Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Fahren trotz mangelhafter Bremse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 217/56
- Datum
- 17.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterbleiben der formellen Beschlussfassung über die Vereidigung eines Zeugen stellt nur dann einen aufhebungsbedürftigen Verfahrensfehler dar, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Mangel beruht (§ 337 StPO).
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Vereidigung; wird die Aussage de facto als uneidlich behandelt und dadurch die gleiche Verfahrenslage hergestellt, ist der Verfahrensfehler unschädlich, soweit die Aussage für die Tatfeststellung nicht verwertet wurde.
Eine Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkrete weitere Beweismittel benennt, die das Tatgericht hätte erheben sollen.
Wer ein Kraftfahrzeug trotz Kenntnis erheblicher Bremsmängel mit nicht angepasster Geschwindigkeit in eine Kreuzung steuert und dadurch Vorfahrtsregeln missachtet, handelt fahrlässig und kann sich wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung strafbar machen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafurteil dient primär der Abwehr einer Gefahr für die Verkehrssicherheit und ist als präventive Sicherungsmaßnahme zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 17. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Firmeninhaber B. ████████████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. November 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Am 11. August 1955 gegen 25 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem Kombi-Volkswagen seines Vaters auf der Kramerstraße zu Aachen in Richtung Marktplatz. Diese Straße wird, ehe sie den Marktplatz durchquert, von der Marktstraße, die durch Schilder als Einbahnstraße und Vorfahrtstraße gekennzeichnet ist, gekreuzt. Das war dem Angeklagten bekannt. Er wusste auch, dass die Fußbremse des Volkswagens nicht mehr zuverlässig arbeitete. Trotzdem fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung, der sich zur gleichen Zeit von links aus der Marktstraße Jakob ██████ mit seinem Kraftrad näherte, auf dessen Rücksitz sich sein Bruder Willi ████████ befand. Etwa im Schnittpunkt der beiden Straßen kam es zum Zusammenstoß; die beiden Motorradfahrer stürzten zu Boden und wurden verletzt. Jakob ██████ starb nach wenigen Stunden an den Folgen des Unfalls.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, dass ihm eine neue erst nach zwei Jahren erteilt werden darf. Die Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte den Unfall fahrlässig herbeigeführt habe, weil er in Anbetracht der Wirkungslosigkeit der Fußbremse seines Fahrzeugs zu schnell gefahren sei, seine Geschwindigkeit vor der Kreuzung nicht vermindert, sich keinen genügenden Überblick über den Verkehr auf der Marktstraße verschafft und auch seine Wartepflicht gegenüber Schauer nicht eingehalten habe. All dies hätte der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt vermeiden können.
Die Revision beanstandet das Verfahren des Tatrichters und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Gründe
1. In der Hauptverhandlung ist der Nebenkläger Willi ███████ als Zeuge vernommen worden. Seiner Vereidigung widersetzte sich die Verteidigung unter Berufung auf § 61 Nr. 2 StPO; die Vertreter der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers stellten hierzu keinen Antrag. Daraufhin wurde die Beschlussfassung über die Beeidigung des Zeugen zurückgestellt. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nicht, dass sie im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nachgeholt wurde. In den Urteilsgründen wird bei der Aufzählung der Beweismittel auch die „uneidliche Aussage des Zeugen Willi ███████“ angeführt.
Die Revision beanstandet das Unterbleiben der Beschlussfassung über die Vereidigung des Zeugen. Der Verfahrensverstoß sei auch erheblich. Hätte die Strafkammer Beschluss gefasst, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen können, dass der Zeuge als Tatbeteiligter (§ 60 Nr. 3 StPO) unvereidigt bleiben müsse. Es sei aber unterschiedlich zu bewerten, ob eine Aussage als uneidliche Aussage nach § 61 Nr. 2 StPO oder nach § 60 Nr. 3 StPO zu behandeln sei. Außerdem sei es für die Prozessbeteiligten wichtig, die Entscheidung des Gerichts hierüber noch vor Abschluss der Verhandlung zu kennen.
Diese Rüge kann nicht durchdringen. Das Verfahren des Landgerichts entsprach zwar nicht der Prozessordnung. Der Zeuge Willi ███████ war als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen. Das bedeutet aber nicht, dass er ohne weiteres uneidlich zu vernehmen war. Von seiner Vereidigung konnte nur abgesehen werden, wenn das Gericht sie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht für angezeigt hielt. Ob das der Fall war oder etwa aus anderen Gründen von einer Vereidigung abgesehen werden musste, hätte die Strafkammer zu prüfen und zu entscheiden. Ihr hätte der Vorsitzende, der auf Grund seiner Sachleitungsbefugnis zunächst hierzu berufen war, die „Beschlussfassung“ vorbehalten. Durch die Verkündung eines Beschlusses wäre für alle Beteiligten Klarheit über die Auffassung des Gerichts zur Frage der Beeidigung des Zeugen geschaffen worden. Dies ist nicht geschehen.
