Fahrlässige Tötung: Kausalität bei fehlender Absicherung eines unbeleuchteten Lastzugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 219/58
- Datum
- 25.09.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Dunkelheit (erst recht bei erheblich eingeschränkter Sicht) auf der Fahrbahn anhält, muss sich möglichst unverzüglich vergewissern, dass das Fahrzeug insbesondere nach hinten ordnungsgemäß beleuchtet ist.
Reichen die normalen Rückleuchten nicht aus oder fallen sie aus, ist ein haltendes Fahrzeug zur Sicherung des Verkehrs auf ausreichende Entfernung kenntlich zu machen; dies erfordert regelmäßig Sicherungsmaßnahmen in einem Abstand hinter dem Fahrzeug und nicht nur am Fahrzeugende.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass die festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolg ursächlich war; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen, dass rechtzeitige Sicherungs- oder Warnmaßnahmen den Unfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindert hätten.
Soll die Fahrlässigkeit auf die Unterlassung behelfsmäßiger Warnmaßnahmen (z.B. Warnrufe/Zeichen) gestützt werden, ist festzustellen, dass solche Warnungen unter den konkreten Sichtverhältnissen vom nachfolgenden Verkehr hätten wahrgenommen werden können.
Wird ein Strafausspruch für eine Tat aufgehoben, ist der Strafausspruch für eine weitere, dem Grunde nach rechtsfehlerfreie Verurteilung mitaufzuheben, wenn eine nachteilige Beeinflussung durch die aufgehobenen Strafzumessungserwägungen nicht auszuschließen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 5. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ████████, den Fuhrunternehmer Johann ███████ aus ██, Kreis Ro[REDACTED], 2. den Kraftfahrer Hans ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg, Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Flitner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 5. Februar 1958, soweit sie wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen werden im Übrigen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
A. Am 2. Oktober 1957 kurz nach 5 Uhr fuhr die 31-jährige Fabrikarbeiterin Ursula ██████ aus █ (Landkreis ███, ██) mit ihrem Moped auf der Landstraße II. Ordnung zwischen [REDACTED] und Ro[REDACTED] von hinten auf den stehenden Lastzug der Angeklagten, dessen Schlussleuchten weder am Zug- noch am Anhängerwagen brannten. An den erlittenen Verletzungen starb sie noch am selben Tag.
Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, befanden sich die Angeklagten mit ihrem Lastzug auf einer Fahrt von [REDACTED], ihrem Wohnort, nach R[REDACTED]. Als sie in der Ortschaft [REDACTED] (Gemeinde St[REDACTED]) beim Überqueren der Bahnlinie R[REDACTED]–F[REDACTED] wahrnahmen, dass der rechte Scheinwerfer ihres Zugwagens flackerte, hielten sie etwa 130 bis 150 m hinter dem Bahnübergang am rechten Fahrbahnrand an. Es war noch dunkel; überdies ermöglichte starker Nebel eine Sicht auf höchstens 10 m.
a) ██████ jun., der den Lastzug lenkte, und sein Vater, ███████ sen., der rechts neben ihm als Beifahrer mitfuhr, stiegen aus und begaben sich an die Spitze des Lastzugs, um nach dem Rechten zu sehen. Weil sie eine sofortige Kontrolle am hinteren Ende ihres Fahrzeugs unterließen, entging es ihnen, dass die Rücklichter nicht brannten. Als nach etwa zwei Minuten, während der sie sich vorne am Wagen aufhielten, ██████ jun. das Motorgeräusch eines sich nähernden Mopeds hörte, fuhr die Fabrikarbeiterin ██████ auf. Er forderte seinen Vater auf, nach hinten zu gehen und einen etwa von rückwärts herankommenden Verkehrsteilnehmer zu warnen. ███████ sen. kam jedoch zu spät, um die Mopedfahrerin noch rechtzeitig und wirksam auf das Hindernis aufmerksam machen zu können.
