Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung trotz Einstellung eines Anklagefalls unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 219/26
Datum
26.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260826B4STR219.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Dortmund Revision ein. Er beanstandete unter anderem, dass das Urteil die Gründe für die Einstellung eines weiteren Anklagefalls nach § 154 Abs. 2 StPO nicht erörterte. Der BGH verwarf die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Angesichts der ausführlichen Beweiswürdigung schloss er aus, dass die Einstellung auf Umständen beruhte, welche die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin berühren könnten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergibt.

2

Das Fehlen einer Erörterung der Gründe für die Einstellung eines Verfahrensfalls nach § 154 Abs. 2 StPO begründet nicht stets einen sachlich-rechtlichen Erörterungsmangel.

3

Eine Darlegung der Einstellungsgründe kann entbehrlich sein, wenn sicher auszuschließen ist, dass die Einstellung auf Umständen beruht, die für die Beweiswürdigung, insbesondere die Glaubhaftigkeit einer Belastungszeugin, Bedeutung haben könnten.

4

Die revisionsgerichtliche Prüfung darf bei der Bewertung eines behaupteten Erörterungsmangels die sonstige Ausführlichkeit und Sorgfalt der tatrichterlichen Beweiswürdigung berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 12. September 2025, Az: 31 KLs 41/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter den hier gegebenen Umständen stellt es keinen Erörterungsmangel dar, dass sich das Urteil zu den Gründen, die zu der Einstellung des Verfahrens zu Fall 2 der Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO geführt haben, nicht verhält (vgl. hierzu aber BGH, Beschluss vom 28. August 2024 - 4 StR 197/24 Rn. 10 f.). Der Senat vermag angesichts der ansonsten ausführlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer sicher auszuschließen, dass der Einstellung Umstände zugrunde lagen, die Bezug zu der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin haben.

Quentin Maatsch RiBGH Dr. Scheußbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Tschakert Liebhart

Zitiert (1)