Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch unsachgemäß gesicherte Holzladung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 217/55
- Datum
- 18.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 49 StVO verpflichtet zur verkehrssicheren Verwahrung der Ladung; eine Verletzung dieser Pflicht kann Fahrlässigkeit begründen, wenn dadurch eine zumutbar voraussehbare Gefährdung Dritter entsteht.
Bei der Prüfung der Verkehrssicherheit der Ladung sind Beschaffenheit der Ladung (z. B. geschält, nass, glitschig) und die konkret getroffenen Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen; bloße Üblichkeit einer Methode entbindet nicht von der Pflicht, erforderliche Sicherungen zu treffen.
Die persönlichen Berufskenntnisse und Erfahrungen des Fahrzeugführers sind bei der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen; er hat die Gefahren zu erkennen, die bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt voraussehbar sind.
Eine tödliche Folge, die nicht unmittelbar, sondern durch eine nachfolgende Erkrankung infolge einer Verletzung eintritt, schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, sofern der Geschehensablauf im Rahmen der Lebenserfahrung liegt und die Folge voraussehbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 10. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ ████, geboren ██ 1908 in ██, den Fuhrunternehmer Gottlieb wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 10. Februar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, weil von seinem von ihm mit Rundholz beladenen und von ihm geführten Lastzug während der Fahrt ein Holzstamm heruntergefallen war und eine vorübergehende Frau so getroffen hatte, dass sie an den Folgen der dabei erlittenen Verletzung starb.
Die Revision des Angeklagten, die die Sachbeschwerde erhebt, hat keinen Erfolg. Nach § 49 StVO muss die Ladung eines Fahrzeugs so verstaut sein, dass sie niemand gefährdet oder beschädigt. Das Landgericht, das nicht ermitteln konnte, ob das 1,50 m lange und 18 cm starke Rundholz von dem Motorwagen oder von dem Anhänger heruntergefallen ist, hat die Verladung auf beiden Fahrzeugen geprüft. Seine Annahme, die Holzstämme seien auf beiden Wagen nicht verkehrssicher verstaut gewesen, ist nach den Feststellungen, die über die Art ihrer Befestigung getroffen sind, nicht zu beanstanden.
Auf dem Anhänger waren in der vorderen Hälfte bis zur Höhe von einer Holzlage über die Bordwand hinaus geschälte Kiefernstämme von 30 cm Dicke und einer Länge von 1,50 m längsseitig geladen. Auf beiden Längsseiten der Anhängerbordwand wurden je zwei Holzpriegel aufgestellt, die über das aufgestapelte Holz hinweg durch leicht angespannte Bindedrähte verbunden waren. Auf diesen Drähten lagen noch 6 Rundhölzer mit einer Länge von etwa 1,50 m. Das Landgericht geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass, wenn überhaupt der Holzstamm vom Anhängerwagen heruntergefallen ist, es sich dabei um einen von diesen lose aufliegenden Stämmen gehandelt hat. Diese hatten nach den Feststellungen des Landgerichts wegen ihres durch den Regen verursachten glitschigen Zustandes keinen festen Halt in ihrer Lage auf den Drähten und mussten schon bei geringer seitlicher Neigung der Ladefläche sich aus ihrer nur flachen Bettung der unter den Drähten sich befindlichen Holzlage lösen und sich auf den leicht angespannten Drähten in Bewegung setzen. Der Unfall ereignete sich in dem Augenblick, als der mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h fahrende Lastzug, der einem von rechts in seine Fahrbahn hineinstoßenden Lastwagen ausweichen musste, nach links ausbog und dabei in eine offensichtlich durch die Straßenbeschaffenheit bedingte Schräglage geriet. Die Beurteilung des Landgerichts, die Ladung auf dem Anhänger nicht verkehrssicher verwahrt gewesen sei, lässt bei dieser Sachlage keinen Rechtsirrtum erkennen.
