Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – keine Rechtsfehler bei Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 216/98
Datum
11.08.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wegen schwerer räuberischer Erpressung ein. Der Bundesgerichtshof prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und fand keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Er stellte ferner fest, dass eine Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. StRG nicht zu geringeren Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Das Revisionsgericht hat bei der Prüfung auch zu beurteilen, ob eine abweichende rechtliche Würdigung (z. B. Anwendung einer anderen Vorschrift) unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Tatumständen zu milderen Einzel- oder Gesamtstrafen geführt hätte; ist dies ausgeschlossen, rechtfertigt es keinen Revisionsfolg.

3

Fehlen substantiiert vorgetragene und entscheidungserhebliche Rügen, so ist die Revision mangels Rügenbasis unbegründet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind vom unterliegenden Revisionsführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 216/98 vom 11. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED]

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in Anbetracht der Persönlichkeit des Angeklagten und der Taten bei Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. StRG auf geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hatte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Athing Meyer-Goßner Detter Solin-Stojanović

Ernemann