Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung und Rückverweisung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 217/77
- Datum
- 17.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung, ob eine Verjährungsunterbrechung eingetreten ist, ist auf das zu dem Zeitpunkt der verfahrensleitenden Handlung geltende Recht abzustellen; Handlungen vor dem 1.1.1975 sind nach dem früheren Recht zu beurteilen (§ 309 Abs. 2 EGStGB).
Vernehmungen durch die Polizei, die vor dem Inkrafttreten des StGB 1975 vorgenommen wurden, unterbrechen die Verjährung für die nach § 78 StGB 1975 zu beurteilenden Fälle nicht, wenn nach dem früheren Recht keine Unterbrechung erfolgt ist.
Eine erste richterliche Verfahrenshandlung (z. B. Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift) unterbricht die Verjährung nur insoweit, als die Tatzeit nach dem maßgeblichen Beginnsdatum liegt; liegt die Tat vor diesem Datum, bleibt die Verjährung unberührt.
Ist die Verjährung hinsichtlich bestimmter Taten eingetreten, ist das Verfahren in diesen Fällen einzustellen (§ 206a StPO) und die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben; dies kann die Aufhebung der Gesamtstrafe und die Rückverweisung zur Neuentscheidung über die Gesamtstrafe nach sich ziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 23. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 217/77
in der Strafsache gegen den Kunststofftechniker Hans-Georg Z ████, geboren am ██████████ 1932 in █████ (Thüringen), wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu Ziff. 3 des Entscheidungssatzes auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO, zu Ziff. 1 und 2 nach dessen Anhörung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nach Anhörung auch des Beschwerdeführers am 17. Mai 1977 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 23. November 1976 a) soweit der Angeklagte in den Fällen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 12, 13 und 14 des Abschnitts II der Entscheidungsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren in den angegebenen Einzelfällen wird eingestellt. Insoweit fallen die Verfahrenskosten und ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Für Verfahrenshandlungen, die daraufhin zu beurteilen sind, ob sie die Verjährung unterbrochen haben, gilt das frühere Recht, wenn diese Handlungen vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden sind (§ 309 Abs. 2 EGStGB). Die Vernehmungen des damaligen Beschuldigten durch die Kriminalpolizei am 6. und 7. November 1974, die den Fällen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 12, 13 und 14 galten (Bl. 322, 326, 334, 338, 341, 347 bis 349 d. A.), konnten daher die Verjährung nicht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1975 unterbrechen. Die Tatzeiten in diesen Fällen liegen vor dem 1. Juni 1971, so dass auch die erste richterliche Handlung (vgl. § 68 StGB a. F.), nämlich die am 1. Juni 1976 getroffene Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift (Bl. 773), die Verjährung hinsichtlich dieser Taten nicht unterbrechen konnte. Unterbrochen hat diese Handlung die Verjährung hingegen in den Fällen der Nr. 15 ff. der Urteilsgründe; diese Taten sind sämtlich nach dem 1. Juni 1971 begangen worden.
Ferner wurde die Verjährung durch die polizeiliche Vernehmung am 28. Januar 1975 und am 8. April 1975 (Bl. 42 h, 470, 474/75) hinsichtlich der Fälle 2, 7, 10 und 11 unterbrochen; diese Taten sind nach dem 9. April 1970 begangen worden. Der Haftbefehl vom 19. Dezember 1974 bezog sich nur auf die Taten vom 10. Mai 1973 an (Nr. 59 ff. der Urteilsgründe).
Soweit Verjährung eingetreten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 1975), muss das Verfahren eingestellt werden (§ 206 a StPO). Die Aufhebung der Verurteilung in den angeführten Einzelfällen zieht die Aufhebung auch des Ausgesprochenen über die Gesamtstrafe nach sich.
Damit wird die neu mit der Sache befasste Strafkammer auch über die Sicherungsmaßnahme (§ 66 StGB) nochmals zu befinden haben, gegen die an sich rechtliche Bedeutung nicht zu erheben waren.
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