Während er sich der Verletzten annahm, fuhr sein Sohn etwa 200 bis 300 m weiter nach vorne, hielt auf einem rechts neben der Straße gelegenen freien Platz vor der Gaststätte [REDACTED] und ging dann zur Unfallstelle zurück. Inzwischen war der Maler [REDACTED] mit seinem Moped aus derselben Richtung wie die verunglückte [REDACTED] vorbeigefahren. Seine Frage, ob das Unfallkommando schon verständigt sei, bejahte ███████ sen. wahrheitswidrig, weshalb es [REDACTED] entgegen seiner ursprünglichen Absicht unterließ, sich vor dem Weiterfahren das Kennzeichen des LKW zu notieren.
Nach einigen Minuten kam der Feinmechaniker Paul [REDACTED] mit seinem Goggomobil ebenfalls an dem Unfallort vorbei. ██████ jun. bat ihn, anzuhalten und das Mädchen, „das einen Unfall gehabt habe“, zu einem Arzt zu bringen. Aus diesen Worten und der Tatsache, dass kein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle zu sehen war, schloss [REDACTED], die Verletzte sei in eine Fußgängergruppe hineingefahren, zumal ██████ nichts von seinem Lastwagen erwähnte. Nachdem [REDACTED] mit der Verunglückten weggefahren war, lehnte ███████ sen. das beschädigte Moped an eine Hauswand links neben der Straße. Dann tauschten die Angeklagten an ihrem Fahrzeug die schadhaften Elektrosicherungen gegen neue aus, sodass die Rückleuchten wieder brannten, und fuhren davon. Erst nach fünf Tagen konnten sie als die Führer des am Unfall beteiligten Lastzugs ermittelt werden.
B. Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und wegen Unfallflucht verurteilt, und zwar ███████ sen. zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf, ██████ jun. zu einer solchen von fünf Monaten Gefängnis.
Ihre Revisionen, mit denen sie das Urteil aus sachlich-rechtlichen Gründen angreifen, müssen zur Aufhebung ihrer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und des gesamten Strafausspruchs führen. Der Schuldspruch wegen Fahrerflucht dagegen ist rechtlich unbedenklich.
I. Zur fahrlässigen Tötung.
1) Die Strafkammer sieht das für den Unfall ursächliche fahrlässige Verhalten der Angeklagten darin, dass sie es „entgegen der Vorschrift des § 53 Abs. 5 StVZO“ und außerdem unter Vernachlässigung der in § 1 StVO geforderten allgemeinen Sorgfalt unterließen, Maßnahmen zu treffen, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und wirksam auf ihren in der Dunkelheit und im dichten Nebel nach hinten unbeleuchteten Lastzug aufmerksam zu machen. Dazu habe ihnen ein Zeitraum von mindestens zwei Minuten nach dem Aussteigen aus dem Führerhaus zur Verfügung gestanden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass sie zwei Sicherungslampen im Wagen mitführten; möglicherweise sei die eine von ihnen auch in betriebsbereitem Zustand gewesen. Fest stehe aber, dass sie keine Sicherungslampe verwendeten, um den Lastzug für nachfolgende Fahrer kenntlich zu machen. Das Warnzeichen, das ███████ sen. vom Ende des Anhängers aus, möglicherweise mit einer Taschenlampe, verbunden mit einem Halteruf, gegeben habe, sei jedenfalls verspätet erfolgt. Hätte sich der eine oder der andere der beiden Angeklagten – so führt die Strafkammer ferner aus –, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, sofort nach dem Anhalten an das hintere Ende des Lastzugs begeben, so hätte er den Ausfall der Rückleuchten festgestellt und die im Interesse eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers erforderliche Absicherung des Lastzugs durchführen können.
2) Dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung liegt die, allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochene, Ansicht der Strafkammer zugrunde, es habe einer der beiden Angeklagten unverzüglich nach dem Anhalten ihres Lastzugs nachsehen müssen, ob die rückwärtige Beleuchtung, vor allem des Anhängers, in Ordnung war. Diese Erwägung verdient Billigung. Jeder Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug in der Dunkelheit, aus welchen Gründen auch immer, auf der Fahrbahn anhält, muss sich möglichst schnell vergewissern, ob es beiderseits, besonders nach hinten, ordnungsgemäß beleuchtet ist. Denn ein stehendes Fahrzeug bildet für andere, insbesondere nachfolgende Verkehrsteilnehmer bei Nacht schon in beleuchtetem Zustand ein beträchtliches Hindernis. Es liegt deshalb für jeden gewissenhaften Fahrer nahe, darauf bedacht zu sein, dass dieses Hindernis nicht infolge eines Beleuchtungsmangels für andere Fahrer noch schwerer oder zu spät erkennbar und für sie zu einer lebensgefährlichen Bedrohung wird.
Dies zu erkennen, waren nach der Überzeugung der Strafkammer die Angeklagten bei der auch von ihnen zu fordernden Gewissenhaftigkeit umso mehr imstande gewesen, als die Sicht nicht nur infolge der Dunkelheit, sondern besonders durch starken Nebel erheblich beeinträchtigt war und sie bereits einen Mangel an der Beleuchtung ihres Fahrzeugs festgestellt hatten. Sie hätten daher mindestens zu gleicher Zeit, als sie die vordere Beleuchtung instand setzten, ihr Augenmerk der rückwärtigen Beleuchtung zuwenden können und müssen, zumal sie sich in beide Aufgaben teilen konnten. Auch wenn sie glaubten und glauben durften, ihr Aufenthalt werde nur von kurzer Dauer sein, so mussten sie sich über den Zustand der Rückleuchten vergewissern. Denn wie der Unfallverlauf beweist, kann schon während einer nur kurzen Fahrpause aus einer unzureichenden oder fehlenden Beleuchtung eine Lebensgefahr für einen nachfolgenden Fahrer erwachsen.
Trifft demnach die Angeklagten der begründete Vorwurf, dass sie pflichtwidrig handelten, als sie eine unverzügliche Kontrolle der rückwärtigen Beleuchtung ihres Lastzugs unterließen, so lässt sich doch den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht sicher entnehmen, ob diese Unterlassung für den Unfall ursächlich war. Die Strafkammer meint zwar, die Zeit von mindestens zwei Minuten, welche den Angeklagten zwischen dem Anhalten und dem Unfall zur Verfügung standen, hätte ausgereicht, um zwei Sicherungsleuchten – vorausgesetzt, dass die Angeklagten sie in betriebsbereitem Zustand mit sich führten – in der für eine wirksame Warnung eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers erforderlichen Entfernung hinter dem Lastzug aufzustellen oder wenigstens mit ihnen zu winken. Die Strafkammer teilt jedoch nichts über die Bauart der Sicherungsleuchten mit, die die Angeklagten unwiderlegt in ihrem Wagen hatten. Die Richtlinien des Bundesverkehrsministers für die Prüfung von Fahrzeugteilen vom 27. April 1957 (Verkehrsblatt 1957 S. 204) gestatten in Teil II Nr. 17 die Verwendung von Sicherungsleuchten verschiedener Konstruktion, u. a. auch Sturmlaternen mit Docht. Waren die Sicherungslampen der Angeklagten von dieser Art, so ist es nicht zweifelsfrei, ob es den Angeklagten gelungen wäre, sie selbst dann, wenn sie in betriebsbereitem Zustand waren, innerhalb von zwei Minuten mit der Wirkung, dass eine für geraume Zeit dauernde und genügend starke Leuchtkraft gewährleistet war, sowohl in Betrieb zu setzen als auch in genügendem Abstand hinter dem Lastzug aufzustellen. Denn – davon geht auch die Strafkammer im Gegensatz zur Auffassung der Revision mit Recht aus – bei den zur Unfallzeit herrschenden schlechten Sichtverhältnissen hätte es für eine ausreichende Sicherung des nachfolgenden Verkehrs nicht ausgereicht, wenn die Angeklagten Sicherungsleuchten unmittelbar am Ende des Lastzugs angebracht hätten. Wie § 23 Abs. 2 StVO verlangt, „müssen haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden, wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist“.
Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t schreibt § 53 Abs. 5 StVZO vor, dass sie mit zwei tragbaren betriebsbereiten Sicherungslampen einer dort näher beschriebenen Bauart ausgerüstet sein müssen, damit sie dann, „wenn dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist“, „zur Kenntlichmachung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung“ verwendet werden können. Mit der Erreichung dieses Sicherungszwecks wird es nur ausnahmsweise, etwa bei besonders günstiger und klarer Sicht, genügen, wenn solche Lampen unmittelbar am Ende des stehenden Fahrzeugs aufgestellt werden. Regelmäßig lässt sich eine rechtzeitige und wirksame Warnung des rückwärtigen Verkehrs nur erzielen, wenn er auf das unbeleuchtete Fahrzeug durch Warnlampen aufmerksam gemacht wird, die in einiger Entfernung dahinter auf die Fahrbahn gestellt werden. Denn ein stehendes, wenn auch ordnungsgemäß beleuchtetes Fahrzeug bildet bei Nacht für einen überholenden Fahrer ein größeres Hindernis als ein in Bewegung befindliches. Deshalb ist der Einwand der Revision nicht stichhaltig, in den genannten Vorschriften werde eine rückwärtige Sicherung eines stehenden Fahrzeugs mit der Wirkung gefordert, dass es selbst auf ausreichende Entfernung erkennbar sei, nicht aber, dass die sichernde Maßnahme selbst, beispielsweise das Aufstellen von Sicherungslampen, in größerer Entfernung hinter dem Fahrzeug getroffen werde. Dieser Einwand kann auch nicht mit der Erwägung begründet werden, die Sicherungsleuchten müssten lediglich Ersatz für die ausgefallenen normalen Rückleuchten bieten und brauchten deshalb ebenso wie diese nur unmittelbar am Ende des Fahrzeugs angebracht zu werden.
Jedenfalls hätte es bei den Sichtverhältnissen, wie sie zur Unfallzeit im vorliegenden Fall herrschten, keinesfalls genügt, wenn die Angeklagten Sicherungslampen am unmittelbaren Ende des Lastzugs und nicht in einiger Entfernung dahinter verwendet hätten. Ob es ihnen aber gelungen wäre, dies innerhalb von zwei Minuten zu bewerkstelligen, lässt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht einwandfrei beurteilen; sie wird daher ergänzende Feststellungen insoweit zu treffen haben.
Allerdings hätten die Angeklagten dann, wenn sie – was ihre Pflicht gewesen wäre – unverzüglich nach dem Anhalten ihres Lastzugs dessen rückwärtige Beleuchtung geprüft und dann deren Mangel entdeckt hätten, rasche, wenn auch nur behelfsmäßige Maßnahmen ergreifen müssen, um einen etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und möglichst wirksam zu warnen, solange sich die Durchführung der nach § 23 Abs. 2 StVO und § 53 Abs. 5 StVZO gebotenen Sicherung verzögerte. Als solche Sofortmaßnahme würde es nahegelegen haben, dass einer von ihnen sich in ausreichendem Abstand hinter dem Ende des Lastzugs auf die Fahrbahn gestellt und sorgfältig nach rückwärts Ausschau gehalten hätte, um etwa durch einen deutlichen Warnruf oder durch Zeichen mit einer Taschenlampe – wenn sie eine solche bei sich hatten – einen von hinten nahenden Fahrer auf die ihm drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Voraussetzung für einen Schuldspruch, der sich auf die pflichtwidrige Unterlassung einer solchen Hilfsmaßnahme stützen würde, wäre aber ebenfalls der Nachweis, dass diese Warnung von einem nachfolgenden Fahrer trotz der besonders ungünstigen Sichtverhältnisse zur Unfallzeit wahrgenommen worden wäre. Auch diese Frage wird die Strafkammer zu prüfen haben.
II. Was die Revisionen gegen den Schuldspruch wegen Fahrerflucht geltend machen, geht offensichtlich fehl. Dagegen hat der Senat den Strafausspruch für diese Straftat ebenfalls aufgehoben, weil sich nicht ausschließen lässt, dass er von den Erwägungen zum Strafmaß wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst ist.
Senatspräsident Dr. Rothberg ist beurlaubt und ortsabwesend, er kann deshalb nicht unterschreiben.
| Krumme | Seibert | ||
| Flitner |