Revision verworfen – keine Rechtsfehler bei Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 216/98
- Datum
- 11.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Das Revisionsgericht hat bei der Prüfung auch zu beurteilen, ob eine abweichende rechtliche Würdigung (z. B. Anwendung einer anderen Vorschrift) unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Tatumständen zu milderen Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte; ist dies ausgeschlossen, rechtfertigt es keinen Revisionsfolg.
Fehlen substantiiert vorgetragene und entscheidungserhebliche Rügen, so ist die Revision mangels Rügenbasis unbegründet.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 216/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten und der Taten bei Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. StRG auf geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Athing Meyer-Goßner Detter Solin-Stojanović
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