Revision wegen Vereidigung beteiligter Zeuginnen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 219/51
- Datum
- 12.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung einer als an der inkriminierten Tat beteiligten Person ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig; ihre Aussage darf nicht als eidlich verwertet werden.
Wenn die unzulässige Vereidigung von Zeugen in die Glaubwürdigkeitsbewertung einfließt und die Entscheidung hierauf gestützt sein kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Für im Inland von Deutschen begangene Straftaten ist grundsätzlich das am Tatort geltende Strafrecht anzuwenden (interlokales Strafrecht), sofern dessen Anwendung nicht den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des erkennenden Gerichtes widerspricht.
Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; bloßes Entgegennehmen von Geldbeträgen begründet diese Eigenschaft nicht notwendigerweise; auch bei Gewerbsmäßigkeit können mildernde Umstände zu berücksichtigen sein.
Für das Vorliegen eines Verjährungs- bzw. Verfahrenshindernisses sind die Verjährungsvorschriften des Sitzes des erkennenden Gerichts und nicht die des Tatorts maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 19. Dezember 1950
Rubrum
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4 StR 219/51
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Karla Martha ███, geborene ███, aus ███, geboren am ███ 1918 in ███, wegen Abtreibung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Feetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. Dezember 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte ist wegen Abtreibung und versuchter Abtreibung in mehreren Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Die Taten sind im Jahre 1949 in ███ begangen worden, wo die Angeklagte damals mit ihrer Familie wohnte. Während des gegen sie durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist sie nach ████████ geflohen. Ihre Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Einem Antrag der Staatsanwaltschaft in Gera vom 22. Februar 1950 entsprechend, wurden die Zeuginnen X_____)s ████, WH) und HO) in Ermittlungsverfahren unter Eid über die von der Angeklagten an ihnen vorgenommenen Abtreibungshandlungen vernommen; ihre Aussagen sind in der Hauptverhandlung gemäß § 251 StPO verlesen worden. Preu LC___) und Yreu ██████ wurden auf Grund eines Beschlusses des Landgerichts in Dortmund vom 7. November 1950 gemäß § 223 StPO von den zuständigen Amtsgerichten in Thüringen kommissarisch vernommen; auch sie sind beeidigt worden. In allen diesen Fällen widersprach die Vereidigung dem § 60 Abs. 1 Nr. 3 StPO, der auch in der russischen Besatzungszone in Kraft geblieben ist; die genannten Zeuginnen waren nämlich an den Taten, deren die Beschwerdeführerin angeklagt ist, beteiligt, zumal sie diese zur Vornahme der Abtreibung aufgefordert hatten (RGSt 57, 157; 72, 219). Ob die Strafverfolgung gegen die genannten Frauen wegen Eintritts der Verjährung etwa nicht mehr durchgeführt werden konnte, beeinflusst diese rechtliche Würdigung nicht. Die Zeugenaussagen hätten daher nicht als eidliche verwertet werden dürfen (RGSt 56, 94).
Da aber das Landgericht gerade die Tatsache der Vereidigung bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen hat ins Gewicht fallen lassen, ist es nicht auszuschließen, dass es anders entschieden hätte, wenn es die Angaben als uneidlich behandelt hätte, zumal die Angeklagte in der Hauptverhandlung die ihr zur Last gelegten Taten bestritten und zur Entwertung ihres früheren polizeilichen Geständnisses eine unzulässige Einwirkung der Volkspolizisten in Thüringen behauptet hatte. Auf der Verletzung des § 60 Abs. 1 Nr. 3 StPO kann sonach das Urteil beruhen. Da das Urteil wegen dieses Verstoßes aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die übrigens unbegründete Rüge der Verletzung der Wahrheitserforschungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO. Dass die Zeuginnen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 55 Abs. 2 StPO) nicht belehrt worden sind, kann die Revision nicht rechtfertigen (BGHSt 1, 39).
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht folgendes beachten müssen:
Die Taten der Angeklagten sind nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, da sie von einer deutschen Staatsangehörigen im deutschen Inland begangen wurden (§ 3 StGB). Nach den Regeln des interlokalen Strafrechts ist aber grundsätzlich jede strafbare Handlung, die in einem der mehreren deutschen Rechtsgebiete begangen wurde, von jedem zuständigen deutschen Gericht nach dem Strafrecht zu beurteilen, das am Tatort gilt (RGSt 74, 220), soweit dessen Anwendung im gegebenen Fall nicht den rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des deutschen Landes widerspricht, dessen zuständiges Gericht die Straftat aburteilt.
Unter dieser Voraussetzung wird auch das am Tatort geltende Strafrecht zu beachten sein, das nach dem 8. Mai 1945 neu geschaffen wurde, insbesondere das thüringische Landesgesetz vom 18. Dezember 1947 (RGBI Thür. Teil I S. 109). Danach kann Zuchthausstrafe nur verhängt werden, wenn die Taten gewerbsmäßig oder gegen den Willen der Schwangeren begangen werden. Das Landgericht führt aus, die Angeklagte habe sich jeweils Geld für ihre Tätigkeit geben lassen und so „im Zeichen der Gewerbsmäßigkeit gehandelt“; diese Feststellungen reichen aber nicht aus, um das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit als verwirklicht anzusehen. Danach ist vielmehr erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelt, durch wiederholte Begehung sich eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Zu beachten ist weiterhin, dass auch bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit mildernde Umstände zugestanden werden können. Sollte auf Grund der neuen Hauptverhandlung eine Gewerbsmäßigkeit verneint werden, wird zu prüfen sein, ob Straffreiheit auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingetreten ist. Für den Eintritt einer Verjährung als eines Verfahrenshindernisses sind die Vorschriften entscheidend, die am Sitze des erkennenden Gerichts gelten, nicht diejenigen des Tatorts.
| Richter | Dr. Feetz | Krumme | |||
| Mantel | Dr. Augustin |