Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 219/62
- Datum
- 03.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung der Schuldfähigkeit ist in der Regel ein aktuelles und vollständiges psychiatrisches Gutachten erforderlich; auf ältere oder nur auszugsweise verlesene Gutachten darf sich das Gericht nicht allein stützen.
Die richterliche Bildung einer Auffassung über die Verantwortlichkeit ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ist unzulässig, wenn die vorhandene Beurteilungsgrundlage veraltet oder unvollständig ist.
Bestehen Anhaltspunkte für psychische Störungen oder entwicklungsdynamische Krankheitsbilder, hat das Gericht einen fachkundigen Sachverständigen zu veranlassen, der auch auf Sexualpsychopathologie erfahren ist.
Schließt sich das Gericht dem Ergebnis eines Sachverständigen an, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. April 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm Hermann ████ S, geboren am ██████████ 1913 in ██ █████ ███████████ wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ███ ████████████████████
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 10. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu dessen Nachteil geirrt hat.
1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist zwar unbeachtlich. Denn sie gibt nicht an, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils nötigt aber zu dessen Aufhebung.
a) Bei der Stellungnahme zur Anwendung des § 51 StGB heißt es, die Hauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB zu bejahen seien. Insbesondere lagen keine Anzeichen dafür vor, „dass sich im Persönlichkeitsbild des Angeklagten seit seiner psychiatrischen Untersuchung im Jahre 1953 eine Wandlung vollzogen hätte, die eine erneute Untersuchung des Angeklagten notwendig machen würde.“
Über diese psychiatrische Untersuchung im Jahre 1953 durch Dr. ████, dessen schriftliches Gutachten nach dem angefochtenen Urteil in der Hauptverhandlung „im allseitigen Einverständnis auf Antrag der Verteidigung auszugsweise“ verlesen worden ist, gibt das angefochtene Urteil Folgendes wieder: Der Sachverständige habe keine Geistesstörung beim Angeklagten feststellen können. Dieser sei zwar unterdurchschnittlich begabt, auch wirke er ausgesprochen verlangsamt und gehemmt, aber es habe sich nicht erweisen lassen, dass bei ihm ein angeborener Schwachsinn von der Stärke einer wirklichen krankhaften Geistesschwäche vorliege. Ferner sei nicht erkennbar, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Geisteskranken handle. Sein gesamtes Wesen sei geordnet, er sei voll ansprechbar, seine Antworten und sein ganzes Verhalten zeigten keinerlei Abweichungen aus dem breiten Rahmen einer angenommenen Norm. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB lägen nicht vor.
b) Die Strafkammer hat sich auf Grund des in der Hauptverhandlung nur auszugsweise verlesenen psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 1953 sowie ihres Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ein Urteil darüber gebildet, ob bei diesem die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 StGB zur Zeit der in diesem Verfahren abzuurteilenden, am 17. September 1961 begangenen Tat vorgelegen haben.
Das stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar. Die Beurteilungsgrundlage der Strafkammer war möglicherweise, da sie beinahe neun Jahre zurücklag, überholt und im Übrigen unvollständig. Im Allgemeinen kann nur ein Gutachten aus jüngerer Zeit und nur der gesamte Inhalt eines psychiatrischen Gutachtens, das u. a. auf den Werdegang des Untersuchten, seine früheren Erkrankungen und seine erblichen Belastungen einzugehen pflegt, als Ausgangspunkt für Schlüsse auf die Verantwortlichkeit des Untersuchten dienen. Dessen Beurteilung ist selbst für einen Sachverständigen nicht immer einfach und namentlich bei Fällen sich entwickelnder Geisteskrankheiten mit u. U. psychopathieähnlichen Vorformen, bei denen manchmal eine geschlechtlich starke Ansprechbarkeit auftritt, geradezu schwierig.
Im vorliegenden Fall lag besondere Veranlassung vor, die geistige Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat auf Grund eines neueren Gutachtens oder doch wenigstens unter Heranziehung der früheren psychiatrischen Gesamtbegutachtung zu ergründen. Denn der im angefochtenen Urteil mitgeteilte Inhalt des 1953 erstatteten Gutachtens weist, wenn in ihm auch ein angeborener Schwachsinn von der Stärke einer wirklichen Geistesschwäche beim Angeklagten verneint wird, darauf hin, dass der Angeklagte „unterdurchschnittlich begabt“ sei und „ausgesprochen verlangsamt und gehemmt“ wirke. Zudem sprechen einige im angefochtenen Urteil erwähnte Umstände für eine betonte Ansprechbarkeit und Hemmungslosigkeit des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiete. Der Angeklagte ist im Jahre 1949 schon zweimal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses bestraft worden. Er wurde 1953 wegen Unzucht mit Kindern zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Anfang des Jahres 1961 geriet er erneut in den Verdacht, mit Kindern Unzucht getrieben zu haben. Er hat die im laufenden Verfahren abgeurteilte Tat zu einer Zeit begangen, als über sein Gesuch noch nicht entschieden war, die Strafe aus dem ersten gegen ihn ergangenen Urteil bedingt auszusetzen. Schließlich verging der Angeklagte sich in dem im anhängigen Verfahren abgeurteilten Fall an einem Kinde, obwohl er sich darüber klar sein musste, dass er Gefahr lief, beobachtet zu werden, wie es denn auch der Fall war.
Das Landgericht, an das die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, wird unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des 1953 erstatteten Gutachtens, aus dem sich Näheres über die geistige Beschaffenheit des Angeklagten und die Möglichkeiten seiner weiteren geistigen Entwicklung ergeben wird, den Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen lassen müssen, ob die bei dem Angeklagten seit Jahren beobachteten Triebabirrungen auf eine Hirnerkrankung zurückzuführen sind, die sein Hemmungsvermögen in geschlechtlicher Hinsicht erheblich vermindert oder ihn etwa gar unfähig gemacht hat, auf geschlechtlichem Gebiet seiner Einsicht gemäß zu handeln. Es wird sich empfehlen, einen auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen zu bemühen, z. B. vom Institut für Sexualforschung in Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52. Der Sachverständige wird, worauf die Revision zutreffend hinweist, auch in Betracht zu ziehen haben, dass der Angeklagte zur Zeit der Begehung seiner Tat – anscheinend im Gegensatz zu den früher begangenen Straftaten – von seiner Ehefrau getrennt lebte.
Das Landgericht, das durch die Zurückverweisung ebenfalls Gelegenheit erhält, sich, soweit erforderlich, mit den nicht behandelten Angriffen der Revision auseinanderzusetzen, wird, wenn es sich dem Ergebnis der Beurteilung des Sachverständigen ohne Angabe eigener Erwägungen anschließen sollte, wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil wiederzugeben haben (vgl. BGHSt 7, 238).
Bundesrichter Martin Sauer
Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Rotberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Flitner |