Durch dieses dem § 59 StPO widersprechende Verfahren des Landgerichts ist indes im Ergebnis dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Verteidigung stattgegeben worden. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen als uneidliche gewertet und damit die Verfahrenslage hergestellt, die vorgelegen hätte, wenn dem Antrag durch einen förmlichen Beschluss des Gerichts entsprochen worden wäre. Die sich demnach stellende Frage, ob der Angeklagte durch das beanstandete Verfahren überhaupt beschwert ist, ob er also etwa mangels einer Beschwer das Rechtsmittel auf den gerügten Verfahrensverstoß nicht stützen darf, kann aber offen bleiben, weil jedenfalls mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht (§ 337 StPO).
Die Urteilsgründe erweisen zweifelsfrei, dass die Aussage des Zeugen Willi ███████ für die Feststellung des Sachverhalts nicht verwertet worden ist. Der Sachschilderung liegen vielmehr die Bekundungen der Zeugen H. ██████ und ██████ zugrunde. Aus den Darlegungen zur Beweiswürdigung ergibt sich trotz der Anführung der uneidlichen Aussage des Zeugen Willi ███████ als Erkenntnisquelle eindeutig, dass seine Angaben jedenfalls den Kern der Feststellungen zur Schuld- und Straffrage nicht beeinflusst haben. Das Unterbleiben der Beschlussfassung und der Unterrichtung der Beteiligten kann sich somit auf die Verurteilung des Angeklagten nicht ausgewirkt haben.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht mehr darauf an, ob etwa der Zeuge Willi ███████ als Tatverdächtiger im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden durfte.
2. Soweit die Revision mit der Behauptung, der Tatrichter hätte verbliebene Widersprüche bei der Sachschilderung klären müssen, eine Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügen will, fehlt es schon an deren Zulässigkeit. Der Beschwerdeführer hätte dann Beweismittel angeben müssen, die das Landgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
Widersprüche enthält das Urteil nicht. Es ist unerfindlich, inwiefern der Unfall „unmöglich“ auf der linken Seite der verlängerten Kramerstraße, etwa in Höhe des Schnittpunkts der beiden Straßen, wie im Urteil festgestellt ist, stattgefunden haben kann. In den Urteilsgründen wird die Lage der Bremsspuren nicht wiedergegeben. Das Revisionsgericht kann daher die hierzu gemachten Ausführungen der Revision nicht beachten. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass das Landgericht eine Ortsbesichtigung vorgenommen hatte, auf die bei den Akten befindliche Unfallskizze also nicht angewiesen war.
Ob sich der Zusammenstoß in der nördlichen oder südlichen Hälfte der Marktstraße abgespielt hat, ist für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht von entscheidender Bedeutung. Der Kraftradfahrer hatte sein Vorfahrtrecht dem Angeklagten gegenüber nicht schon dann ohne weiteres verloren, wenn er etwa, statt auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren, die linke Seite eingehalten hätte (vgl. BGH NJW 1953, 583 = BGHZ 9, 6).
3. Auch die Strafzumessungserwägungen geben keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Der Motorradfahrer hatte das Vorfahrtrecht und durfte auch vor einer bisher noch nicht eingesehenen Kreuzung damit rechnen, dass ihm dieses Recht nicht streitig gemacht werde (BGHSt 7, 118). Auf der Marktstraße herrschte damals geringer Verkehr. Die Lichtverhältnisse werden von der Revision selbst nicht als schlecht bezeichnet. Die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h braucht unter diesen Umständen keine Verletzung des § 9 Abs. 1 StVO darzustellen. Auch der Beschwerdeführer hat hierzu nichts geltend gemacht.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Allerdings liegt der Zweck dieser Maßnahme nicht darin, „den Angeklagten nachhaltig zu bessern“, wie das Landgericht hervorhebt; sie soll vielmehr eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausschalten. Ersichtlich wollte aber die Strafkammer mit der erwähnten Redewendung nur sagen, diese Gefahr bestehe so lange, als sich der Angeklagte nicht gebessert habe. Im Ergebnis ist auch diese Sicherungsmaßnahme nicht zu beanstanden.
| Krumme | Dr. Augustin | Seibert | |||
| Mantel | Martin |