Treffer
BGH Beschluss

Nebenkläger-Revision gegen Strafausspruch nach § 400 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 218/98
Datum
14.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beschränkte ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts auf den Strafausspruch. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil § 400 Abs. 1 StPO dem Nebenkläger die Anfechtung des Urteils mit dem Ziel der Abänderung des Strafausspruchs nicht gestattet. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten; Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, den Strafausspruch zu ändern; eine darauf beschränkte Revision ist unzulässig.

2

Die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels schließt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Durchführung aus.

3

Ist ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; dies schließt die dem Gegenvortrag bzw. dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ein.

4

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach der gesetzlich vorgegebenen Kompetenz des Prozessbeteiligten; Beschränkungen der Beschwerdebefugnis des Nebenklägers sind materiell-rechtlich zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Rostock, 9. Dezember 1997

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 218/98 vom 14. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, die sie ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt hat. Damit erweist sich die Revision als unzulässig, denn nach der in § 400 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung kann ein Nebenkläger das Urteil mit diesem Ziel nicht anfechten.

Da das Rechtsmittel unzulässig ist, ist für die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision kein Raum (BGH AnwBl. 1989, 688).

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing