Revision gegen Verurteilung trotz Einstellung eines Anklagefalls unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 219/26
- Datum
- 26.08.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:260826B4STR219.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergibt.
Das Fehlen einer Erörterung der Gründe für die Einstellung eines Verfahrensfalls nach § 154 Abs. 2 StPO begründet nicht stets einen sachlich-rechtlichen Erörterungsmangel.
Eine Darlegung der Einstellungsgründe kann entbehrlich sein, wenn sicher auszuschließen ist, dass die Einstellung auf Umständen beruht, die für die Beweiswürdigung, insbesondere die Glaubhaftigkeit einer Belastungszeugin, Bedeutung haben könnten.
Die revisionsgerichtliche Prüfung darf bei der Bewertung eines behaupteten Erörterungsmangels die sonstige Ausführlichkeit und Sorgfalt der tatrichterlichen Beweiswürdigung berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 12. September 2025, Az: 31 KLs 41/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter den hier gegebenen Umständen stellt es keinen Erörterungsmangel dar, dass sich das Urteil zu den Gründen, die zu der Einstellung des Verfahrens zu Fall 2 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO geführt haben, nicht verhält (vgl. hierzu aber BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 4 StR 197/24 Rn. 10 f.). Der Senat vermag angesichts der ansonsten ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer sicher auszuschließen, dass der Einstellung Umstände zugrunde lagen, die Bezug zu der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin haben.
Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Tschakert Liebhart