Treffer
BGH Beschluss

Rückfall (§ 48 StGB): Unzureichende Feststellungen – Teilaufhebung, Zurückverweisung und Berichtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/78
Datum
22.02.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern richten sich insbesondere gegen die Feststellung des strafschärfenden Rückfalls nach § 48 StGB. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zu einschlägigen Vorverurteilungen (u.a. fehlende Tatzeiten, Auslandsverurteilung, Berücksichtigung in Gesamtstrafe). Soweit die Voraussetzungen des Rückfalls nicht tragfähig dargelegt sind, hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; weitere Revisionen wurden verworfen. Der Schuldspruch wurde in einem Punkt zu einer Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme des strafschärfenden Rückfalls nach § 48 StGB sind die einschlägigen Vorverurteilungen vom Gericht hinreichend darzustellen; fehlende Angaben (z. B. Tatzeiten) verhindern eine prüfbare Anwendung des § 48 StGB.

2

Eine Auslandsverurteilung ist nicht ohne weiteres als rückfallbegründend heranzuziehen; das Gericht muss die einschlägige Rechtslage und Relevanz darlegen.

3

Vorverurteilungen, die bei Bildung einer späteren Gesamtstrafe berücksichtigt worden sind, können nicht zugleich als selbständige Vorverurteilungen im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 1 StGB dienen.

4

Soweit für die Bewertung als rückfallbegründend erforderlich, hat das Gericht darzulegen, dass zwischen den früheren Verurteilungen und den neuen Taten ein krimineller Zusammenhang besteht.

5

Die Revision kann sich zwar gegen den Schuldspruch als offensichtlich unbegründet erweisen; mit der Sachrüge können jedoch Mängel im Strafausspruch (z. B. zur Anwendung des § 48 StGB) durchgreifen und zur Aufhebung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 15. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 21/78 vom 22. Februar 1978

in der Strafsache gegen

████ ohne festen Wohnsitz, Jan geboren ████████████████████ 1945 in ██████████, Zdzislaw geboren █████████████ 1938 in █████████████ (Polen),

wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ███████ bea) trifft, im gesamten Strafausspruch und, soweit es den Angeklagten ██ ██████████ b) im Einzelstrafausspruch im Fall █████ und im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

2. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt ist.

Gründe

Die Revisionen sind zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie greifen jedoch mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch durch. Bei beiden Angeklagten hat das Landgericht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) nicht hinreichend dargetan.

Beim Angeklagten S[REDACTED] können die Vorverurteilungen Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8 nicht ohne weiteres herangezogen werden, weil sie, soweit sie überhaupt Vorsatztaten betreffen, nicht einschlägig sind. Dass bei ihnen ein krimineller Zusammenhang untereinander und mit den neuen Taten besteht, hat das Landgericht nicht dargelegt. Die Verurteilungen Nrn. 1 sowie 9 und 10 scheiden als rückfallbegründend aus, die zu Nr. 1, weil es sich um eine Auslandsverurteilung handelt (s. Dreher StGB 37. Aufl. § 48 Rn. 2), und die zu den Nrn. 9 und 10, weil sie in die vom Landgericht neu gebildete Gesamtstrafe miteinbezogen worden sind, also als selbständige Vorverurteilungen entfallen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 StGB). Hinsichtlich der einschlägigen Vorverurteilungen Nrn. 3 und 6 hat das Landgericht nicht angegeben, wann die zugrundeliegenden Taten begangen worden sind. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob sie in formeller Hinsicht den Rückfall begründen (vgl. BGH NJW 1971, 2318 = LM StGB 1969 § 17 Nr. 4).

Beim Angeklagten M[REDACTED] haben bei der Anwendung des § 48 StGB die Verurteilungen Nrn. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben, die zu Nr. 3, weil sie zeitlich wahrscheinlich nach dem Fall „[REDACTED]“ liegt, und die zu Nr. 4, weil sie bei der neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden ist. Bei den einschlägigen Vorverurteilungen Nrn. 1 und 2 fehlt die erforderliche Angabe der Tatzeiten.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht die Tatzeit im Fall ██████████ bisher nicht festgestellt hat (s. UA S. 17 und 18).

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