Strafausspruch aufgehoben wegen Wegfalls der Mindeststrafe (§ 48 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 217/86
- Datum
- 03.06.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Aufhebung einer strafverschärfenden Norm verhindert deren weitere Heranziehung bei der Strafzumessung (§ 2 Abs. 3 StGB).
Ist nicht auszuschließen, dass die Anwendung der nun aufgehobenen Vorschrift die Strafzumessung zum Nachteil des Verurteilten beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.
Die tatrichterlichen Feststellungen bleiben bestehen, soweit sie von der Rechtsänderung nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 217/86 in der Strafsache gegen Edgar Edwin aus ███, geboren am ████ 1958 in ███, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils auf diese Rüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Gleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Strafe zutreffend von der – zu diesem Zeitpunkt in Geltung gewesenen – Bestimmung des § 48 Abs. 1 StGB ausgegangen, die als Mindeststrafe für Rückfalltaten sechs Monate Freiheitsstrafe vorschrieb. Diese Bestimmung ist durch Artikel 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) aufgehoben worden. Sie kann deshalb der Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB). Da nicht auszuschließen ist, dass sich der erhöhte Strafrahmen des § 48 StGB bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, muss sonach das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie von der Rechtsänderung nicht berührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
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