Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (nicht geringe Menge) als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 217/94
Datum
12.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden (§ 349 Abs. 2 StPO). Verfahrensrügen zum Gutachten, zu Lichtbildern und zur Erreichbarkeit von Zeugen wurden nicht als entscheidungserheblich anerkannt; die Qualifikation der Tat als fortgesetzt statt mehrerer Einzelakte schadete dem Angeklagten nicht, weil jeder Einzelakt die Grenze der nicht geringen Menge überstieg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn bei der Nachprüfung ein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler festgestellt wird; fehlt ein solcher, ist die Revision als unbegründet abzuweisen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ob ein Gutachten als nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbares Behördengutachten einzuordnen ist, bleibt ohne Folgen, wenn das Gericht seine rechtliche Würdigung nicht auf die im Gutachten ermittelten Werte stützt, sondern auf eigene Erfahrungswerte.

3

Die Identifizierung einer Person durch Polizeizeugen anhand von Lichtbildern kann in der Hauptverhandlung durch deren Aussage festgestellt werden; nicht protokollierte Vorhalte von Fotos außerhalb der Verhandlung begründen für die Revisionsprüfung keinen feststellbaren Verfahrensmangel.

4

Eine Rüge, ein Zeuge sei nicht erreichbar gewesen, ist unzulässig, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, unter welcher Anschrift der Zeuge hätte geladen werden sollen.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt mehrerer einzelner Taten beeinträchtigt den Angeklagten nicht, wenn jeder Einzelakt für sich den Grenzwert der nicht geringen Menge deutlich überschreitet.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Oktober 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 217/94

vom 12. August 1994

in der Strafsache gegen ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1967 in █████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat bemerkt ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

Ob es sich bei dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ um ein nach § 256 Abs. 1 StPO verlesbares Behördengutachten gehandelt hat (wofür der Briefkopf spricht), kann dahingestellt bleiben, weil das Landgericht seiner rechtlichen Bewertung nicht die im Gutachten ermittelten Werte zugrunde gelegt, sondern aufgrund der Erfahrungswerte aus dem Jahr 1992 insgesamt von einem Wirkstoffgehalt an reiner Heroinbase von nur 30 % ausgegangen ist (vgl. UA 47).

Dass das Lichtbild (Bd. III Bl. 299) Ahmet Yasar Aç zeigt, kann von den vernommenen Polizeibeamten ███████ Sch[REDACTED] und ████ in der Hauptverhandlung erklärt worden sein (vgl. UA 42). Im Übrigen bestreitet die Revision selbst nicht, dass ████████ der auf dem Foto zu sehende Fahrer des Pkw ist (vgl. S. 24 der Revisionsbegründung vom 28. Januar 1994).

Auch die Lichtbilder von München (Bd. III Bl. 308 und 309) können den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen vorgehalten worden sein, was nicht protokollierungspflichtig war und deshalb vom Senat nicht festgestellt werden kann.

Die Rüge, der Zeuge ███████ sei nicht unerreichbar gewesen, ist unzulässig, da auch die Revision nicht anzugeben vermag, unter welcher Anschrift der Zeuge hätte geladen werden sollen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung statt fünf einzelner Taten widerspricht zwar den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen (NJW 1994, 1663; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Juni 1994 – 5 StR 304/94); der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert, da jeder Einzelakt für sich den Grenzwert der nicht geringen Menge an reiner Heroinbase um ein Vielfaches übersteigt.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

TepperwienSalgerKuckein
Meyer-GoßnerKüffer