Das Gleiche gilt für die Verladung auf dem Motorwagen. Dort war das Holz 70–90 cm über Bordwandhöhe hinaus quer zur Fahrtrichtung aufgesetzt. Hinter dem Führerhaus und an der hinteren Bordwand des Motorwagens waren je zwei Holzpriegel aufgestellt, die durch das dagegen aufgestapelte Holz gehalten wurden. Nachdem der Wagen ungefähr 10–15 cm über die Bordwand hinaus beladen war, wurden die vier gegenüberstehenden Priegel mit einem 3 cm starken Bindedraht so verbunden, dass in jeden weiteren Stapel von der vorderen zur hinteren Bordwand je zwei Bindedrähte verliefen. Die letzten oberen Schichten wurden mit Holz von einer Länge von 1,50–2 m, die letzte Lage mit Holz von 2 m Länge aufgefüllt, um der Ladung einen noch besseren Halt zu geben. Darüber wurde in der Mitte ein an der hinteren und vorderen Bordwand befestigter Draht gespannt. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Sicherung eine ordnungsgemäße Verstauung der Ladung darstellt, ist zu beachten, dass es sich um geschälte Holzstämme handelte, deren gegenseitige Reibung im Vergleich zu nicht entrindetem Holz schon erheblich verringert ist. Die Befestigung der Ladung musste auch die besonderen Verhältnisse berücksichtigen (BayObLG DRiZ 1929, Rspr. S. 401 Nr. 907), die darin lagen, dass die Stämme „sehr nass und glitschig“ waren. Wenn sie auch schon allein durch ihr Schwergewicht einen gewissen Halt hatten und zusätzlich durch die ihrerseits wieder durch die aufliegenden Stämme angespannten Drähte festgehalten wurden, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, so ist damit nicht auszuschließen, dass durch Erschütterungen während der Fahrt Hohlräume entstanden, die ein seitliches Ausgleiten ermöglichten, zumal bei der die Bordwand bis zu 90 cm überragenden Ladung schon bei geringem seitlichem Neigen des Wagens ein erhebliches Schwanken der oberen Holzschichten eintreten musste. Das Landgericht hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass schon durch das Ausweichen nach links und die dadurch bedingte Schräglage sich ein Holzstamm löste, dass etwa außergewöhnliche Umstände die Lockerung veranlassten, ist nach dem Urteilsinhalt auszuschließen (RGSt 58, 2327 Nr. 15).
Eine verkehrssichere Verwahrung einer Ladung nicht überspannt, wenn es bei der gegebenen Sachlage fordert, dass entweder um die ganze Bordwand des Maschinenwagens herum Holzstämme senkrecht eng nebeneinander hätten aufgestellt werden oder dass eine Sicherung durch seitlich angebrachte Bretter in Höhe der Ladung hätte herbeigeführt werden müssen. Wenn die Revision geltend macht, dass die vom Angeklagten vorgenommene Art der Beladung und Sicherung allgemein angewandt werde, so verkennt sie dabei, wie die Strafkammer bereits darlegt, dass der Umstand, dass eine Vorsichtsmaßnahme nicht üblich ist, nicht ausschließt, dass sie erforderlich ist, da es sich bei ihrer Unterlassung um einen Missbrauch handeln kann (RG HRR 1941 Nr. 798).
In tatsächlicher Hinsicht hat die Strafkammer ferner festgestellt, dass der Angeklagte auch, soweit es sich um die Verladung auf dem Motorwagen handelt, wusste, dass das nasse und glitschige Holz sehr leicht ins Rutschen kommt, und dass er aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere auf Grund jahrzehntelanger Tätigkeit als Fuhrmann und Fuhrunternehmer, hätte wissen können, dass seine Ladung nicht genügend gesichert war. Dass damit zu hohe Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten des Angeklagten gestellt waren, ist nicht ersichtlich.
Die bei der mangelnden Sicherung der Ladung vorhandene Gefahr, dass ein Rundholzstamm sich lösen und einen in Höhe des Lastzuges befindlichen Fußgänger tödlich treffen könnte, war allgemein und, wie das Urteil feststellt, auch für den Angeklagten bei Anwendung der ihm zumutenden Sorgfalt voraussehbar. Allerdings starb die derart getroffene Frau nicht unmittelbar infolge der Gewalteinwirkung. Sie erlitt einen Oberarmkopfbruch und einen Riss am rechten Schienbein. Die dadurch erforderlich gewordene Anlegung eines Gipsverbandes und die durch den Unfall veranlasste Bettlägerigkeit hatten bei der 78 Jahre alten Frau eine Lungenentzündung zur Folge, die am 12. Tage nach dem Unfall zum Tode führte. Da ein solcher Geschehensablauf nicht außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bestehen (BGH LM § 222 Nr. 1; BGHSt 3, 62; RGSt 24, 417; 61, 318; Schönke-Schröder, § 59 VIII da).
Somit beruht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung auf keinem Rechtsfehler.
Da sich gegen den Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Strafaussetzung keine Bedenken ergeben, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Dr. Peetz Dr. Seibert Dr. Hübner (infolge Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert) Dr. Hengsberger Dr. Haager (infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert)