklagten. Der Angeklagte wurde auch getroffen, zog sich aber keine Verletzungen zu. Er warf den Aschenbecher zurück, traf seine Ehefrau am Kopf und fügte ihr so eine blutende Kopfverletzung bei. Die Ehefrau stürzte sich auf den Angeklagten und schlug auf ihn ein. Es kam zu einer Rangelei. In deren Verlauf griff die Ehefrau des Angeklagten mit ihren Händen an seinen Mund und Hals. Der Angeklagte hatte den Eindruck, er bekomme keine Luft mehr. Er versuchte, die Arme seiner Frau wegzureißen. Als ihm dies nicht gelang, umfasste er seinerseits den Hals seiner Ehefrau mit den Händen und drückte ebenfalls zu. Obwohl der Angeklagte sich auf diese Weise befreien konnte und ihm dies bewusst war, würgte er seine Ehefrau so lange weiter, bis er feststellte, dass sie sich nicht mehr rührte. In der folgenden Nacht versuchte der Angeklagte, die Leiche zu beseitigen. Er transportierte sie auf einen Parkplatz, übergoss sie mit Benzin und zündete sie an.

Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, dass seine Steuerungsfähigkeit zwar nicht aufgehoben, aber aufgrund einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert gewesen sei.

2. Während der Schuldspruch von den Feststellungen getragen wird, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Ansicht des Landgerichts, die Voraussetzungen des § 213 StGB seien nicht gegeben, kann nicht gefolgt werden.

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist allerdings, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB verneint hat. Sie sind jedenfalls deswegen nicht gegeben, weil der Angeklagte seine Ehefrau nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht aus Zorn über die zugefügte Misshandlung getötet hat, wie dies § 213 1. Alt. StGB verlangt, sondern aus Angst- und Panikgefühlen, die im Zusammenwirken mit anderen Ursachen zu der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hatten.

Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 213 2. Alt. StGB ablehnt, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer führt aus, bei der gebotenen Gesamtabwägung könne auch unter Berücksichtigung der verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sowie der sonstigen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (seines Geständnisses, seines geringen Lebensalters sowie des Umstandes, dass er nicht vorbestraft ist) ein minder schwerer Fall nicht angenommen werden. Entscheidend gegen den Angeklagten spreche, dass die Eskalation, die letztlich zur eigentlichen Tat geführt habe,

„ganz ihm anzulasten“

sei. Er habe seine Ehefrau „beständig provoziert und nicht von ihr abgelassen, bis diese sich auf ihn stürzte“. Nicht minder schwer zu Lasten des Angeklagten wiege sein Tatnachverhalten, nämlich die teilweise Verbrennung der Leiche sowie die versuchte Irreführung der Verwandten und der Strafverfolgungsbehörden.

Entgegen der Wertung des Landgerichts kann das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Eskalation des Geschehens dem Angeklagten anzulasten sei. Auch wenn ihm aus vergleichbaren Situationen bekannt war, dass seine Ehefrau, wenn sie sich zurückzog, zu Diskussionen nicht mehr bereit war und auf Störungen mitunter aggressiv zu reagieren pflegte, hat er den Beginn der tätlichen Auseinandersetzung doch nicht vorwerfbar herbeigeführt. Diese ist nach den Feststellungen dadurch eingeleitet worden, dass die Ehefrau des Angeklagten mit einem Aschenbecher nach ihm warf. Mit einer derart massiven Tätlichkeit brauchte der Angeklagte als Reaktion auf die – sei es auch in lästiger und störender Weise – geäußerte Bitte um Fortsetzung einer unerwünschten Diskussion nicht zu rechnen. Dass er den Wurf mit dem Aschenbecher durch Beleidigungen oder sonst provozierende Äußerungen herausgefordert hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

Im Übrigen ist auch zu beanstanden, dass die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach der Tat in erheblichem Umfang zu seinem Nachteil gewertet hat. Es ist dem Täter grundsätzlich unbenommen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ein solches Verhalten kann ihm deshalb in der Regel ebensowenig angelastet werden wie das Verwischen von Tatspuren, selbst wenn es kaltblütig geschieht (BGH StV 1990, 259; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17, 18). Dass der Angeklagte, etwa durch eine schimpfliche Behandlung der Leiche seiner Ehefrau, eine besondere Missachtung des Tatopfers zum Ausdruck brachte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 11), ist nicht festgestellt.

3. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung – wie auch bei der im Rahmen von § 213 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung – die besondere persönliche Situation des Angeklagten, wie sie sich aus den Feststellungen zu seinem Lebensweg (UA 2 ff.) ergibt, eingehender zu berücksichtigen haben.

Richter am BGH Dr. Steindorf ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.

Meyer-GoßnerTolksdorf
NehmTepperwien