Nebenkläger-Revision gegen Strafausspruch nach § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 218/98
- Datum
- 14.05.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, den Strafausspruch zu ändern; eine darauf beschränkte Revision ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Durchführung aus.
Ist ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dies schließt die dem Gegenvortrag bzw. dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ein.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach der gesetzlich vorgegebenen Kompetenz des Prozessbeteiligten; Beschränkungen der Beschwerdebefugnis des Nebenklägers sind materiell-rechtlich zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Rostock, 9. Dezember 1997
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 218/98 vom 14. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil mit diesem Ziel nicht anfechten.
Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision kein Raum (BGH AnwBl. 1989, 688).
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