Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 218/88
Datum
28.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Vergewaltigung). Zentral war, ob die Revisionsrechtfertigung greift und Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO) keinen nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin; über eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Hat die Revision keinen Erfolg, so hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

3

Über eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung entscheidet das Beschwerdegericht; das Revisionsgericht wird nur gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zuständig, wenn es zugleich über eine von der Nebenklägerin eingelegte Revision zu entscheiden hat.

4

Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, die dem Angeklagten in der Entscheidung tatsächlich nachteilig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 5. Januar 1988

Rubrum

Abschrift

§ 3

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 218/88 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] geboren am [REDACTED::<2>] 1957 in [REDACTED::<3>] (Italien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Die Entscheidung über die von der Nebenklägerin eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des oben bezeichneten Urteils hat das Beschwerdegericht zu treffen. Das Revisionsgericht wäre gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine von der Nebenklägerin eingelegte Revision zu entscheiden hätte (vgl. Schikora/Schoreit in KK, 2. Aufl. Laufhütte Jähnke Salger Brüning Meyer-Goßner).