Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen formunwirksamer Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/79
- Datum
- 24.01.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung des Angeklagten kann nach § 345 Abs. 2 StPO nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden; eine eigenhändig verfasste Begründung des Angeklagten ist unzulässig.
Eine Revision ist unzulässig und kann nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen werden, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse für die Begründung nicht eingehalten werden.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Zulässigkeitsmängel der Revision nicht beseitigt oder nicht substantiiert dargetan werden.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 StPO ist nur erfolgreich, wenn die versäumte Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt oder glaubhaft gemacht wird, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 21/79 in der Strafsache gegen ██ aus WO, Ferdinand Karl-Heinz, geboren am ███ ███ 1955 in EC, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Durch Beschluss vom 9. November 1978 hat es seine Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht formgerecht begründet worden sei.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, aber nicht begründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revisionsanträge und ihre Begründung können nach § 345 Abs. 2 StPO seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Die handschriftliche Begründung des Rechtsmittels durch den Angeklagten selbst ist nicht zulässig. Darüber ist der Angeklagte ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils belehrt worden (Bl. 84 d. A.). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb die Revision als unzulässig verworfen.
Die Eingabe könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Revisionsbegründung fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 StPO).
| Knoblich | Hürxthal | Engelhardt | |||
| Salger | Goydke |