Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unvollständiger Feststellungen zu Beihilfe und Urkundenfälschung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/89
Datum
09.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts Essen wegen unzureichender Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Urkundenfälschung verurteilt, ohne festzustellen, ob der Angeklagte Vorsatz gegenüber dem Mitführen einer Waffe bzw. Mitwirkung bei Herstellung/Gebrauch des gefälschten Führerscheins besaß. Zudem beanstandet der Senat die Beweiswürdigung und fordert die Erörterung alternativer Erklärungen der Verteidigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen einer qualifizierten Tat setzt voraus, dass das Gericht Feststellungen trifft, ob der Angeklagte den Vorsatz auch hinsichtlich des Qualifikationsmerkmals (z.B. Mitführen einer Waffe) hatte.

2

Das bloße Mitführen einer gefälschten Urkunde begründet noch nicht den Gebrauch i.S.d. § 267 StGB; Gebrauch setzt das tatsächliche Vorzeigen oder Vorlegen der unechten Urkunde voraus.

3

Für eine Verurteilung wegen Herstellung einer unechten Urkunde muss hinreichend festgestellt sein, dass der Angeklagte an der Herstellung mitgewirkt hat; eine Kopie mit einem Namen allein beweist nicht die Eigenunterschrift oder Mitwirkung.

4

Die Aufhebung von Verurteilungen wegen bestimmter Delikte erstreckt sich auf die tateinheitlich verwirklichten Nebenstraftaten, soweit deren Verurteilung nicht gesondert tragfähig begründet ist.

5

Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung entgegenstehende, plausible Erklärungen des Angeklagten zu erörtern und zu begründen, warum aus dem Verhalten des Angeklagten auf den begegnungsbezogenen Tatvorsatz geschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 21/89

in der Strafsache gegen ██, geboren am █ 1956, Hans-Peter in ██ zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfalschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Vorsatz des Angeklagten auch das Qualifikationsmerkmal des „Beisichführens einer Waffe“ im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB mit umfasste. Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen dazu, ob der Angeklagte wusste, dass der Mitangeklagte ███ bei der Tatausführung in der Sparkassenfiliale eine Dekorationspistole als Drohmittel bei sich trug.

2. Auch der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach führte der Angeklagte bei seiner Festnahme „einen auf seinen Namen ausgefüllten gefälschten Führerschein bei sich, wie er sich in Kopie in Hülle Bl. 235 d. A. darstellt“. Er „hatte sich diesen Führerschein gekauft und auf seine Personalien ausstellen lassen, um bei Polizeikontrollen einen Fahrnachweis in Händen zu haben“ (UA 17).

Damit ist zum einen nicht festgestellt, dass sich der Angeklagte der Urkundenfälschung in der Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde schuldig gemacht hat, denn der Kraftfahrer, der einen gefälschten Führerschein bei sich führt, um diesen bei etwaigen Kontrollen vorlegen zu können, gebraucht ihn noch nicht. Ein Gebrauchmachen liegt erst dann vor, wenn der Führerschein tatsächlich vorgezeigt wird (BGH GA 1973, 179; BGH bei Holtz MDR 1976, 987).

Aber auch für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde reichen die Feststellungen nicht aus. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ergibt sich nämlich aus dem Verweis des Landgerichts auf die bei den Akten befindliche Kopie des – mit dem Namen des Angeklagten unterschriebenen Führerscheins noch nicht, dass der Angeklagte den Führerschein, „den er gekauft und auf seinen Namen (hatte) ausstellen lassen“ (UA 17), auch selbst unterschrieben und dass er daher an der Herstellung der unechten Urkunde mitgewirkt hat. Es kann dabei offen bleiben, ob der Verweis des Landgerichts auf die bei den Akten befindliche Kopie des Führerscheins gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO überhaupt zulässig ist; denn jedenfalls wird durch die Kopie allenfalls belegt, dass der Führerschein mit dem Namen des Angeklagten unterschrieben ist, nicht aber, dass diese Unterschrift auch vom Angeklagten stammt.

3. Die Aufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung und Urkundenfälschung erstreckt sich auch auf das jeweils tateinheitlich verwirklichte vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die – vom Mitangeklagten ███ bestätigte – Einlassung des Angeklagten, er habe von dem Banküberfall des Mitangeklagten ███ nichts gewusst, insbesondere deshalb als widerlegt angesehen, weil das Verhalten des Angeklagten bei der Aufnahme des Mitangeklagten ███ in seinen – 500 m vom Tatort entfernt geparkten – VW-Bulli für die Absicht des Angeklagten spreche, dem Mitangeklagten ███ zur Flucht zu verhelfen. Das Landgericht hat dabei aber außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte durchaus einräumte, mit seinem VW-Bulli an der fraglichen Stelle auf den Mitangeklagten ███ gewartet zu haben, um diesem eine Flucht zu ermöglichen, allerdings nicht eine Flucht nach einem Banküberfall, sondern eine eventuell erforderliche Flucht für den Fall, dass der – polizeilich gesuchte – Mitangeklagte ███ bei Geschäften auf der Essener Drogenszene erkannt und verfolgt werden sollte. Das Landgericht hat daher versäumt zu erörtern, warum das Verhalten des Angeklagten bei der Aufnahme des Mitangeklagten ███ in seinen VW-Bulli gerade auf die Absicht des Angeklagten schließen lässt, die Flucht des Mitangeklagten ███ nach einem Banküberfall zu ermöglichen, nicht aber das Ermöglichen einer Flucht des Mitangeklagten ███ nach dessen Erkanntwerden auf der Essener Drogenszene.

b) Sollte dem Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung die Mitwirkung an der Herstellung des unechten Führerscheins nachgewiesen werden können, so stünde diese Urkundenfälschung in Tatmehrheit zu den besonders schweren Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 6. November 1987, da mit der Fertigstellung des unechten Führerscheins die Urkundenfälschung vollendet war.

c) Das hartnäckige Bestreiten seiner Beihilfe zu der räuberischen Erpressung des Mitangeklagten ███ könnte dem Angeklagten nur dann strafschärfend angelastet werden, wenn auf seine Persönlichkeit aus dem Bestreiten nachteilige Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat, insbesondere auf seine Gefährlichkeit, gezogen werden könnten (Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 46 Rdn. 29 m. w. N.).

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf